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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2012 D-1198/2010

2 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,605 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1198/2010

Urteil v o m 2 . April 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Somalia, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (…).

D-1198/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ unter der Identität A._______, geboren (…), ein erstes Asylgesuch. Am 30. Dezember 2008 wurde er im EVZ E._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 29. Januar 2009 wurde er vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines ersten Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als Angehöriger der Clanfamilie Godabirse beziehungsweise des Clans Bah Habar Abdile (Subclan Adan und Subsubclan Hildit) in der somalischen Hauptstadt Mogadischu geboren. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen sei er im Jahre 1992 mit seiner Mutter – sein Vater sei kurz zuvor verstorben – nach Borame (Provinz Awdal) geflüchtet. Dort habe er während sechs Monaten eine Koranschule besucht. Nach dem Tod seiner Mutter im April 2004 sei er zu senen zwei Schwestern nach Mogadischu gezogen. Dort habe er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mit dem Handel von Khat begonnen. Mitglieder des Abgal-Clans, der das Quartier K._______ in Mogadischu beherrsche, hätten ihn jedoch erpresst; immer wieder habe er dem Clan Khat-Bündel beziehungsweise Geld abgeben müssen. Aus diesem Grund sowie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Land (während denen seine Schwestern auch zweimal von unbekannten Männern missbraucht worden seien) habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe Somalia am 5. Dezember 2008 über den Flughafen von Mogadischu verlassen und sei auf dem Luftweg via Dschibuti nach Frankreich gereist. Am 8. Dezember 2008 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen mit dem Zug in die Schweiz gefahren.

A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch vom 8. Dezember 2008 mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer könne in den Nordwesten Somalias (in die "Republik Somaliland") zurückkehren, wo ein Klima relativer Ruhe

D-1198/2010 herrsche und sich die wirtschaftliche Situation verbessert habe; der Godabirse-Clan sei dort ansässig, und der Beschwerdeführer habe nicht nur selber lange in Borame gelebt, sondern dort auch ein familiäres Beziehungsnetz.

Die Verfügung vom 3. Februar 2009 trat unangefochten in Rechtskraft.

B. B.a Am 27. Oktober 2009 suchte der Beschwerdeführer im EVZ D.______ zum zweiten Mal – diesmal unter der Identität B._______, geboren (…) – um Asyl nach. Nach der Überführung ins G._______ wurde dort am 19. November 2009 die Befragung zu Person durchgeführt. Ebenfalls noch im G._______ wurde der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

B.b Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er sei Angehöriger des Clans oder der Clanfamilie Darod (Subclan Gamelle, Subclan Godabirse, Subsubclan Baha Abdulle) beziehungsweise des Clans Gamelle (Subclan Bahaber, Susubclan Abdulle). Von 1992 bis 2004 habe er in Borame (Somaliland) gelebt. Als seine Mutter gestorben sei, habe er sich zur Rückkehr nach Mogadischu entschlossen, wo er bei seinen zwei Schwestern habe wohnen können. Im Jahre 2006 sei eine seiner Schwestern von vier Unbekannten vergewaltigt worden. Zudem hätten Angehörige der radikal-islamistischen Bewegung Al-Shabaab zweimal versucht, ihn zu rekrutieren, was er jedoch abgelehnt habe. Stattdessen habe er Somalia im November 2007 in Richtung Äthiopien verlassen und sei unter Umgehung der Grenzkontrollen auf dem Land- und Seeweg via Sudan und Libyen nach Italien und schliesslich am 7. oder 8. Dezember 2008 in die Schweiz gereist.

Nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches habe er die Schweiz im April 2009 verlassen und sich nach Frankreich begeben. Nachdem er in Paris ein Asylgesuch eingereicht und man aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs seinen vormaligen Aufenthalt in der Schweiz festgestellt habe, sei er von den französischen Behörden vor die Wahl gestellt worden, entweder das Land freiwillig zu verlassen oder ausgeschafft zu werden. Er sei daher wieder in die Schweiz zurückgekehrt, wo er ein zweites Asylgesuch gestellt habe.

