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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2026 D-1199/2022

2 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,833 parole·~24 min·4

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienasyl (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1199/2022

Urteil v o m 2 . April 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienasyl (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2022 / N (…).

D-1199/2022 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. April 2015 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 3. Mai 2015 mit Urteil D-2779/2015 vom 31. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. C. Mit Verfügung vom 22. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7772/2016 vom 9. Februar 2017 abgewiesen. II. E. Am 27. Februar 2019 heiratete die Beschwerdeführerin den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten chinesischen Staatsangehörigen B._______ (geb. […], N […]), woraufhin ihr am 28. Mai 2019 im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2021 ersuchte der Ehemann um Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31).

D-1199/2022 G. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 9. Februar 2022 – eröffnet am folgenden Tag – ab, verweigerte der Beschwerdeführerin den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. H. Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 14. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde beigelegt waren namentlich zwei Schreiben des Tibet Office Genf vom 27. Juli und 29. August 2018 (Beilage 3), zwei Schreiben vom (…) 2019 an die Botschaften Nepals und Indiens (Beilage 4), ein Schreiben vom 16. April 2019 an das Migrationsamt des Kantons C._______ inklusive Fotos (Beilage 5), eine Bestätigung des Zivilstandsamts der Stadt D._______ vom 7. Februar 2019 und ein Auszug aus dem Eheregister (Beilage 6) sowie E-Mails und Schreiben an das Generalkonsulat der Volksrepublik China, die Botschaft Indiens und das Generalkonsulat Nepals (Beilage 7). I. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 27. April 2022 auf. Am 22. April 2022 bezahlte die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss. J. Am 13. Mai 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 1. Juni 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-

D-1199/2022 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, der Entscheid über das Mehrfachgesuch stütze sich auf die Rechtsprechung zu Personen tibetischer Ethnie gemäss BVGE 2009/29 und BVGE 2014/12, welche vier Fallkonstellationen unterscheide. Vorliegend sei das frühere Asylgesuch wegen einer Mitwirkungspflichtverletzung abgelehnt worden (Fallkonstellation 4), weil die Beschwerdeführerin ihre behauptete Sozialisierung und effektive Herkunft nicht glaubhaft gemacht habe und damit sowohl die Prüfung der Drittstaatenklausel als auch der Flüchtlingseigenschaft verunmöglicht worden sei. Im Rahmen des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sei zu prüfen gewesen, ob besondere Umstände dagegensprächen, namentlich ob das Familienleben im Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelebt werden könne. Trotz des gewährten rechtlichen Gehörs und der Aufforderung, überprüfbare Angaben zum Lebenslauf einzureichen, habe die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente oder neuen Beweismittel vorgelegt.

