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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2019 D-1191/2018

23 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,839 parole·~29 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1191/2018

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).

D-1191/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2014 illegal und reiste am 17. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 21. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2015 wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 22. September 2015 fand die vertiefte Anhörung statt. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er von der Schule verwiesen worden und in seinem Dorf eine Razzia durchgeführt worden sei, bei welcher alle Personen ohne Passierschein oder Schülerausweis mitgenommen worden seien. Aus Furcht vor einer Festnahme sei er daraufhin geflohen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Taufscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 (eröffnet am 1. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2018) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine ehemalige Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner ehemaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte des Kantonsspitals B._______ seine körperlichen Beschwerden betreffend

D-1191/2018 zu den Akten und stellte die Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts in Aussicht. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2018 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete ihm seine ehemalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist, den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von MSc. C._______ und Dr. med. D._______ vom 19. März 2018 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 ersuchte die ehemalige Rechtsvertreterin um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin und schlug MLaw Ruedy Bollak als neuen Rechtsbeistand vor. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2018 entband der damals zuständige Instruktionsrichter die ehemalige Rechtsbeiständin von ihrem Amt und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw Ruedy Bollak als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 ersuchte der ehemalige Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollak, um Entlassung als amtlicher Rechtsbeistand und schlug MLaw El Uali Emmhammed Said als neuen Rechtsbeistand vor. J. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2019 entband die neu zuständige Instruktionsrichterin den ehemaligen amtlichen Rechtsbeistand von seinem Amt und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed

D-1191/2018 Said als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 14. März 2019 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. L. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer nach erstreckter Frist eine Replik sowie zwei Arztberichte (einen Verlaufsbericht von MSc. C._______ und Dr. med. D._______ vom 15. April 2019 sowie einen Arztbericht des Universitätsspitals E._______ vom 8. Februar 2019) zu den Akten. M. Am 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1191/2018 2. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da deren Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde die Verfahrensführung der Vorinstanz und macht dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Er stellt die Verwertbarkeit des Befragungsprotokolls der Anhörung vom 22. September 2015 (SEM-Akte A19) in Frage und führt dazu aus, seine schlechte psychische Verfassung sei in dieser Anhörung nicht berücksichtigt worden. Nach seiner Ankunft sei er traumatisiert, erschöpft, mit der Situation überfordert und angesichts dieses Zustands nicht in der Lage gewesen, sich detaillierter und substantiierter zu seinen Asylgründen zu äussern. Die Vorinstanz habe den Vermerk der Hilfswerkvertretung, dass er offenbar ein medizinisches oder psychologisches Problem verheimliche, nicht berücksichtigt und auch nicht in die Abwägungen der Glaubhaftigkeit miteinbezogen. Da er zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, hätte sie sich in Anbetracht dieses Hinweises vergewissern müssen, ob er unter gesundheitlichen Problemen leide, welche seine Fähigkeit, angehört zu werden, beeinträchtigen oder den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Seinem Alter und seiner psychischen Verfassung sei dadurch nicht angemessen Rechnung getragen worden. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE

D-1191/2018 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 4.4 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 4.5 4.5.1 Bei einer eingehenden Prüfung des Anhörungsverlaufs anhand des entsprechenden Protokolls (vgl. A19) fällt vorweg auf, dass die befragende Person die Befragung nebst den allgemeinen Informationen über die Pflichten des Beschwerdeführers mit dem Hinweis einleitete, dass es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer sich wohlfühle und er melden solle, wenn dies aus irgendeinem Grund nicht der Fall sei oder wenn er etwas nicht verstehe (A19 F3). Weiter vermitteln die an den (im Zeitpunkt der Anhörung knapp über 17-jährigen) Beschwerdeführer gerichteten Fragen durchwegs den Eindruck, dass sich die befragende Person des SEM bemühte, eine für den Minderjährigen angenehme Befragungssituation zu schaffen. Deutlich wird dies unter anderem aus der eben erwähnten Einleitung betreffend das Wohlbefinden des Beschwerdeführers sowie den darauffolgenden Fragen, wie es ihm gehe, ob er sich bereits in der Schweiz eingelebt habe oder was er im Alltag mache (A19 F4 ff.). Seine Antworten machen an keiner Stelle in der Anhörung den Anschein, er wäre namentlich aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, adäquat auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Zudem geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung mehrfach die Möglichkeit hatte, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. A19 F65, F162). Zum Abschluss der Anhörung machte sodann die Hilfswerkvertretung von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch und stellte ergänzende Fragen (A19

