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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2020 D-1192/2020

28 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,363 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1192/2020

Urteil v o m 2 8 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2020 / N (…).

D-1192/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und nach Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens am 6. November 2017 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den B.______ – Menschen, welche über die Kraft des (…) verfügten – gesellschaftlich ausgegrenzt, beschimpft und beleidigt worden. Bereits als Kind habe er unter diesem Ruf gelitten und habe deswegen die Schule in der (…) Klasse abgebrochen und fortan im elterlichen C._______ mitgeholfen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den B._______ habe er nur schwer eine Frau finden können. Sie hätten es nicht einfach gehabt und seien deshalb im Jahr (…) in den D._______ ausgewandert. Nach der (…) Eritreas im Jahr (…) seien sie, in der Hoffnung auf veränderte Gegebenheiten, wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Erwartungen seien indes enttäuscht worden. Sie hätten weder Arbeit noch ein Grundstück erhalten und seien auch an ihrem neuen Wohnort gesellschaftlich ausgeschlossen worden. Im Jahr (…) hätten er und seine Familie versucht, ihr Glück in E._______ zu finden. Dieser Versuch sei gescheitert und sie seien wenige Wochen später wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe sich mit einem F._______ selbständig gemacht und als G._______ gearbeitet. Aus Angst, im Rahmen einer Razzia von der Polizei aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich im Jahr (…) entschlossen, eine schlecht bezahlte Regierungsstelle in der (…) anzutreten. Als Regierungsmitarbeiter sei er während der Arbeit vor willkürlichen behördlichen Aufgriffen geschützt gewesen. Privat sei er jedoch im Laufe der Jahre wiederholt festgenommen und trotz Vorweisen seines Passierscheines inhaftiert worden. Letztmals sei dies im Jahr (…) geschehen. Dank Intervention seines Arbeitgebers sei er jeweils wieder freigelassen worden. Im Oktober (…) seien die Behörden aufgrund der Desertion seines ältesten Sohnes an ihn gelangt. Da er den geforderten Geldbetrag nicht habe bezahlen können, sei er inhaftiert, indessen dank einer Bürgschaft nach (…) Monaten wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im Oktober (…) sei auch sein zweitältester Sohn desertiert und habe Eritrea zusammen mit der älteren Tochter des Beschwerdeführers illegal verlassen.

D-1192/2020 Im Jahr (…) habe er eine einmonatige militärische Ausbildung absolvieren müssen, in deren Rahmen er auch an der Waffe ausgebildet worden sei. Im Anschluss an diese Ausbildung habe er parallel zu seiner Arbeitstätigkeit in der H._______ mehrmals pro Woche während der Nacht Wachdienst gehabt. Auf den (…) sei eine zweite militärische Ausbildung angesetzt worden. Die stete Ausgrenzung aus der Gesellschaft sowie die erneute Dienstleistung an einem anderen Ort habe ihn veranlasst, aus Eritrea auszureisen. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Postquittung, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters sowie mehrere Fotos zu den Akten. Bereits Eingang in die Akten hatte die Identitätskarte des Beschwerdeführers gefunden (Überweisung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 8. Oktober 2015). Gemäss Ausweisprüfbericht vom 2. Oktober 2015 weise das Dokument Fälschungsmerkmale auf. Ein eritreischer Führerausweis wurde dem SEM am 16. Juni 2016 vom Strassenverkehrsamts des Kantons I._______ übermittelt. C. Mit Urteil D-4378/2019 vom 15. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine am 2. September 2019 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies die Vorinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und einen baldigen Entscheid zu treffen. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 – eröffnet am 5. Februar 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung), wobei es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte (Dispositivziffer 4). E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-

D-1192/2020 entgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung der Stadt J._______ (datiert vom 24. Februar 2020) zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 4. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-1192/2020 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bezüglich seines Vorbringens, aufgrund seines Rufes als sogenannter B._______, der über die Kraft des (…) verfüge, sei er seit jeher von der Gesellschaft