D-1198/2010 B.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen zweiten Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer Kopien einer auf die Identität C._______, geboren (…), lautenden Identitätskarte und eines Formulars zur Geburtenregistrierung zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 lehnte das BFM das am 27. Oktober 2009 gestellte zweite Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Februar 2010 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2010 – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Schliesslich sei "die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwiedergabe an dieselben zu unterlassen; "bei bereits erfolgter Datenweitergabe" sei "die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren". Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – gab der Beschwerdeführer eine am 26. Februar 2010 vom H._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie die im vorinstanzlichen (zweiten) Verfahren bereits in Kopie eingereichten Schriftstücke – eine Identitätskarte und das Formular zur Geburtenregistrierung – im Original zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 teilte das Bundesverwaltungs-

D-1198/2010 gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – wie auch derjenige über die weiteren formellen Anträge – auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. November 2011 - welche dem Beschwerdeführer zwei Tage später zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1198/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

4.1.1. So suchte der Beschwerdeführer nicht nur unter verschiedenen Identitäten und unter Nennung unterschiedlicher Clanzugehörigkeiten (vgl. dazu Bst. A.a und B.b des Sachverhalts und Ziff. 6.2.2. der Erwägungen) in der Schweiz um Asyl nach, sondern machte – trotz ausdrücklicher Erklärung anlässlich der Erstbefragung zu seinem zweiten Asylgesuch, seit dem letzten Gesuch sei hinsichtlich der Probleme in seiner Heimat Somalia nichts Neues oder Anderes hinzugekommen (vgl. Vorakten B8 S. 10) – auch zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen widersprüchliche Angaben.

D-1198/2010 Anlässlich der eingehenden Anhörung zu seinem ersten Asylgesuch machte er etwa geltend, seine beiden Schwestern I._______ und J._______seien im Jahre 2006 zweimal sexuell missbraucht worden; einmal hätten um Mitternacht sieben Männer ihre Unterkunft gestürmt, ihn – den Beschwerdeführer – im Haus gefesselt und die zu jenem Zeitpunkt schwangere Schwester I._______ im Hof vergewaltigt (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 42-44). Demgegenüber erklärte er in der ersten Befragung zu seinem zweiten Asylgesuch ausdrücklich, nur seine Schwester J._______ sei einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden; vier Männer hätten sie missbraucht, während die andere Schwester geschrien habe, bis die Nachbarn gekommen seien (vgl. B8 S. 11). In der Anhörung vom 8. Dezember 2009 behauptete er dann, einmal seien drei Männer ins Haus eingedrungen und hätten beide Schwestern missbraucht (vgl. B11, Antworten auf die Fragen 46-48). Auf die Ungereimtheiten angesprochen, sagte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe auch bei der ersten Befragung gesagt, dass beide Schwestern vergewaltigt worden seien und dass es sich um drei Männer gehandelt habe (vgl. B11, Antwort auf die Frage 50), welche Behauptung in klarem Widerspruch zum Inhalt der – vom Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung bezüglich Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigten – Befragungsprotokolle steht. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person vom 30. Dezember 2008 zu Protokoll, er habe bei seiner Tätigkeit als Khat- Verkäufer jeden dritten Tag zwei Bündel Khat an die Angehörigen eines Mehrheits-Clans abgeben müssen (vgl. A1 S. 5), um dann einen Monat später, in der Anhörung vom 29. Januar 2009, zu behaupten, er habe jeweils ein Drittel seiner Einnahmen aus dem Khat-Verkauf beziehungsweise immer 1000 somalische Schilling als "Erpressungssteuer" abliefern müssen (vgl. A9, Antwort auf die Frage 37). Im Verlaufe des zweiten Asylverfahren erklärte er dann lediglich, das Geld, das er verdient habe, sei ihm geraubt worden (vgl. B11, Antwort auf die Frage 43). Der Beschwerdeführer machte ferner auch unstimmige Angaben hinsichtlich der Todesursache seiner Mutter. Während er in der Anhörung zu seinem ersten Asylgesuch darlegte, seine Mutter habe im Jahre 1992 eine Schussverletzung am Knie erlitten, die nicht habe heilen wollen und an deren Folgen sie schliesslich am 1. April 2004 gestorben sei (vgl. A9, Antworten auf die Fragen 20 und 21), bestritt er im zweiten Asylverfahren, jemals eine solche Aussage gemacht zu haben, und behauptete, seine Mutter sei zwar tatsächlich im Jahre 2004 verstorben, ihre Kniebe-