D-1191/2018 F154-F161). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer schliesslich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (A19 S. 16). Im Allgemeinen scheint die Anhörung sehr sorgfältig durchgeführt worden zu sein. Der speziellen Situation des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger im vorinstanzlichen Verfahren wurde ferner dadurch Rechnung getragen, dass ihm vor Ansetzung des Anhörungstermins eine rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet wurde, welche ihn zu der Anhörung begleitete (vgl. dazu Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [ASylV 1, SR 142.311]). Mangels Hinweise, welche auf einen Verfahrensfehler die Anhörung betreffend schliessen lassen, muss sich der Beschwerdeführer folglich auf die in der Anhörung festgehaltenen Aussagen behaften lassen. 4.5.2 Der Beschwerdeführer machte in keiner der beiden Befragungen gesundheitliche Probleme geltend, obwohl er bereits in der BzP auf seine Pflicht aufmerksam gemacht wurde, für das Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen anzugeben. Die entsprechende Frage nach seinem Gesundheitszustand beantwortete er mit „ich bin gesund“ (A7 8.02). Die Vorinstanz klärte diese Frage demnach bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens und kam ihrer entsprechenden Abklärungspflicht nach. Wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, vermerkte die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt unter „Beobachtung der Anhörung“, dass der Gesuchsteller jünger zu sein scheine als angegeben (Geburtsjahr 1998) und zudem ein medizinisches oder psychologisches Problem zu verheimlichen scheine (vgl. A19 hinterste Seite). Abgesehen vom Hinweis der Hilfswerkvertretung waren dem SEM den Akten zufolge aber keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen bekannt, welche es bei der Entscheidfindung hätte berücksichtigen können. In beiden Befragungen ergaben sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers oder seinen Aussagen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von für das Asylverfahren relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Erst auf Beschwerdeebene wurden erstmals entsprechende Beschwerden geltend gemacht, und am 22. Februar 2018, einen knappen Monat nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung, begab sich der Beschwerdeführer in psychologische Behandlung. Während des vorinstanzlichen Verfahrens zeigte er (soweit aus den Akten ersichtlich) denn auch keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit an, obwohl Asylsuchende im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit Zugang zu medizinischer Behandlung haben. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer schliesslich auf die ihm bekannte Mitwirkungspflicht zu verweisen, welche er (auch

D-1191/2018 wenn dabei sein jugendliches Alter und seine entsprechende Unerfahrenheit berücksichtigt werden) soweit möglich wahrzunehmen hat. Angesichts der sorgfältig durchgeführten Anhörung (siehe oben E. 4.4.1) sowie der weitgehend fehlenden Hinweise auf eine für das Asylverfahren relevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestand somit für die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine Veranlassung, von sich aus medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. 4.5.3 Zusammenfassend ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung in einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes verunmöglicht hat, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen und der Befragung zu folgen. Somit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein unvollständig oder unrichtig abgeklärter Sachverhalt vor. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-