D-1199/2022 Die geltend gemachten Kontaktaufnahmen mit den Vertretungen von China, Indien und Nepal sowie die Bescheinigung des Tibet Bureau in Genf vermöchten weder ihre Identität noch ihre Herkunft rechtsgenüglich nachzuweisen. Mangels Offenlegung der effektiven Herkunft bleibe die frühere Einschätzung bestehen, wonach eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliege und die Prüfung der Einbezugsvoraussetzungen nicht möglich sei. Da somit nicht geklärt werden könne, ob die familiären Beziehungen in einem Heimat- oder Drittstaat gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse bestünden, sei vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen, die einem Einbezug entgegenstünden. Das Mehrfachgesuch werde daher abgelehnt. Zugleich hielt das SEM fest, dass es an der Beschwerdeführerin liege, ihren tatsächlichen Lebenslauf offenzulegen. Wäre eine legale Rückkehr weder in einen Drittstaat noch in einen anderen Heimatstaat als die Volksrepublik China möglich, könnten die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Voraussetzungen für einen Einbezug erfüllt sein. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz ihre Mitwirkungspflicht erfüllt und sich intensiv um die Beschaffung von Identitäts- und Reisedokumenten bemüht. Sie habe mehrfach das chinesische Generalkonsulat aufgesucht, die Vertretungen von Indien und Nepal kontaktiert, Unterstützung durch das Tibet Office in Genf erhalten sowie über ihre frühere Rechtsvertretung weitere Anfragen gestellt und Nachweise aus dem Zivilstandsverfahren eingereicht. Trotz dieser umfassenden Bemühungen seien keine Dokumente erhältlich gewesen, was ihr nicht vorgeworfen werden könne. Weitere Massnahmen lägen nicht mehr in ihrem Einflussbereich und die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer Mitwirkungspflichtverletzung aus. Sie habe ihre Herkunft stets wahrheitsgemäss geschildert und die Beweislosigkeit dürfe nicht als mangelnde Mitwirkung gewertet werden. Ausserdem seien sprach- und landeskundliche Herkunftsanalysen bekanntermassen fehleranfällig. Im Zusammenhang mit dem Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG macht die Beschwerdeführerin geltend, besondere Umstände, welche einen Einbezug ausschliessen würden, lägen nicht vor. Solche seien nur restriktiv zu bejahen und setzten insbesondere voraus, dass ein zumutbarer Aufenthalt der Familie in einem anderen Staat möglich sei. Mangels gesicherter Staatsangehörigkeit eines Drittstaates könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Aufenthaltsstaat existiere. Selbst bei hypothetischer Sozialisation in Indien oder Nepal wäre dem seit Langem in der

D-1199/2022 Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Ehemann ein Umzug dorthin nicht zumutbar. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK. Ein gemeinsames Familienleben im Ausland sei weder möglich noch verhältnismässig, da der Ehemann seit vielen Jahren in der Schweiz integriert sei und in Nepal oder Indien keinen gesicherten Flüchtlingsschutz hätte. Eine Verlagerung des Familienlebens würde sowohl sein Recht auf Privat- und Familienleben als auch das Gleichbehandlungsgebot der Flüchtlingskonvention beeinträchtigen und ihn der Gefahr einer indirekten Rückführung nach China aussetzen. 3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung grundsätzlich an seinem Standpunkt fest. Es erachtete den Einwand, wonach LINGUA-Analysen bekanntermassen fehleranfällig seien, als pauschal und wies ihn zurück. Es handle sich dabei um eine blosse Parteibehauptung, und konkrete Mängel der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Analyse würden nicht dargelegt. Weiter führte das SEM aus, aus der Bestätigung des Zivilstandsamts D._______ könne nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Das Zivilstandsamt habe sich bei Zweifeln an das SEM gewandt und seine Einträge auf die Verfahrensakten gestützt, welche wiederum lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhten. Eine eigenständige Herkunftsprüfung durch die Zivilstandsbehörde sei nicht ersichtlich, weshalb weder Identität noch Staatsangehörigkeit als rechtsgenüglich belegt gelten könnten. Abschliessend führte die Vorinstanz aus, dass der Hinweis auf Art. 8 EMRK nicht durchdringe. Die Beschwerdeführerin verfüge bereits über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung, die vom Ausgang des Mehrfachgesuchs unberührt bleibe. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vermittle keinen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners. 3.4 Die Beschwerdeführerin kritisierte in ihrer Replik, dass das SEM ihre umfangreichen Bemühungen zur Beschaffung heimatlicher Dokumente unzureichend gewürdigt habe. Stattdessen stütze sich die Vorinstanz zu Unrecht weiterhin pauschal auf den früheren LINGUA-Bericht, obwohl sich die Beschwerdeführerin mangels Offenlegung der Analyse nicht substanziiert dazu habe äussern können und das originäre Asylverfahren bereits