D-1198/2010 schwerden hätten ihren Ursprung jedoch in einem wenige Monate zuvor erlittenen Sturz gehabt (vgl. B11, Antworten auf die Fragen 24- 31). 4.1.2. Wie in der angefochtenen Verfügung sodann richtig bemerkt wurde, ist am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zu zweifeln, wenn diese Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht bloss eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren, anlässlich der Befragung zur Person, erstmals geltend machte, Angehörige der radikal-islamistischen Bewegung Al-Shabaab hätten ihn zweimal mittels Drohungen zu rekrutieren versucht (vgl. B8 S. 10), dann aber in der späteren, detaillierten Anhörung vom 8. Dezember 2009 diese Vorfälle von sich aus überhaupt nicht erwähnte, sondern erst auf entsprechenden Hinweis des Befragers hin bemerkte, er sei zweimal von Leuten der Al-Shahaab zum Beitritt aufgefordert worden, danach habe er diese Leute nicht mehr gesehen (vgl. B11, Antwort auf die Frage 55), erscheint eine Verfolgung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft. 4.2. Schliesslich vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. So gab er unter anderem zur Begründung seines zweiten Asylgesuches an, er sei nach der Abweisung seines ersten Gesuches in der Schweiz und der Ablehnung seines Asylantrages durch die französischen Behörden auf die Strasse gestellt und – abgesehen vom Essen, das er in einer Kirche erhalten habe – völlig sich selbst überlassen worden, was für ihn schlimmer gewesen sei als die Situation in Somalia (vgl. B8 S. 9 und B11, Antworten auf die Fragen 38 f.). Diese Schwierigkeiten weisen indessen klarerweise keinen Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG auf. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Bemerkung, die Aussagen zu den Problemen mit der Al-Shabaab erschienen auch wegen ihrer mangelnden Substanziierung nicht glaubhaft) und auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen lediglich Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sach-

D-1198/2010 verhalt) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der

D-1198/2010 Wegweisung nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum

D-1198/2010 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Für die allgemeine Lage in Somalia kann zunächst auf die detaillierte, noch von der Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 2 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann gemäss Erwägung 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch noch nicht als zumutbar erscheinen. Das Urteil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach Massgabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und entsprechende Protektionsaussichten, Herkunftsort, familiäre und verwandtschaftliche Situation sowie sozioökonomische Perspektiven vorzunehmen ist. 6.2.2. Der Beschwerdeführer gab in beiden Asylgesuchen übereinstimmend zu Protokoll, in Mogadischu geboren und nach dem Tod des Vaters im Jahre 1992 (mithin im Alter von vier oder fünf Jahren) mit seiner Mutter nach Borame (Provinz Awdal) gezogen zu sein. Hingegen machte er zu seiner Clanzugehörigkeit mehrfach widersprüchliche Angaben. Während er in den Befragungen zu seinem ersten Asylgesuch erklärte, der Clanfamilie Godabirse (vgl. A1 S. 7) beziehungsweise dem Clan Bah Habar Abdile (Subclan Adan und Subsubclan Hildit; vgl. A9, Antworten auf die Fragen 38 f.) anzugehören, behauptete er in den Anhörungen zum zweiten Gesuch, zum Clan oder der Clanfamilie Darod (Subclan Gamelle, Subclan Godabirse, Subsubclan Baha Abdulle; vgl. B8 S. 3) beziehungsweise zum Clan Gamelle (Subclan Bahaber, Susubclan Abdulle; vgl. B 11, Antworten auf die Fragen 12 f.), nicht aber zum Clan Godabirse, zu gehören (vgl. B11, Antworten auf die Fragen 14 f.). Angesichts dieser Ungereimtheiten ist es zwar nicht möglich, die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers eindeutig festzustellen, doch kann – wie