D-1191/2018 schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe (Schulverweis sowie eine Razzia durch Militärpersonen, vor welcher er sich versteckt habe) keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie zur Gewährung von Asyl zu führen vermögen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann deshalb vorliegend offengelassen werden. 6.2 6.2.1 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei in der Schule aufgrund eines Streits mit einem Schulkameraden von seinem Lehrer geschlagen und bestraft worden. Am nächsten Tag habe er mit seinen Eltern in der Schule erscheinen müssen, wobei in der Zwischenzeit die Eltern des Schulkameraden die Polizei benachrichtigt hätten. Diese habe ihn inhaftiert und für drei Tage festgehalten. Dabei sei er oft geschlagen worden. Schliesslich habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Nachdem er in sein Dorf zurückgekehrt sei, habe dort eine Razzia stattgefunden. 6.2.2 Das SEM zweifelte in seiner Vernehmlassung den Wahrheitsgehalt der neu geltend gemachten Asylgründe an, da diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien und nicht lediglich eine Konkretisierung der bereits dargelegten Ereignisse darstellen würden. Die Begründung für das Nichterwähnen der Vorbringen – die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Befragungen – vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, die nun vorgebrachten Fluchtgründe bereits im vorinstanzlichen Verfahren wenigstens ansatzweise zu erwähnen. 6.2.3 Bei nachgeschobenen Vorbringen im Sinne von verspäteten Asylgründen handelt es sich um Vorbringen, die erst anlässlich einer zweiten oder dritten Anhörung oder aber erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht werden. Von einer effektiv verfolgten Person darf erwartet werden,

D-1191/2018 dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit, also bei der BzP oder in einer schriftlichen Asylbegründung nennt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3). Der asylsuchenden Person muss dabei die Gelegenheit geboten werden, abschliessend zumindest ansatzweise alle Asylgründe zu erwähnen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen stets durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist, da die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, die Vorbringen der asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft macht (vgl. EMARK 1998/4). So können beispielsweise traumatische Erlebnisse unter Umständen erst in der Anhörung geschildert werden. 6.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den seinen Ausführungen zufolge eigentlichen Grund für seine Flucht (Festnahme und Haft) und somit sein zentrales Asylvorbringen weder in der BzP noch in der Anhörung zu Protokoll gegeben und diesen auch nicht nur ansatzweise erwähnt. Die konkreten jeweiligen Nachfragen, ob es sonst noch Gründe gebe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, verneinte er in beiden Befragungen explizit (A7 7.03; A19 F162). Bei der vertieften Schilderung der Vorkommnisse in der Schule gab der Beschwerdeführer zudem mehrfach die Ereignisse nach seinem Fehlen in der Schule zu Protokoll, ohne entweder einen Streit mit einem Schulkameraden, die Polizei oder gar eine Festnahme zu erwähnen (A19 F65, F70, F80). Folglich sind diese Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu erachten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer diese verspätete Geltendmachung mit seiner schlechten psychischen Verfassung zu erklären versucht. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei traumatisiert, erschöpft und mit der Situation überfordert und angesichts dieses Zustands nicht in der Lage gewesen, sich detailliert und substantiiert zu seinen Asylgründen zu äussern. Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt an einer psychischen Erkrankung leidet (Posttraumatische Belastungsstörung sowie mittelgradige depressive Episode; vgl. dazu Arztberichte vom 15. März 2018 [Beschwerdeakte Nr. 4] sowie vom 15. April 2019 [Beschwerdeakte Nr. 13; vgl. dazu auch unten E. 9.4.3). Diese vermag jedoch – sofern sie im Zeitpunkt der Befragungen überhaupt bereits im selben Ausmass bestanden hat – das konsequente Verschweigen dieser Vorkommnisse in zwei Befragungen und während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens

D-1191/2018 nicht zu rechtfertigen, zumal dem Beschwerdeführer entsprechend einfache Fragen gestellt wurden und die befragende Person in der Anhörung zu allfälligen weiteren Ereignissen am besagten Tag mehrfach nachhakte (vgl. A19 F70 ff., F80, F120 ff.). Weitere Gründe, welche auf eine erschwerte Befragungssituation schliessen lassen und die Argumentation des Beschwerdeführers stützen würden, sind den Akten, wie bereits festgestellt (vgl. oben E. 4.4) nicht zu entnehmen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich den Ausführungen in der Beschwerde zu den neu vorgebrachten Fluchtgründen keinerlei Details entnehmen lassen; im Gegenteil sind diese in wenigen Sätzen aufgeführt. Dabei bleibt unklar, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer verhaftet worden sein will, fehlen doch Einzelheiten zum Gefängnisaufenthalt sowie solche zu seiner Flucht. Auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der beiden Anhörungen jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner psychischen Verfassung müssen die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft erachtet werden. 6.3 Diesen Ausführungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal verlassen. Aufgrund des Umstands, dass er verhaftet worden und aus dem Gefängnis geflohen sei, lägen entsprechende Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Deshalb sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7.2 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015

