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Abteilung IV D-1195/2016
Urteil v o m 4 . März 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
D-1195/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten und die Wegweisung nach Italien sowie der Vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 20. November 2015 wurde der Beschwerdeführer nach [Italien] überstellt. C. Am 8. Januar 2016 teilte die Kantonspolizei C._______ dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz aufhalte. In einer Befragung durch die Kantonspolizei C._______ vom 8. Januar 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens und zur Wegweisung nach Italien gewährt. D. Gestützt auf die bereits erfolgte Überstellung ersuchte das SEM am 13. Januar 2016 die italienischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (Eröffnung am 22. Februar 2016) wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die
D-1195/2016 Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechtsmitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt und formgerecht (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern. 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 5. 5.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
D-1195/2016 Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. 5.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt, ohne weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Wiedereinreise illegal in der Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 rechtskräftig festgestellt. Diese wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und Italien hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 13. Januar 2016 implizit zugestimmt. Die Dublin-Verordnung berechtigt Asylsuchende nicht dazu, frei zu wählen, von welchem Mitgliedstaat sie ihr Asylgesuch prüfen lassen wollen. Die Wegweisung ist demnach zu Recht angeordnet worden. 6. 6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte sowohl anlässlich der Befragung als auch in der Beschwerde vor, dass er an seiner Hand operiert worden sei und deshalb nicht nach Italien zurückkehren könne. 6.3 Hierzu erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung, dass Italien die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Italien verfüge über eine hinreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasse. Es lägen keine Hin-
D-1195/2016 weise vor, dass Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind vollumfänglich zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1195/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Linus Sonderegger
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