D-1199/2022 rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei stossend, im Einbezugsverfahren erneut pauschal auf den damaligen Bericht abzustellen, ohne die seither unternommenen umfangreichen Bemühungen zur Klärung ihrer Herkunft zu würdigen. Weiter machte sie geltend, sie hätte eine Sozialisation in Indien oder Nepal nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung ohne Risiko offenlegen können, wenn eine solche tatsächlich bestanden hätte. Da dies nicht der Fall sei, könne sie auch keine „wahre Identität“ offenbaren. Die Verweigerung des Einbezugs widerspreche zudem Sinn und Zweck des Familienasyls sowie der Flüchtlingskonvention, da sie als Ehegattin eines anerkannten Flüchtlings dauerhaft von der Reisefreiheit ausgeschlossen würde. Zudem verkenne die Vorinstanz die rechtliche Bedeutung des Zivilstandsregisters als Register öffentlichen Glaubens. Die darin eingetragenen Personendaten hätten gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erhöhte Beweiskraft und würden als richtig gelten, solange nicht deren Unrichtigkeit nachgewiesen sei. Da der Registereintrag auch Geburtsort und Staatsangehörigkeit umfasse, bestehe eine gesetzliche Vermutung für deren Richtigkeit. Die Migrationsbehörden seien an diese Angaben gebunden und verfügten über kein Ermessen, den öffentlich beurkundeten Personendaten die Beweiskraft abzusprechen. 4. 4.1 Das SEM nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Diese Qualifikation der Eingabe vom 23. Dezember 2021 erweist sich als unzutreffend. 4.2 4.2.1 Ein nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichtes Folgegesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ist unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG zu prüfen. Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind allerdings nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen, sondern nach Abschluss des ersten ordentlichen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt. 4.2.2 Das SEM hatte in seinem Entscheid vom 22. November 2016 erwogen, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr

D-1199/2022 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe (vgl. SEM-Verfügung vom 22. November 2016, Ziff. II/2, S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht stützte diese Einschätzung in seinem Urteil D-7772/2016 vom 9. Februar 2017. 4.2.3 Im Gesuch vom 23. Dezember 2021 wird unter Beilage neuer Beweismittel im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien seit bald drei Jahren verheiratet und es würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren intensiv um die Beschaffung von heimatlichen Dokumenten bemüht. Damit sei sie – zumindest im Nachgang zum ordentlichen Asylverfahren – ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen (vgl. hiervor, E. 3.2). 4.2.4 Mit diesen Vorbringen werden keine neuen Gründe im Sinne von Art. 111c AsylG dargelegt. Denn einerseits waren die von der Beschwerdeführerin behauptete chinesische Staatsangehörigkeit und Sozialisation in Tibet sowie die mit dieser Region verknüpften Fluchtgründe bereits Thema des ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahrens. Andererseits sind die eingereichten Beweismittel allesamt nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7772/2016 vom 9. Februar 2017 entstanden (vgl. SEM-Akte 9: SEM-ID 001 und 002). Deren Prüfung wäre daher nicht gestützt auf Art. 111c AsylG, sondern allenfalls im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens möglich gewesen, zumal das SEM für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig wäre, die – wie vorliegend – nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., vgl. zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG). 4.2.5 Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch – welches mithin den strengen Voraussetzungen von Art. 66-68 VwVG zu genügen hätte – lag indes ebenfalls nicht vor, da im Gesuch vom 23. Dezember 2021 nicht um eine Neubeurteilung der ursprünglichen Vorbringen sondern einzig um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ersucht wurde. Als Gesetzesgrundlage wurde dabei explizit Art. 51 Abs. 1 AsylG genannt. Die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 2 AsylG) wurde damit nicht erneut beantragt. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht,