D-1191/2018 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerde zu verneinen, da er – wie oben dargelegt – keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden Anknüpfungspunkte zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-1191/2018 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger aus Eritrea aus und befindet sich im grundsätzlich wehrpflichtigen Alter. Da nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. Dass er – wie er in der Beschwerde vorbringt – aufgrund dessen, dass er sich den Behörden durch seine Ausreise nicht zur Verfügung gehalten hat, mit einer Haftstrafe rechnen muss, ist, da er (noch) gar kein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten hat, nicht anzunehmen. 9.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.

D-1191/2018 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge kann in Eritrea nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise genereller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei in Eritrea zwar erschwert, aber möglich. Diese seien gemäss den eingereichten Arztberichten von einer gewissen Schwere, jedoch gehe daraus auch hervor, dass keine akute Suizidalität vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mangels möglicher Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt sei. Zudem sei auf die Möglichkeit von medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen. Bei der diagnostizierten und behandelten Knochenkrankheit handle es sich nicht um eine Krankheit, welche zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu führen vermöge. Vielmehr sei der Beschwerdeführer erfolgreich operiert worden. Ferner gehe aus den eingereichten Arztberichten hervor, dass es ihm möglich gewesen sei, nach erfolgter Operation Fussball zu spielen, womit entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen sei, dass er in seiner Heimat keine körperliche Arbeit leisten könne.

D-1191/2018 9.3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde und in der Replik vor, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, da er unter einer seltenen Knochenkrankheit leide und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung könne er nicht in der Landwirtschaft arbeiten, und es sei ausserdem zweifelhaft, ob er bei weiteren Komplikationen in Eritrea eine geeignete medizinische Versorgung erhalten könne. Sein psychischer Zustand würde sich in seinem Heimatstaat verschlechtern und sich nachteilig auf seine Fähigkeit, sich wieder zu integrieren, auswirken. Begünstigende individuelle Umstände, welche den Vollzug als zumutbar erscheinen liessen, lägen jedenfalls nicht vor. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 15. April 2019 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit negativistischen Zügen. Hinsichtlich der Therapie-Möglichkeiten in Eritrea seien die Möglichkeiten beschränkt, wie auch die Vorinstanz festgestellt habe. Sie habe es jedoch unterlassen zu untersuchen, ob in seinem konkreten Fall tatsächlich eine reelle Chance bestehe, sich einer Therapie unterziehen zu können. Der allgemeine Verweis auf eine psychiatrische Institution in Asmara sei diesbezüglich nicht ausreichend; er stamme aus ärmlichen Verhältnissen weit weg von Asmara. Zudem sei fraglich, ob für ein solch komplexes Störungsbild überhaupt eine Therapiemöglichkeit bestehe. Hinsichtlich der Knochenkrankheit habe die Vorinstanz die erfolgreiche Operation erwähnt, dabei jedoch ausser Acht gelassen, dass mit einer Operation keine definitive Heilung erreicht werden könne. Dem beigelegten Arztbericht vom 8. Februar 2019 sei zu entnehmen, dass neue Operationen notwendig seien. Auch hier habe die Vorinstanz es unterlassen, eine genaue Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. 9.3.5 Der Beschwerdeführer macht verschiedene gesundheitliche (psychische und körperliche) Beeinträchtigungen geltend. Dabei handelt es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode sowie um eine multiple Osteochondromatose (vgl. Arztund Verlaufsberichte von MSc. C._______ und Dr. med. D._______ vom 19. März 2018 und 15. April 2019 betreffend die psychische Erkrankung [Beschwerdeakten Nrn. 4 und 13] sowie Arzt- und Austrittberichte vom 29. März 2016, 24. Mai 2016, 3. Oktober 2016, 22. November 2016, 30. März 2017, 5. April 2017, 11. April 2017 und des Kantonsspitals B._______ sowie Arztbericht des Universitätsspitals E._______ vom 8. Februar 2019 betreffend die körperliche Erkrankung [Multiple Osteo-