D-1192/2020 ausgeschlossen gewesen, hielt das SEM fest, dass diese Ausführungen nachvollziehbar seien und vom SEM nicht in Abrede gestellt würden. Allerdings vermöge dieses Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Desertion aus der Volksarmee führte das SEM aus, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er ab Anfang des Jahres (…) Mitglied der eritreischen Volksarmee gewesen sei und einer erneuten Aufforderung zur Absolvierung einer militärischen Grundausbildung per (…) keine Folge geleistet habe. Festzuhalten sei, dass für Personen, welche nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter seien – wie dies beim heute (…)-jährigen Beschwerdeführer ([…]-jährig im Zeitpunkt der Desertion) der Fall sei – die Strafbestimmungen der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst nicht mehr zur Anwendung kämen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er der Aufforderung zur zweiten militärischen Ausbildung keine Folge mehr geleistet habe, indem er das Land verlassen habe, lasse für sich alleine betrachtet noch nicht auf eine drohende asylbeachtliche Verfolgung schliessen. Vielmehr müssten, damit eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG bejaht werden könnte, konkrete Indizien vorliegen, aufgrund derer der Eintritt von für ihn asylrelevanten Nachteilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu erwarten wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal er eine entsprechende Befürchtung selber auch gar nicht geltend gemacht habe. Damit habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen können. Gleichzeitig gehe aus seinen Aussagen glaubhaft hervor, dass er Eritrea im Februar (…) illegal verlassen habe. Basierend auf dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei im vorliegenden Fall – nebst der illegalen Ausreise – das Vorhandensein eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts beziehungsweise Gefährdungsfaktors zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person angesehen werde, womit seine illegale Ausreise zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Flüchtlingen werde jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG; subjektive Nachfluchtgründe). Da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, werde er von

D-1192/2020 der Asylgewährung ausgeschlossen, indessen als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe der Beschwerdeführer auch eine objektiv begründete Furcht, aufgrund seiner Desertion aus der Volksarmee in Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dem Bericht «Fokus Eritrea: Volksarmee» des SEM vom 17. Dezember 2019 sei zu entnehmen, dass keine rechtliche Grundlage der Volksarmee bekannt sei und damit auch keine Richtlinien für die Bestrafung von Dienstverweigerern. Bekannt sei hingegen, dass Personen bis zum Alter von 70 oder mehr Jahren dazu verpflichtet würden, Dienst im Rahmen der Volksarmee zu leisten. Eingezogen würden auch Personen, welche aufgrund ihrer Gesundheit oder ihres Alters aus dem Nationaldienst entlassen oder noch nicht für den Nationaldienst aufgeboten worden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zur Begründung ihrer Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Desertion aus der Volksarmee die eritreischen Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes heranziehe und ausführe, dass diese beim Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht zur Anwendung kämen. Das SEM bezweifle nicht, dass er Wachdienst im Rahmen der Volksarmee habe leisten müssen und für eine zweite militärische Ausbildung einberufen worden sei. Auch die Umstände würden dafür sprechen, dass er eine objektiv begründete Furcht habe, aufgrund seiner Desertion aus der Volksarmee in Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Als B._______, eine Person mit (…), hätten er und seine Familie einen sehr tiefen sozialen Status und würden von der Gesellschaft diskriminiert. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass bereits drei seiner Kinder das Land illegal verlassen hätten und der Beschwerdeführer bereits zwei Mal inhaftiert worden sei (…). Auch sei er während der Arbeit für K._______ immer wieder vorübergehend festgenommen worden. Im Jahr (…) hätten sie nach der Flucht zwei ihrer Kinder den Laden schliessen müssen. Nach seiner eigenen Flucht sei seine Ehefrau stark unter Druck gesetzt und während zweier Wochen täglich von morgens bis abends auf der Polizeiwache festgehalten und zu ihrem Mann befragt worden. Anschliessend seien ihr die L._______ gestrichen worden, was eine massive Verschlechterung ihrer Lebensumstände bedeute. Aus diesen Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Weigerung, die zweite militärische Ausbildung zu absolvieren, asylrelevante Konsequenzen zu befürchten hätte. Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer eine entspre-

