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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2010 D-1206/2010

25 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,901 parole·~15 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Jan...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1206/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1206/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. Februar 2009 auf dem Luftweg verliess und am 10. Februar 2009 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte und dort am 13. Februar 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus der Nordprovinz und habe in E._______ in einer Lodge gearbeitet, dass er in seinem Herkunftsdorf ungefähr im Oktober/ November 2007 Probleme mit der EPDP bekommen habe, weil sich Mitglieder der LTTE jeweils hinter seinem Haus versteckt hätten, dass er von der EPDP mit einer Schusswaffe bedroht und ausserdem geschlagen worden sei, dass er deswegen im Januar 2008 nach B._______ umgezogen sei, bis zur Ausreise jedoch nicht mehr in seinem Haus geschlafen habe, dass der Eigentümer der Lodge in E._______ auch in B._______ eine Lodge betreibe und er daher dort eine Stelle erhalten habe, dass er im Februar 2008 ein Visum für die Schweiz beantragt habe, um am Geburtstagsfest seiner Nichte teilnehmen zu können, dieses jedoch abgelehnt worden sei, dass unbekannte Personen, möglicherweise Angehörige der Armee oder der EPDP, am 27. Mai 2008 versucht hätten, ihn aus der Lodge zu entführen und dabei seine Identitätskarte beschlagnahmt hätten, D-1206/2010 dass der Manager der Lodge dazugekommen sei und er daher habe entkommen können, dass diese Personen daraufhin den Manager erschossen hätten und danach geflohen seien, worauf er die Polizei gerufen und diese ihn in der Folge zum Vorfall befragt habe, dass er am 28. Mai 2008 zusammen mit der Ehefrau des Opfers vor Gericht zur Sache habe aussagen müssen, dass er in diesen Tagen mehrere verdächtige Fahrzeuge bemerkt habe, die ihn teilweise verfolgt hätten, dass die Polizei ihn am 29. Mai 2008 zu einer weiteren Befragung abgeholt habe, dass er am 30. Mai 2008 zwecks erneuter Befragung zur Kriminalpolizei gebracht worden sei, wo man ihn misshandelt und ihm vorgeworfen habe, die LTTE gehe in der Lodge ein und aus, dass er bei der Rückkehr zur Lodge dort wiederum seltsame Fahrzeuge entdeckt habe, dass seine Arbeitskollegen ihm zur Flucht geraten hätten, weshalb er am 30. Mai 2008 nach F._______ ins Haus einer Kollegin gezogen sei, dass er in der Folge von seiner Kollegin erfahren habe, die Kriminalpolizei habe ein ehemaliges LTTE-Mitglied zur Lodge gebracht, welches ihn hätte identifizieren sollen, dass die Kriminalpolizei mehrmals telefonisch nach ihm gefragt sowie in der Lodge nach ihm gesucht habe, dass er aus diesen Gründen mit Hilfe seines Vaters, welcher einen Schlepper organisiert habe, im Februar 2009 aus dem Heimatland ausgereist sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erschossen zu werden, dass seine Frau nach seiner Flucht in die Schweiz eingeschüchtert worden sei, D-1206/2010 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von B. B., ein Artikel der Zeitung Virakesari vom 28. Mai 2008, eine Kopie des Passes seines (in der Schweiz lebenden) Bruders, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau dieses Bruders sowie Kopien der Schweizer Identitätskarten der Kinder seines Bruders zu den Akten reichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2010 das rechtliche Gehör zu den aus den Visumsunterlagen der Schweizerischen Vertretung in B._______ gewonnenen Informationen gewährte, dass der Beschwerdeführer darauf mit Schreiben vom 21. Januar 2010 reagierte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, dass eventuell die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, D-1206/2010 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Mitteilungsformular der srilankischen Polizei (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Verhaftungsbefehl vom 6. Januar 2009 (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie eine Kopie des bereits im erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Zeitungsartikels beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 die Originale des Verhaftungsbefehls, der entsprechenden Übersetzung sowie des polizeilichen Mitteilungsformulars nachreichte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. März 2010 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 17. März 2010 ausserdem ein Bestätigungsschreiben des Managers des G._______ vom 15. März 2010 (Kopie) zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1206/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, D-1206/2010 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragungen geltend machte, er sei erst im Januar 2008 nach B._______ gezogen und habe zuvor in der Nordprovinz gelebt, wo er Probleme mit der EPDP gehabt habe, dass seinen Visumsunterlagen zuhanden der Schweizerischen Botschaft in B._______ hingegen zu entnehmen ist, er habe sich bereits ab dem Jahr 2000 in B._______ aufgehalten (vgl. die Bestätigung des G._______ vom 12. Februar 2008; A16 S. 13), dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung anlässlich des ihm dazu gewährten Gehörs im vorinstanzlichen Verfahrens nichts Konkretes entgegenzusetzen hatte (vgl. A20), dass er jedoch auf Beschwerdeebene vorbrachte, er sei zwischen den Jahren 2000 und 2008 zwischen der Nordprovinz und B._______ hinund hergependelt, da er abwechselnd in einer Lodge in E._______ und in derjenigen in B._______ gearbeitet habe, dass indessen das Reisen zwischen B._______ und der Nordprovinz mit erheblichem administrativem Aufwand und entsprechend