D-1199/2022 es werde eine erneute Beurteilung der ursprünglichen Asylvorbringen verlangt. 4.2.6 Eine erneute Beurteilung der ursprünglichen Asylvorbringen respektive eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft originär im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, stand damit im vorinstanzlichen Verfahren nicht im Vordergrund, und eine solche hat das SEM im angefochtenen Entscheid auch nicht vorgenommen. Es beschränkte sich im Wesentlichen darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (vgl. SEM-Verfügung vom 9. Februar 2022, Ziff. IV, S. 3 ff.), was es – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis zu Recht verneint und daher das Gesuch (um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) folgerichtig abgelehnt hat. 4.2.7 Die an sich falsche Bezeichnung der Eingabe vom 23. Dezember 2021 durch das SEM als Mehrfachgesuch stellt keinen Grund dar, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung erübrigt sich insbesondere auch, weil auf Beschwerdeebene der Streitgegenstand ohnehin gemäss dem Hauptbegehren und der materiellen Begründung auf die Prüfung von Art. 51 Abs. 1 AsylG beschränkt ist, da in der Hauptsache gerügt wird, das SEM habe die (derivative) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Unrecht verweigert (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.). 4.2.8 Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit in materieller Hinsicht auf die Vorbringen in Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6947/2019 vom 21. Februar 2021 E. 3 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde wird eventualiter die Rüge erhoben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3). 5.2 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

D-1199/2022 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der LINGUA- Analyse Einwände erhebt, wie beispielsweise deren Fehlerhaftigkeit oder die mangelhafte Offenlegung, ist festzuhalten, dass der LINGUA-Bericht vom 18. Juli 2016 während des früheren Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erstellt wurde und – im Rahmen des Antrags um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung – Gegenstand des anschliessenden Beschwerdeverfahrens war (vgl. Urteil des BVGer D-7772/2016 vom 9. Februar 2017 E. 6). Folglich handelt es sich hierbei um ein Sachverhaltselement, über welches im ordentlichen Verfahren bereits abschliessend befunden wurde und das nur noch unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Einbringens ausserordentlicher Rechtsmittel Gegenstand einer erneuten Beurteilung sein kann (sog. res iudicata; vgl. Urteile des BVGer E-5220/2021 vom 27. April 2022 E. 7.1.1; D-2429/2018 vom 30. Juli 2021 E. 3.8). 5.4 Im Übrigen enthält die Beschwerdeschrift keine weiteren Begründungen der erhobenen Rüge. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine potenzielle Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin, aufgrund derer die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Dieses Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). 6.2 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmitglieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM verweigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 mit Hinweis auf BVGE 2015/40). 6.3 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein

D-1199/2022 besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10). Die Vorinstanz darf einer um Familienasyl ersuchenden Person die von ihr in einem abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren begangene Verletzung der Mitwirkungspflicht anlasten, sofern sie ihr das rechtliche Gehör über die beabsichtigte Verwendung der Akten des vorgängigen Verfahrens gewährt und sie über die Auswirkungen der mangelnden Mitwirkung auf den Entscheid zum Familienasyl informiert hat (vgl. a.a.O. E. 2 f. und 8.1-8.3, insb. 8.3.5). Es steht der gesuchstellenden Person frei, im Verfahren um Familienasyl anhand neuer konkreter Anhaltspunkte den Anschein der Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder wesentliche Tatsachen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Herkunft offenzulegen, so dass nicht von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 9.7 f.). Das SEM berücksichtigt sodann im Verfahren betreffend Familienasyl im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur einen allfälligen LINGUA- Bericht des vorgängigen Verfahrens, sondern auch das Fehlen von neuen Beweisen oder Indizien zur Identität der gesuchstellenden Person sowie das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisation. Aussagen der gesuchstellenden Person im ersten Verfahren zur originären ebenso wie jene zur derivativen Flüchtlingseigenschaft im zweiten Verfahren berücksichtigt die Vorinstanz gleichermassen wie sie in beiden Verfahren das Verhalten der gesuchstellenden Person im Lichte von Treu und Glauben prüft (vgl. a.a.O. E. 9.8). Zu beachten ist schliesslich, dass die um Familienasyl ersuchende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. a.a.O. E. 9.6). 7. 7.1 7.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Eintrag «China» hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in dem beurkundeten Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandsamtes D._______ vom 27. Februar 2019 (vgl. SEM-ID 001, Auszüge aus dem Eheregister [CIEC]; Replik vom 1. Juni 2022, S. 2) die behauptete Staatsangehörigkeit nachzuweisen vermag. 7.1.2 Art. 9 Abs. 1 ZGB enthält nach seiner Formulierung eine vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel, wonach öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie

D-1199/2022 bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen. Diese Beweisregel kommt praktisch einer gesetzlichen Vermutung gleich (vgl. LARDELLI/VET- TER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 9 N 1 und 2). 7.1.3 Der von der zuständigen schweizerischen Zivilstandsbehörde beurkundete Auszug aus dem Geburtsregister/Personenstandsregister stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche aus einem öffentlichen Register stammt. Solche öffentlichen Urkunden erbringen gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (LARDELLI/VETTER, a.a.O, Art. 9 N 10). Art. 9 ZGB bezieht sich zwar ausdrücklich auf das Bundesprivatrecht. Es liegt allerdings nahe, in Art. 9 Abs. 1 ZGB den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu sehen, der auch im öffentlichen Prozessrecht und auch für alle anderen öffentlichen Urkunden gilt (vgl. Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 16.4.1 m.w.H.). 7.1.4 Diese Beweisregel bezieht sich aber nur auf Registerinhalte, die die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; 110 II 1 E. 3.a m.w.H.). Die Zivilstandsbehörde hat vor der Vornahme von Eintragungen in das Zivilstandsregister neben ihrer Zuständigkeit auch zu prüfen, ob die Identität der betroffenen Person nachgewiesen ist und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]). Welche Angaben zur Person im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt werden, bestimmt Art. 8 ZStV. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist dies gemäss Art. 8 Bst. i ZStV ausschliesslich die Schweizer Staatsangehörigkeit. Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit werden zwar auch im Personenstandsregister geführt, gelten gemäss Art. 8a Bst. g ZStV aber nicht als beurkundet. 7.1.5 Entsprechend erbringen auch nach Ziff. 5.3 der Weisung der Vorinstanz zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS (Weisung Nr. 01/2026, Version 5.0, in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung; < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weitere Weisungen und Rundschreiben > Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS >, zuletzt abgerufen am 26. Februar 2026) die anlässlich der Aufnahme einer ausländischen Person im Personenstandsregister beurkundeten und durch die nachfolgenden Ereignisbeurkundungen nachgeführten Daten über den Personenstand mit Ausnahme der Angabe betreffend

D-1199/2022 die ausländische Staatsangehörigkeit grundsätzlich den vollen Beweis – im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB – zur Festlegung der Identität (vgl. dazu auch BVGE 2020 VI/6 E. 10.1 mit Verweis auf Ziffer 2.1 der Weisung Nr. 10.10.05.01 vom 15. Mai 2010 [Stand: 28. Oktober 2025] zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit von ausländischen Staatsangehörigen im schweizerischen Personenstandsregister des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW]). 7.1.6 Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Behörden und sind für das Gericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie – wie vorliegend – eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (vgl. BGE 142 V 442 E. 5.2 m.w.H.). 7.1.7 Damit unterliegt der Eintrag «China» hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in dem beurkundeten Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandsamtes D._______ vom 27. Februar 2019 nicht der gesetzlichen Beweisregel von Art. 9 Abs. 1 ZGB und vermag die geltend gemachte Hauptsozialisation in Tibet und ihre chinesische Staatsangehörigkeit vorliegend nicht nachzuweisen. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre geltend gemachten chinesische Staatsangehörigkeit und lokale Sozialisation seien aufgrund ihrer Bemühungen betreffend den Nachweis ihrer Identität nachvollziehbar. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt sich aus den eingereichten Unterlagen jedoch wenig zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 7.2.2 Was die in Kopie eingereichte Bestätigung des «The Tibet Bureau – Office Of The Representative Of H.H. The Dalai Lama» vom 27. Juli 2018 betrifft, geht aus dieser lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin Tibeterin und Mitglied der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz sei; Rückschlüsse auf ihre Herkunft aus China ergeben sich daraus nicht. Auch im Schreiben der erwähnten Institution vom 29. August 2018 wird einzig