D-1192/2020 chende Befürchtung selber gar nicht geltend gemacht habe, sei zu widersprechen. Im Rahmen der Anhörung habe er zwar nicht explizit davon gesprochen, welche Strafen ihn aufgrund seiner Verweigerung der militärischen Weiterbildung erwarten würden, er habe aber ausgeführt, dass er sein Land verlassen und grosse Angst habe. Er sei davon ausgegangen, dass das SEM um die zu erwartende Strafe wissen würde, und habe sich in der Erzählung auf andere für ihn wichtige Ereignisse konzentriert. Er sei nie explizit danach gefragt worden, welche Strafe ihn aufgrund der Verweigerung erwartet hätte. Auf die am Ende der Anhörung gestellte Frage, was er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten würde, habe er zu Protokoll gegeben, dass er vielleicht im Gefängnis sterben würde, da ein Mann aus Eritrea, der seine Waffe zurücklasse und das Land verlasse, lebenslang ins Gefängnis komme. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Asylgewährung zu Recht verweigert und als Folge davon die Wegweisung angeordnet hat. 6.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers – wie vorstehend wiedergegeben – nicht bezweifelt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Durchsicht der Akten keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mögliche Nachteile, die auf die allgemeinen wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen sind, die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung nicht zu erfüllen vermögen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesellschaftliche Ausgrenzung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den B._______, den Menschen, welche über die Kraft des (…) verfügten, hat die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Den diesbezüglichen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten, weshalb auf die zu bestätigenden Erläuterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 6.4 Damit bleibt zu prüfen, ob dem heute (…)-jährigen Beschwerdeführer als Mitglied der Volksarmee und aufgrund seiner Weigerung, in diesem Rahmen die zweite militärische Ausbildung zu absolvieren, begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist beziehungsweise ob er – analog

D-1192/2020 der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung zum eritreischen Nationaldienst – deswegen mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hat. 6.4.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.4.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people’s army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz", 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, < https://www. ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP- 1.pdf >, abgerufen am 12. Oktober 2020). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee,

D-1192/2020 a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee  Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International seien ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, < https://www.amnesty.org/en/ documents/afr64/ 2930/ 2015/en/ >, S. 8, abgerufen am 12. Oktober 2020). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze aufgeboten, beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, < https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B- 8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf > , abgerufen am 12. Oktober 2020, S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen https://www.amnesty.org/en/

D-1192/2020 schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.). 6.4.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der Quellenlage kommt als Bestrafung eine blosse Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). In gewissen Quellen wird erwähnt, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene  welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten  in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.). 6.4.4 Es kann somit nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, bei einer Rückkehr befürchte er, vielleicht im Gefängnis zu sterben. Wenn ein Mann aus Eritrea seine Waffe zurücklasse und das Land verlasse, komme er lebenslang ins Gefängnis (vgl. C23/29 S. 25 F226). Diese Befürchtung bestätigte er am Schluss der Anhörung (vgl. C23/29 S. 27 F232). Auf welchen Erfahrungen oder Erkenntnissen diese Befürchtung beruhe, wurde er nicht gefragt. Insofern kann das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Auffassung, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Nachteile geltend gemacht, nicht vollumfänglich bestätigen.

