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Abteilung IV D-1201/2014/D-1196/2014/mel
Urteil v o m 2 6 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A.________ geboren (…), (D-1201/2014 / N________), und B.________, geboren (…), (D-1196/2014 / N_______), Armenien, beide vertreten durch Jörg Roth, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 30. und 31. Januar 2014 / N________ und N________
D-1201/2014/D-1196/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen A.________ und deren Tochter B.________ ihren Heimatstaat gemeinsam verliessen und am 9. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragung im C.________ vom 3. Mai 2013 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM in Bern-Wabern vom 28. Juni 2013 im Wesentlichen geltend machten, A.______ habe im Heimatstaat mit einem gewissen D.________ Geschäfte gemacht, welcher aufgrund nicht seriöser Geschäftspraktiken Schwierigkeiten mit den gemeinsamen Geschäftspartnern gehabt habe, dass diese Geschäftspartner Geld von A._______ verlangt hätten, worauf sie D.________ angezeigt habe, indessen habe sich dieser bereits ins Ausland abgesetzt gehabt, dass schliesslich gegen sie selbst ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei und sie ihr Haus habe verkaufen müssen, um mit dem Erlös die Schulden von D._______ zu begleichen, dass sie von einem gewissen E._______ telefonisch dazu aufgefordert worden sei, das Geld, welches sich D._______ von E._______ geliehen habe, zurückzuzahlen, dass E._______ anfangs 2013 damit gedroht habe, wenn sie das Geld nicht bald zurückzahle, werde er seinen Schwiegersohn, einen Polizisten, damit beauftragen, "die Probleme auf eine andere Weise zu lösen", dass dieser Schwiegersohn anfangs März 2013 zu den Beschwerdeführerinnen nach Hause gekommen sei und zuerst B._______, dann später auch A.________ bedroht habe, dass A.________ in der Folge E.______ und dessen Schwiegersohn wegen Belästigung, Drohung und Erpressung bei der zuständigen örtlichen Polizei angezeigt habe, dass in der Folge die Beschwerdeführerinnen vom Schwiegersohn von E.________ zum Rückzug der Anzeige aufgefordert worden seien, indessen ein solcher Rückzug angesichts der bereits erfolgten Eröffnung des Verfahrens nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb sie aus Furcht vor
D-1201/2014/D-1196/2014 weiteren Behelligungen gegen Ende März 2013 Armenien verlassen hätten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche Beweismittel (u.a. Gerichtsurkunden, Bestätigungsschreiben und medizinische Unterlagen betreffend A.S.) einreichten, dass die Beschwerdeführerin A._______ auf Aufforderung des BFM am 29. Oktober 2013 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes einreichte, dass das BFM mit – am 5. Februar 2014 eröffneten – Verfügungen vom 30. und 31. Januar 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. April 2014 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 7. März 2014 unter Einreichung ärztlicher Berichte des F._______ gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht jeweils beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
D-1201/2014/D-1196/2014 berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Verfahren D-1196/2014 und D-1201/2014 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, wegen C.______ von E._______und dessen Schwiegersohn bedroht worden zu sein, nicht in Zweifel zog, dass es indessen die genannten Vorbringen unabhängig von deren Glaubhaftigkeit mit Hinweis auf die Schutzfähigkeit der armenischen Behörden als nicht asylrelevant erachtete, dass diese Einschätzung zu bestätigen ist, ergeben sich doch aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass sich die Polizeibehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht um die strafrechtliche Ermittlung der Täterschaft bemüht hätten, dass vielmehr gemäss Aussagen der Beschwerdeführerinnen die Anzeige von der Polizei entgegengenommen und ein Verfahren eröffnet wurde, dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der unseriösen Geschäfte von A.________ nicht als asylrelevant zu erachten sind,
D-1201/2014/D-1196/2014 dass an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz die blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen zur angeblich in Armenien herrschenden Korruption nichts zu ändern vermögen, dass somit das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-1201/2014/D-1196/2014 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Armenien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, dass mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen in Armenien auszugehen ist und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichten, anlässlich einer in der Zwischenzeit erfolgten stationären Behandlung verfassten ärztlichen Berichte des F.________ – worin bei den Beschwerdeführerinnen insbesondere eine aktuelle Belastungsreaktion mit Angst, Panik, Depression mit Suizidalität diagnostiziert wird – an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig werden bestreiten können, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
D-1201/2014/D-1196/2014 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die eingereichten Beschwerden als aussichtslos erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1201/2014/D-1196/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-1196/2014 und D-1201/2014 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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