D-1199/2022 festgehalten, das Erteilen von Geburts- und Zivilstandsbestätigungen basiere einzig auf der Wohnsitzbestätigung beziehungsweise -bescheinigung der zuständigen Gemeinde. Ohnehin wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine solche Bestätigung verweigert. 7.2.3 Im Zusammenhang mit den in Kopie eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaften von Indien und Nepal sowie das Generalkonsulat der Volksrepublik China (vgl. hiervor, Sachverhalt Bst. D.), lässt sich ebenfalls nicht auf die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den Ort ihrer Sozialisation schliessen. Entgegen ihren Ausführungen wird daraus nicht ersichtlich, sie sei nicht in Indien oder Nepal registriert gewesen, zumal die Anfragen der Beschwerdeführerin seitens der Botschafts- und Konsulatsvertretungen – mit Ausnahme einer sehr allgemein gehaltenen Rückmeldung der nepalesischen Botschaft – weder schriftlich bestätigt noch in anderer Form beantwortet wurden. Auch die Fotos, die sie vor den jeweiligen Botschaftsgebäuden zeigen, vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen (vgl. Beschwerde, S. 6 f. sowie Beilagen 4 und 7). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei weder in Nepal noch in Indien registriert und sie sei in Tibet sozialisiert worden und chinesische Staatsangehörige, werden insbesondere auch nicht etwa durch das Vorlegen eines Identitätspapiers, eines Reiseausweises oder anderer Dokumente, wie etwa einem Familienbüchlein, Bestätigungen einer Gemeinde oder einem Schriftstück einer anderen chinesischen Behörde, die auf eine Sozialisierung in Tibet/China hindeuten würden, belegt. 7.2.4 Substanziierte Angaben oder Beweismittel zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation wurden demnach – trotz entsprechender Erläuterung und Gehörsgewährung durch das SEM – von der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Familienasyl nicht gemacht beziehungsweise eingereicht. Stattdessen hat sie pauschal an ihrer Herkunft und Hauptsozialisierung in Tibet/China festgehalten und eine Überprüfung verunmöglicht. Im Übrigen lässt sich auch aus dem ausdrücklichen Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China (vgl. Verfügung 22. November 2016 Dispo-Ziff. 5 und Urteil des BVGer D-7772/2016 vom 9. Februar 2017 E. 8.3) nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin über keine andere Staatsbürgerschaft als ihr Ehemann verfügt. Vielmehr steht aufgrund der Aktenlage die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über eine

D-1199/2022 Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit als die chinesische verfügt. Bei dieser Sachlage durfte das SEM auf die Beweiswürdigung im ersten Asylverfahren abstellen und der Beschwerdeführerin (nach wie vor) eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht entgegenhalten. 7.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Das SEM hat ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes demnach zu Recht abgelehnt und einen derivativen Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG verneint. 8. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann praxisgemäss auch nicht Art. 8 EMRK (schützenswerte Beziehung) ergänzend hinzugezogen werden (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit in diesem Umfang abzuweisen. 10. Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Vorliegend liegt jedoch – wie einleitend dargelegt (vgl. hiervor, E. 4.1 ff.) – weder ein Wiedererwägungs- noch ein Mehrfachgesuch vor, sondern ein Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG. Die Erhebung von Verfahrensgebühren in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung des SEM erfolgte somit ohne gesetzliche Grundlage. Folglich ist die Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die vorinstanzliche Gebührenerhebung nur einen Nebenaspekt betrifft. Der Beschwerdeführerin sind somit für das teilweise Unterliegen um 20 % reduzierte Verfahrens-

D-1199/2022 kosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). 11.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Gebührenerhebung nur teilweise obsiegt, ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertretung reichte am 14. März und 1. Juni 2022 Kostennoten ein, die insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 10.42 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Spesen in Höhe von Fr. 17.10 ausweisen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint überhöht und ist auf maximal 8 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.– (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1199/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 9. Februar 2022 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine allfällig geleistete Gebühr zurückzuerstatten. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 150.– wird ihr zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Nikola Nastovski

Versand:

D-1199/2022 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2026 D-1199/2022 — Swissrulings