Abtei lung IV D-1208/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1208/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2009 verliess und am 20. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 30. Januar 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM am 7. Juli 2009 eine Anhörung durchführte, dass er dabei geltend machte, kurdischer Ethnie zu sein und bis 2006 in der Provinz _______ gelebt zu haben, dass sein Vater im Nordirak als Spitzel für die Baath-Partei gearbeitet und deswegen im Jahr 2006 Probleme mit der KDP bekommen habe, dass die Familie in Anbetracht dieser Sachlage im Mai 2006 nach _______ geflohen sei, dass sein Vater in Zusammenhang mit der Spitzel-Tätigkeit im Oktober 2008 durch unbekannte Personen entführt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) befürchtet habe, ebenfalls verfolgt zu werden, weshalb er in der Folge ausgereist sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2010 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die angeblichen Fluchtgründe seien aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben nicht glaubhaft, dass der Wegweisungsvollzug in die nordirakische Provinz _______, wo der Beschwerdeführer bis 2006 gelebt habe, grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestünden, D-1208/2010 dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des Rekurses – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), D-1208/2010 dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass im Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass er zwar geltend macht, zusammen mit seiner Familie im Jahre 2006 aus dem Nordirak nach _______ geflohen zu sein und aktuell im Falle der Rückkehr nach _______ Racheakte seitens der KDP gewärtigen zu müssen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch in überzeugenden Erwägungen auf die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Spit- D-1208/2010 zeltätigkeit und Entführung des Vaters respektive der Fluchtgründe des Beschwerdeführers schloss, dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf beschränkt, ohne stichhaltige Vorbringen die angebliche Glaubhaftigkeit des Vorgefallenen erneut zu behaupten, dass namentlich seine Erklärung, wegen des irakischen Dolmetschers bewusst abweichende Aussagen gemacht zu haben, als konstruiert erscheint, dass mithin keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss kam, dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Beschwerdeführer demgegenüber festhält, die Situation vor Ort sei nach wie vor prekär, dass seine Einschätzung die fundierte Analyse des Gerichts indes offensichtlich nicht zu entkräften vermag, dass er ausserdem geltend macht, seit 2006 nicht mehr in der Provinz _______, sondern in _______ gelebt zu haben, dass die angebliche Wohnsitznahme in _______ in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zwar fraglich ist, dass aber selbst unter der Annahme, er habe den Nordirak bereits im Jahre 2006 verlassen, gestützt auf die Akten von nach wie vor hinreichenden sozialen Anknüpfungspunkten des relativ jungen und aktuell offenbar nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leidenden Be- D-1208/2010 schwerdeführers auszugehen ist (vgl. A 1/11, S. 3; A 15/18, Antworten 72 ff, 127 ff. und 178), dass allfällig wiederauftretende Nierenbeschwerden im Übrigen auch grundsätzlich vor Ort therapierbar wären, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Irak schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1208/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7