hohen Kosten verbunden und zudem nicht ungefährlich ist, weshalb das geltend gemachte Pendeln äusserst realitätsfremd erscheint, dass diese Erklärung ausserdem der ersten Aussage des Beschwerdeführers widerspricht, wonach er sich bis zum Jahr 2008 ununterbrochen in der Nordprovinz aufgehalten haben will (vgl. A1 S. 2), dass den Akten weiter zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2001 in B._______ geheiratet (vgl. A1 S. 3) und sein Vater habe zumindest in den Jahren 2001, 2004 und 2005 ebenfalls in B._______ gelebt, und zwar an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer (vgl. A16 S. 6, 7 und 14), D-1206/2010 dass aufgrund der Aktenlage daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe sich bereits ab dem Jahr 2000 in B._______ aufgehalten, dass das auf Beschwerdeebene nachgereichte, sehr vage formulierte Bestätigungsschreiben des G._______ vom 15. März 2010, wonach der Beschwerdeführer erst ab Januar 2008 ausschliesslich in der Lodge in B._______ tätig gewesen sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben, dass nach dem Gesagten die geltend gemachten Probleme mit der EPDP, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in der Nordprovinz gehabt haben will, als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass dieses Vorbringen jedoch ohnehin nicht asylrelevant ist, da kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise im Februar 2009 ersichtlich ist, dass es sich demzufolge erübrigt, auf das in diesem Zusammenhang beim BFM eingereichte Bestätigungsschreiben von B. B. näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, unbekannte Personen hätten am 27. Mai 2008 versucht, ihn aus der Lodge in B._______ zu entführen, und hätten dabei den Manager umgebracht, dass die Darstellung des Beschwerdeführers indessen wenig glaubhaft erscheint, dass er erklärte, er sei aus Furcht vor diesen Personen geflohen, gleichzeitig jedoch geltend machte, er sei umgehend an den Tatort zurückgekehrt, als er Schüsse gehört habe, dass dieses Vorgehen äusserst unplausibel erscheint, dass er ausserdem vorbrachte, er habe sofort die Polizei gerufen und in der Lodge auf deren Eintreffen gewartet, dass dieses Vorbringen jedoch mit seiner späteren Aussage, wonach er der Polizei nicht vertraue (vgl. A12 S. 13), unvereinbar erscheint, D-1206/2010 dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Polizei habe in seiner Abwesenheit eine mit Handschellen gefesselte Person zur Lodge gebracht, welche ihn hätte identifizieren sollen, dass dieses Vorbringen indessen äusserst realitätsfremd erscheint, da Gegenüberstellungen in der Regel – schon aus Sicherheitsgründen – auf den Polizeiposten stattfinden, dass der Beschwerdeführer aussagte, die Polizei habe im Verlaufe der Untersuchungen den Verdacht geäussert, in der Lodge würden LTTE- Anhänger beherbergt, dass allerdings auch dieses Vorbringen unglaubhaft ist, da die Polizei den Angaben des Beschwerdeführers zufolge regelmässige Kontrollen bei der Lodge gemacht habe (vgl. A12 S. 15), weshalb davon auszugehen ist, sie hätte es längst bemerkt, wenn die LTTE dort ein- und ausgegangen wäre, respektive hätte längst einen entsprechenden Verdacht geschöpft und Untersuchungen eingeleitet, dass die geltend gemachte Verfolgung durch Unbekannte sowie durch die Polizei nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere der Zeitungsartikel nicht geeignet ist, die geltend gemachten Vorbringen zu belegen, da sich dieser Artikel überhaupt nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, dass im fraglichen Zeitungsartikel ausserdem weder der Name noch die genaue Adresse (Hausnummer) der Lodge erwähnt werden und sich an der H._______ Street in B._______ zahlreiche Lodges befinden, dass es sich beim polizeilichen Mitteilungsformular und dem Verhaftungsbefehl um behördeninterne Dokumente handelt und nicht plausibel gemacht wurde, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Dokumente gelangen konnte, weshalb deren Authentizität zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute keinerlei rechtsgenügliche Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine D-1206/2010 Identität nicht feststeht und demzufolge die eingereichten Dokumente ohnehin nicht mit Sicherheit seiner Person zugeordnet werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-1206/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich ab dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im Februar 2009 (zumindest teilweise zusammen mit seinen Familienangehörigen) in B._______ aufgehalten (vgl. dazu bereits die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt), dass er dort einer geregelten Arbeit als stellvertretender Manager einer Lodge nachging, eine ständige Unterkunft hatte und eigenen Angaben zufolge als Angestellter in B._______ angemeldet war (vgl. A12 S. 13), dass überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit ein gewisses Beziehungsnetz in B._______ aufgebaut, dass es dem Beschwerdeführer daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelingen wird, sich bei einer Rückkehr nach B._______ innert nützlicher Frist sozial und wirtschaftlich wieder einzugliedern, D-1206/2010 dass er bei Bedarf seinen Vater, welcher ihm bereits die Ausreise finanziert hat, sowie seine im Ausland (unter anderem in der Schweiz) lebenden Verwandten um Unterstützung angehen könnte, dass bei dieser Sachlage insgesamt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers B._______ auszugehen ist (vgl. dazu auch BVGE 2008/2, insbesondere E. 7.6.1 S. 20), zumal dort im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1206/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 13

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