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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2010 D-1205/2010

1 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,860 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Jan...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1205/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Russland, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1205/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und war zuletzt in Moskau wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 3. November 2009. Am 7. November 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 12. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum summarisch und am 30. November 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Am 11. Dezember 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der religiösen Gemeinschaft „D._______“ und habe sich aktiv zugunsten derselben engagiert, indem er an Foren teilgenommen, auf der Website des Vorstehers der Gemeinschaft Kommentare verfasst sowie Druckerzeugnisse und eine Website gestaltet habe. Die D._______ werde durch die offizielle russisch-orthodoxe Kirche – welche durch den russischen Staat sowie den Geheimdienst unterwandert sei – bekämpft und in ihrer religiösen Betätigung behindert. So würden die Regierung und das orthodoxe Patriarchat von Moskau der D._______ etwa nicht erlauben, eigene Kirchen zu bauen. Vereinzelt habe es zudem Brandanschläge gegen Einrichtungen der D._______ sowie Angriffe gegen Exponenten der Kirche gegeben. In bestimmten russischen Medien werde die D._______ ferner systematisch verleumdet. Er selbst sei aufgrund seines Engagements zugunsten der D._______ seit längerer Zeit telephonisch und in Internetforen bedroht worden, indem man ihn auf seine Invalidität angesprochen und ihm in Aussicht gestellt habe, er werde bald nicht mehr kriechen können. Bei seinem Haus sei seit dem Oktober 2009 ständig ein Wagen mit verdunkelten Scheiben gestanden, und die Leute hätten ihm angespannte Blicke zugeworfen. Diese Drohungen hätten sich in den letzten Monaten vor der Ausreise aus Russland vermehrt. Er gehe davon aus, dass die Drohungen von Mitarbeitern der offiziellen russisch-orthodoxen Kirche ausgingen. Ausserdem machte der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht geltend, er habe seit seiner Kindheit Probleme mit dem Stütz- und Bewegungsapparat, namentlich den Beinen, und sei invalid. Die geschilderten Probleme im D-1205/2010 Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur D._______ hätten sich negativ auf seine Nerven und seine sonstige gesundheitliche Situation ausgewirkt. Schliesslich führte der Beschwerdeführer ausserdem aus, aufgrund seiner Invalidität sei er diskriminiert worden, indem man ihm keine Arbeit gegeben habe. Als Beweismittel gab er eine in russischer Sprache verfasste Erklärung der D._______ vom 15. und vom 28. Oktober 2009 ab, wonach die religiöse Gemeinschaft verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hielt das Bundesamt ausserdem fest, diese sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll zugs. D. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift verschiedene Artikel aus Zeitungen und aus dem Internet, ein Buch in russischer Sprache über den ehemaligen sowjetischen Geheimdienst KGB mit auszugsweiser deutscher Übersetzung, das russische Rentenbüchlein des Beschwerdeführers sowie ein Bestätigungsschreiben eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Frist bis zum 24. März 2010 zur Leistung eines Kostenvor- D-1205/2010 schusses von Fr. 600.-- aufgefordert. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf seine diversen gesundheitlichen Probleme innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen medizinischen Bericht der behandelnden Ärzte einzureichen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, es sei ihm die Leistung des Kostenvorschusses zu erlassen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, in Bezug auf den verlangten ausführlichen medizinischen Bericht sei ihm eine Fristerstreckung bis zum 30. April 2010 zu gewähren. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 10. Februar 2010 ein. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. April 2010 wurde der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einreichung des verlangten medizinischen Berichts abgelehnt. Gestützt auf die Einschätzung, dass die hauptsächlichen Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten aussichtslos erschienen, wurde zudem der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt. Ferner wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf seine Beschwerde aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. J. Mit Einzahlung vom 20. April 2010 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, sein behandelnder Arzt vermöge keine wesentlich aufschlussreicheren Angaben zu machen als bereits mit dem Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 10. Februar 2010 erfolgt. Des Weiteren reichte er einen weiteren, vom 22. April 2010 datierenden Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ ein. D-1205/2010 L. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. N. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die betreffenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe ein Bestätigungsschreiben, ein Auszug aus dem Internet, Auszüge aus einem in russischer Sprache verfassten Zeitschriftenartikel mitsamt deutscher Übersetzung sowie acht Kopien von Photographien in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-1205/2010 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme (zum einen am Telephon und in Internetforen ausgesprochene, im Einzelnen relativ unspezifische Drohungen seitens Unbekannter; zum anderen ständige Präsenz eines Autos beim Wohnhaus des Beschwerdeführers) nicht ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zu treffen, der Beschwerdeführer sei einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen, ist doch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne der erwähnten Bestimmung auszugehen (vgl. zu den Voraussetzungen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer trotz der grossen psychischen Anspannung, unter welcher er gelitten haben will, keinerlei Versuche unternommen, etwas gegen die D-1205/2010 geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte zu unternehmen. So hat er es unterlassen, bei staatlichen Behörden um Schutz zu er suchen. Diesbezüglich macht er zwar geltend, eine Anzeige hätte nichts zu bewirken vermocht, da letztlich der russische Geheimdienst hinter der Unterdrückung der D._______ stehe. Gleichwohl wäre jedoch von ihm zu erwarten gewesen, dass er zumindest den Versuch unternommen hätte, sich um staatlichen Schutz zu bemühen, erscheint doch keineswegs ausgeschlossen, dass ihm ein solcher Schutz auch tatsächlich zuteil geworden wäre. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keinen Versuch unternommen, den geltend gemachten Behelligungen durch eine Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb Russlands zu entgehen. Dies wäre ihm jedoch ohne weiteres zuzumuten gewesen; da er innerhalb der D._______ keine lei tende oder öffentlichkeitswirksame Funktion ausgeübt hat, ist auch davon auszugehen, dass ein Wohnsitzwechsel zu einer Besserung der behaupteten Situation geführt hätte. 4.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel bezüglich der Asylvorbringen beziehen sich zum einen – grösstenteils – auf die allgemeine Situation im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen der D._______ und der offiziellen russisch-orthodoxen Kirche (Erklärung der D._______ vom 15. und vom 28. Oktober 2009, verschiedene Auszüge aus Zeitungen beziehungsweise Zeitschriften und aus dem Internet, ein Buch über den ehemaligen sowjetischen Geheimdienst KGB, vom 23. Februar 2010 datierendes Bestätigungsschreiben von F._______). Zum anderen belegen sie, dass der Beschwerdeführer Mitglied der D._______ ist (vom 15. Juni 2010 datierendes Bestätigungsschreiben von G._______, Vorsitzender der D._______ in H._______). Es ist festzustellen, dass auch diese Beweismittel nicht geeignet sind, den Schluss herbeizuführen, der Beschwerdeführer sei in Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, welcher er auch durch Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb seines Heimatstaats nicht entgehen könnte. Da anzunehmen ist, dass auch die in der Beschwerdeschrift als Beweismittel angebotene Zeugenaussage oder schriftliche Beantwortung eines Fragenkataloges durch F._______ keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte beziehungsweise zu keinem anderen Ergebnis führen dürfte, ist – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – diesem Beweisanerbieten nicht zu entsprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). D-1205/2010 4.3 Soweit der Beschwerdeführer ferner implizit eine Verletzung seiner Religionsfreiheit geltend macht – etwa indem der D._______ nicht erlaubt werde, Kirchen zu bauen –, so weisen diese Schwierigkeiten offensichtlich nicht die Intensität auf, die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorauszusetzen ist. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer – beziehungsweise auch der D._______ als Religionsgemeinschaft – überlassen ist, gegebenenfalls unter Berufung auf Art. 9 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die behauptete Verletzung seiner Religionsfreiheit in Russland gerichtlich geltend zu machen. 4.4 Ferner ist festzustellen, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Diskriminierung aufgrund seiner Invalidi tät offensichtlich nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, und er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-1205/2010 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Russland ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-1205/2010 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG ist in erster Linie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, er leide unter gesundheitlichen Problemen, die den Wegweisungsvollzug nach Russland als unzumutbar erscheinen liessen. 6.3.3 Die genannte Bestimmung erfasst auch Personen, für die sich eine entsprechende Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwendige medizinische Behandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Für die Beurteilung der Frage, ob die angeführten medizi nischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, gelten nach der relevanten Praxis folgende Kriterien (vgl. all gemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimatoder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen. 6.3.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel stellt sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers folgendermassen dar. 6.3.4.1 Aus dem medizinischen Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 10. Februar 2010 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer D-1205/2010 vom 5. bis zum 10. Februar 2010 in Spitalbehandlung befand, wobei folgende gesundheitliche Probleme diagnostiziert wurden: Erysipel (akute äusserliche Entzündung) und Ulcus cruris (Unterschenkelgeschwür) am rechten Unterschenkel; epiphysäre Dysplasie (vererbte Fehlentwicklung der Knochen); Status nach Arthritis (Gelenkentzündung) im Hüftgelenk im Alter von vier Jahren; Status nach mehrfachen Osteotomien (Knochenoperationen zur Korrektur von Fehlstellungen); chronisch venöse Insuffizienz. Dabei ergibt sich aus dem Bericht, dass der Grund für die Einweisung ins Spital in den Entzündungen am Unterschenkel lag. Unter antibiotischer Therapie seien die lokalen Entzündungszeichen deutlich zurückgegangen. Verblieben sei das reizlose Geschwür am rechten Unterschenkel. Am 10. Februar 2010 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Als weitere medizinische Massnahmen wurden vorgeschlagen: klinische Kontrolle durch den Hausarzt, Kontrolle des Blutdrucks mit allfälliger Therapie gegen Bluthochdruck, tägliche Wundpflege durch die Spitex und Einbinden beider Unterschenkel, antibiotische Therapie bis zum 12. Februar 2010 sowie nach Abheilen des Unterschenkelgeschwürs Tragen von Kompressionsstrümpfen. 