D-1192/2020 6.5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass vor dem Beschwerdeführer bereits drei seiner Kinder aus Eritrea ausgereist waren. Nach der Ausreise des Sohnes M._______ im Jahr (…) wurde der Beschwerdeführer für (…) Monate inhaftiert, die Freilassung erfolgte nach Leistung einer Bürgschaft (vgl. C23/29 F157 ff.). Im Jahr (…) kam der Beschwerdeführer erneut für (…) Monat und (…) Wochen in Haft, wobei der Grund dafür aus den Aussagen nicht ganz klar hervorgeht (vgl. C23/29 F188). Nach der Ausreise zweier weiterer Kinder im Jahr (…) wurde der Laden des Beschwerdeführers geschlossen (vgl. C23/29 F110) und er wurde angewiesen, sich in der Gegend aufzuhalten (vgl. C23/29 F175), inhaftiert wurde er indessen nicht. Als Folge der eigenen Ausreise wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben während zweier Wochen einer täglichen Meldepflicht unterstellt (vgl. C23/29 F155). Schliesslich befand sich eine weitere Tochter im Zeitpunkt der Anhörung seit (…) Monaten im Gefängnis, nachdem sie sich vom Militärdienst entfernt habe (vgl. C23/29 F81). 6.5.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geht das Gericht nicht von der hohen Wahrscheinlichkeit aus, dem Beschwerdeführer würde seitens der eritreischen Behörden eine regimefeindliche Haltung unterstellt. Zwar wurde er wegen der (illegalen) Ausreise des Sohnes M._______ im Jahr (…) in Haft genommen, die (illegale) Ausreise der beiden weiteren Kinder im Jahr (…) hatte indessen wohl wirtschaftliche Folgen, aber er wurde nicht mehr inhaftiert. Vielmehr blieb er bei einer staatlichen H._______ angestellt (vgl. C23/29 F34ff.). Insofern ist nicht davon auszugehen, er hätte bereits vor der Ausreise im Fokus der Behörden gestanden. Bezüglich der Dienstleistung in der Volksarmee ist festzuhalten, dass er zwar erklärte, zur Leistung gezwungen worden zu sein, er indessen zu keinem Zeitpunkt geltend machte, es habe eine Bedrohungssituation bestanden. Dass ihm für den Fall einer Weigerung Nachteile wie etwa Haft angedroht worden wären, ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen (vgl. C23/29 F53). Schliesslich ist auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die vorliegend geltend gemachte Dienstpflicht ist zwar nicht in Abrede zu stellen, jedoch erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der im Zeitpunkt der Ausreise beinahe (…)jährige Beschwerdeführer mit flüchtlingsrelevanten Konsequenzen zu rechnen gehabt, beziehungsweise er heute im Alter von (…) Jahren noch zu rechnen hätte. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, gerade ihm wäre eine regimefeindliche Haltung unterstellt worden oder würde eine solche unterstellt. Sodann ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er offensichtlich nicht damit rechnete, seine Ehefrau würde wegen seiner Ausreise mit erheblichen Konsequenzen rechnen

D-1192/2020 müssen, ansonsten er sie wohl nicht beauftragt hätte, den Behörden seine Waffe zu übergeben, und sie auch nicht geplant hätten, die restliche Familie würde ihm in den D._______ nachreisen (vgl. C23/29 F151 f.). Hinzu kommt, dass er, obschon er gemäss eigenen Angaben seit seiner Ankunft in der Schweiz in ständigem telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau steht, nicht geltend macht, sie berichte ihm von einer andauernden behördlichen Suche nach ihm (vgl. C23/29 F 9). Schliesslich erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck, als Auslöser für das Verlassen seines Heimatlandes hätten eher die schwierigen sozialen Lebensbedingungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den B._______ im Vordergrund gestanden als die Furcht vor künftiger Verfolgung wegen Dienstverweigerung. So nannte er, nachdem er vom Befrager aufgefordert wurde, seine Asylgründe noch ein wenig ausführlicher zu beschreiben, ausschliesslich Benachteiligungen, welche er und seine Familie aufgrund ihrer sozialen Ausgrenzung erlitten hätten (vgl. C23/29 F 80). Selbst auf die Nachfolgefrage, ob er von sich aus noch etwas anzufügen habe, antwortete er mit weiteren Aufzählungen von Schwierigkeiten und Diskriminierungen, welche auf die soziale Ächtung zurückzuführen seien (vgl. C23/29 F 81). 6.5.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die Hinweise auf Berichte des SEM und der SFH einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente im vorliegenden Fall erst mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sind, weshalb das SEM den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling anerkannt, ihn aber von der Asylgewährung ausgeschlossen hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

D-1192/2020 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. März 2020 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.

10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.

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D-1192/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.– ausgerichtet 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

D-1192/2020 — Bundesverwaltungsgericht 28.10.2020 D-1192/2020 — Swissrulings