D-1198/2010 das BFM zu Recht bemerkte – aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers (etwa aus seinen Aussagen, der Godabirse-Clan sei in Borame beheimatet [vgl. A1 S. 7 und A9, Antwort auf die Frage 39] und lebe in Nachbarschaft zum Izak-Clan [vgl. A1 S. 9]) sehr wohl der Schluss gezogen werden, er gehöre tatsächlich dem im äussersten Nordwesten Somalias beziehungsweise in Somaliland beheimateten Clan Godabirse (welcher üblicherweise als "Gadabursi" bezeichnet wird) an. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 oben) ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, änderte der Beschwerdeführer seine Darstellungen immer wieder ab und fügte weitere Begebenheiten hinzu (vgl. dazu auch Ziff. 4 der Erwägungen). Es ist daher in der Tat zu vermuten, dass sich der Beschwerdeführer – insbesondere vor den Anhörungen zum zweiten Asylgesuch – entsprechend informiert hatte, welche Vorbringen (vorab jene betreffend seine Herkunft) am ehesten seinen weiteren Verbleib in der Schweiz ermöglichen könnten. In diesem Licht ist auch die Tatsache zu betrachten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch erklärt hatte, Borame, den Heimatort seines Clans, gut zu kennen und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (insbesondere ein Onkel; vgl. A1 S. 2 und 4 f. sowie A9, Antwort auf die Fragen 18 f.) zu verfügen, um dann im zweiten Verfahren zu behaupten, sein Clan stamme aus dem Quartier K._______ in Mogadischu (vgl. B11, Antwort auf die Frage 67), der erwähnte Onkel habe sich nur wegen eines Landverkaufs drei Monate lang in Borame aufgehalten und lebe jetzt in Mogadischu (vgl. B8 S. 7). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans Godabirse (oder Gadabursi) nicht nur während mehr als zehn Jahren in Somaliland gelebt hatte, sondern dort auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7) überdies zu Recht bemerkt wurde, bestehen angesichts der nur mangelhaften Ortskenntnisse von Mogadischu auch grundsätzliche Zweifel an einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Mogadischu. Die beiden sich bei den Akten befindenden Dokumente (eine Identitätskarte und ein Formular zur Geburtenregistrierung) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Herkunft des Beschwerdeführers zu führen, bestätigen diese doch lediglich, ein Mann namens C._______ sei am (…) in Mogadischu geboren. Mogadischu wurde als Geburtsort des Beschwerdeführers indessen gar nie in Zweifel gezogen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass derartige Papiere ohne weiteres käuflich erworben werden können und die im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie zu

D-1198/2010 den Akten gegebene Identitätskarte ein Foto enthielt, welches auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Original fehlt. Der Beschwerdeführer ist noch jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt zumindest über eine gewisse Schulbildung (er hat gemäss seinen Angaben während sechs Monaten eine Koranschule besucht und kann lesen und schreiben). Zudem kann in Würdigung der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass er in Somaliland, wo die Angehörigen des Clans Godabirse (beziehungsweise Gadabursi) ansässig sind, ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz hat. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen wäre es gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht. 6.2.3. Das BFM erachtete in seiner angefochtenen Verfügung – nach einer sehr eingehenden Einzelfallbeurteilung – den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordwesten Somalias zu Recht als zumutbar. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-

D-1198/2010 gabe, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. 8.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimatoder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet würden. Zudem dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden. Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). 8.2. Nachdem das BFM das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2010 abgewiesen hat, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG formal erfüllt. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. A-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, weshalb sich der Antrag auf entsprechende Information über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe als obsolet erweist. Folglich ist der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete verfahrensrechtliche Antrag, die zuständige Behörde sei (vorsorglich) anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 26. Februar 2010 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Ge-

D-1198/2010 suches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Abzuweisen ist hingegen das bis anhin ebenfalls noch nicht behandelte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 AsylG), da angesichts der fehlenden Komplexität der in Frage gestandenen Materie die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben war, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen zu überprüfen hatte, ob sich die vorinstanzliche Verfügung als rechtskonform erwies.

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D-1198/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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D-1198/2010 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2012 D-1198/2010 — Swissrulings