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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2012 D-1207/2012

23 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,593 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1207/2012

Urteil v o m 2 3 . November 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren am (…) Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012 / N__________

D-1207/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Colombo – suchte am 29. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung vom 3. Februar 2009 im C._______ und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 9. Februar 2009 gab er unter anderem an, von 2000 bis 2005 habe er in D.________ (Distrikt Jaffna) gelebt. Im August 2005 habe er wegen der Teilnahme an einer Demonstration auf dem Schulgelände in D.________ gegen ein Armeecamp aus Furcht vor der Armee die Schule verlassen müssen. In der Folge sei er nach Jaffna-Town gezogen und habe dort Privatunterricht erhalten. Während seines Aufenthaltes in Jaffna-Town sei er einmal anlässlich einer Armeekontrolle geschlagen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er – wie bereits seine Familie im März 2006 – im Mai 2006 an seinen Herkunftsort B.______ zurückgekehrt, habe indessen dort wegen des Bürgerkrieges nicht bleiben können und sei mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet (E._______, F._______) gezogen, wo er bis Ende 2007 im Rahmen eines Studentenvereins einem Mitglied des Geheimdienstes der LTTE geholfen habe. Am 20. Juni 2008 habe er sich durch Flucht einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE entziehen können. In der Folge habe er sich zu seiner Tante väterlicherseits in die Nähe der Stadt G._______ begeben. Mitte Dezember 2008 sei er nach Colombo gelangt und von dort am 22. Januar 2009 ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie eine Kopie einer Schulbestätigung ein. B. Mit – am 1. Februar 2012 eröffnetem – Entscheid vom 25. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2009 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragt.

D-1207/2012 D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 erhob der zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 26. März 2012, welcher in der Folge fristgerecht einging. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 10. Mai 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. G. Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter Wohnsitzbestätigungen im Original ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde

D-1207/2012 legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, zum einen wegen der Teilnahme an einer Demonstration im August 2005 von den srilankischen Sicherheitsbehörden gesucht und im Mai 2006 im Rahmen einer Personenkontrolle geschlagen worden zu sein, und sich zum anderen im Juni 2008 nur durch Flucht einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE entzogen zu haben, wegen fehlendem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht als nicht asylrelevant erachtet und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint.

D-1207/2012 4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass die LTTE im Juli 2008 nach der Flucht des Beschwerdeführers an seiner Stelle die jüngere Schwester H._______ zwangsrekrutiert habe, welche in der Folge bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 für die LTTE gekämpft habe und am 4. September 2010 unter Auflagen aus einem Umerziehungslager für jugendliche LTTE-Angehörige entlassen worden sei. Am 19. Mai 2009 sei sie vom IKRK besucht und registriert worden, wie sich aus dem beiliegenden Bestätigungsschreiben des IKRK vom 29. September 2009 ergebe. Die Tatsache, dass die Schwester H._______ der LTTE angehört habe, erhöhe das Risiko des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den srilankischen Sicherheitsbehörden auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt zu werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, zumal der Beschwerdeführer aus einem Grenzort zum Vanni-Gebiet stamme, sich im Vanni-Gebiet aufgehalten und in der Schweiz um Asyl ersucht habe. 4.3 Die Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt ist zu bestätigen. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einer Demonstration im August 2005 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008, abgesehen von einer kurzzeitigen Festnahme im Mai 2006 im Rahmen einer Personenkontrolle, von den srilankischen Sicherheitsbehörden nicht behelligt. Auch in Berücksichtigung der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Tatsache, dass die jüngere Schwester H.________ des Beschwerdeführers zwangsrekrutiert worden sei und bis zum Ende des Bürgerkrieges für die LTTE gekämpft habe, ist – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – ein Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates am Beschwerdeführer, welcher nie der LTTE angehört hat, nicht ersichtlich, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat. Aufgrund der veränderten Situation ist auch die Furcht des Beschwerdeführers, von der LTTE behelligt zu werden, nicht als begründet zu erachten. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-

D-1207/2012 schen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. 4.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr

D-1207/2012 läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil – wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des

D-1207/2012 Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannten "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). 5.4.2 Der junge, ledige Beschwerdeführer stammt zwar aus dem sogenannten Vanni-Gebiet, wo sich mit seinen Eltern und Schwestern seine engsten Familienangehörigen befinden. Er verfügt indessen über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in E.______ wo er von Juni 2008 bis Dezember 2008 bei seiner Tante väterlicherseits und deren Familie auf einer Farm gelebt hat (vgl. A1 S. 2). Aufgrund der Akten lässt nichts darauf schliessen, dass diese Verwandte nicht mehr dort lebt oder nicht bereit wäre, den alleinstehenden Beschwerdeführer erneut bei sich aufzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in F.________ zumindest für die erste Zeit ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation mit der Möglichkeit der Mitarbeit auf der Farm vorfinden wird. Im Weiteren verfügt er über eine gute Schulausbildung und es ist davon auszugehen, dass er künftig eine Existenzgrundlage für sich aufbauen kann. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 5.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

D-1207/2012 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. .

(Dispositiv nächste Seite)

D-1207/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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