6.3.4.2 Aus der Eingabe vom 10. Mai 2010 und dem medizinischen Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 22. April 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am letztgenannten Datum wegen eines schmerzhaften Ellbogenleidens notfallmässig behandelt werden musste. Dabei ergibt sich aus dem genannten ärztlichen Zeugnis, dass auf grund einer Röntgenaufnahme des Ellbogens angenommen wurde, die Beschwerden seien auf eine Schleimbeutelentzündung zurückzuführen; eine Fraktur sei fraglich. Zur Behandlung wurden im Wesentlichen die Einnahme eines Antibiotikums während zehn Tagen sowie die Ruhigstellung des Oberarms in einer Schiene während einer Woche verschrieben, mit anschliessender Kontrolle durch den Hausarzt. 6.3.4.3 Mit der Eingabe vom 10. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einreichung des Spitalberichts vom 22. April 2010 ausserdem aus, sein Hausarzt habe nach eigenen Worten in der Schweiz noch nie einen Patienten mit einer (durch jahrzehntelange mangelhafte Behandlung bedingten) derart schlimmen Unterschenkelsituation erlebt. D-1205/2010 6.3.4.4 Die mit der Replik vom 12. Juli 2010 eingereichten Photographien zeigen zum einen den Beschwerdeführer als Kind, wobei auf den Bildern eine deutliche Fehlentwicklung der Beine zu erkennen ist. Eine weitere Photographie zeigt den Beschwerdeführer im Jahr 2010 an Krücken stehend, wobei eine deutliche Behinderung an den Beinen zu sehen ist. Fünf weitere Bilder zeigen die Deformierungen und Schwellungen der Füsse, an welchen der Beschwerdeführer leidet. 6.3.5 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vererbten Fehlentwicklung der Knochen (Dysplasie) zeitlebens an einer Behinderung der Hüfte und der Beine mit entsprechender Invalidität gelitten hat beziehungsweise leidet. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der heutige Zustand seiner Behinderung nicht unwesentlich durch in der Vergangenheit erfolgte inadäquate Behandlungsmethoden mitverursacht wurde. Es ist offensichtlich, dass die Invalidität den Beschwerdeführer in seiner Mobilität stark einschränkt und seine Lebensqualität in erheblicher Weise beeinträchtigt. Gleichzeitig ist indessen der Schluss zu ziehen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht derart ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Russland als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Abgesehen von den mit der Behinderung verbundenen Schwierigkeiten, mit welchen der Beschwerdeführer während seines ganzen Lebens ständig konfrontiert war und ist, bestehen aufgrund der vorhandenen Akten keine gesundheitlichen Probleme, die eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers befürchten lassen. Die gesundheitlichen Beschwerden, welche in der Schweiz zur zweimaligen Spitalpflege führten, sind derart, dass sie angesichts der erforderlichen Massnahmen (Behandlung mit Antibiotika, Wundpflege, Senkung des Blutdrucks, Tragen von Kompressionsstrümpfen, Schienung des Oberarms) offensichtlich auch in Russland behandelt werden könnten, sollten sie in Zukunft wieder auftreten. Es sind ausserdem auch keine Hinweise dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer benötige weitere medizinische Behandlungen, die in Russland nicht erhältlich wären. Im Übrigen ist zwar erkennbar, dass der Beschwerdeführer im alltäglichen Leben aufgrund seiner Behinderung mit mannigfaltigen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Diese Probleme sind jedoch nicht wesentlich vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers abhängig. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Russland trotz seiner Invalidität durchaus ein geregeltes Leben führte, wobei er im Rahmen des Möglichen auch berufstätig war, indem er selbständig D-1205/2010 als Polygraph sowie Designer von Verpackungen und Etiketten arbeitete. 6.3.6 Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Russland einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Er besitzt in Russland nach eigenen Angaben einen Anspruch auf eine Invalidenrente und hatte vor seiner Ausreise als freiberuflicher Designer von Verpackungen und Etiketten ein gewisses Zusatzeinkommen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Russland die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet sein wird. Ferner ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei seiner Mutter und seiner volljährigen und berufstätigen Schwester lebte, die gemäss seinen Angaben weiterhin an der gleichen Adresse in Moskau wohnen. Somit ist ausser dem davon auszugehen, dass seine Unterkunft gesichert ist und er von seinen Familienangehörigen gegebenenfalls Unterstützung erhalten wird. 6.3.7 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- D-1205/2010 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1205/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, russisches Rentenbüchlein, Buch betreffend KGB in russischer Sprache) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons C._______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Martin Scheyli Versand: Seite 15

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