D-1191/2018 chondromatose; Beschwerdeakten Nrn. 1 und 13]). Letztere ist umgangssprachlich als "Gutartige Knochentumore" bekannt. Der Beschwerdeführer litt aufgrund dieser Erkrankung an Schmerzen und Steifigkeit in verschiedenen Gelenken und wurde am 23. September 2016 operiert, wobei die Operation offenbar erfolgreich verlaufen ist und die entsprechenden Schmerzen abgenommen haben (vgl. Arztbericht des Kantonsspitals B._______ vom 22. November 2016). Im Frühling 2017 hielt er sich aufgrund eines unfallbedingten Kreuzbandrisses zudem für einige Tage im Spital auf und wurde danach mit einer Beinschiene, einer Verordnung zur Physiotherapie sowie verordneten Medikamenten entlassen (vgl. Arztberichte des Kantonsspitals B._______ vom 5. April 2017 und 11. April 2017). Die betreffenden ärztlichen Berichte lassen darauf schliessen, dass die bisherigen Behandlungen erfolgreich verliefen. Allerdings wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht vom 8. Februar 2019 aufgrund seiner Knochenkrankheit erneut vorstellig mit Schmerzen an Handgelenken, Sprunggelenken, Becken, Schulterblatt etc. Gemäss dem Arztbericht vom 8. Februar 2019 stand im Februar 2019 eine weitere Operation bevor, wobei den Akten nicht entnommen werden kann, ob diese tatsächlich durchgeführt wurde. Was die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode betrifft, erachten die behandelnden Ärzte eine regelmässige Behandlung in Form einer Psychotherapie (wöchentliche Sitzungen) über einen längeren Zeitraum und eventuell eine allfällige begleitende medikamentöse Behandlung als notwendig. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 15. April 2019 handle es sich dabei um ein komplexes Störungsbild, welches eine längerfristige Behandlung erfordere; ohne Behandlung sei eine deutliche Verschlechterung und ungünstige Prognose zu erwarten und eine psychische Dekompensation mit suizidalen Gedanken oder Handlungen wäre nicht ausgeschlossen. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung ist trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO- Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person

D-1191/2018 führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer wohnte seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im Dorf F._______ (Schreibweise gemäss Anhörungsprotokoll) in der Nähe der Stadt G._______ (zu Fuss drei Stunden), Zoba Debub, und stammt somit aus einem eher dichter besiedelten Gebiet. Er kann folglich in die Nähe der Städte Adi Keyh, Adi Kwala, Senafe, Mendefera oder Dekemhare zurückkehren, womit die sich vor allem in städtischen Gebieten befindenden Gesundheitszentren für ihn erreichbar sind. Auch G._______ selbst verfügt gemäss dem Beschwerdeführer über ein Krankenhaus. In Asmara (rund 100km vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt, Busverbindung von Tsonora nach Asmara) existiert nebst anderen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's Psychiatric Hospital). Falls der Beschwerdeführer künftig auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen sein sollte, ist festzuhalten, dass in Eritrea gewisse Medikamente zwar schwer erhältlich, andere wiederum aber auch leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl. D-2311/2016 E. 16.17). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückkehren kann, welches ihm bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann (Vater, Mutter, Geschwister). Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint ebenfalls gesichert (Elternhaus sowie eine Mietwohnung in G._______). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

D-1191/2018 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine ehemalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2018 setzte der damalige Instruktionsrichter aufgrund Auflösung des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Rechtsvertreterin einen neuen Rechtsbeistand ein. Am 1. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Somit ist grundsätzlich allen Rechtsvertreter/innen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Die ehemalige Rechtsvertreterin als auch der ehemalige Rechtsvertreter beantragten je-

D-1191/2018 doch, ein allfällig ihnen zustehendes Honorar der HEKS Rechtsberatungsstelle zu überweisen. Der neue Rechtsbeistand ist ebenfalls für diese Rechtsberatungsstelle tätig. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsaufwand von rund 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 63.– ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand und die Auslagen als gerechtfertigt erscheinen, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'725.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1191/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'725.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Irina Wyss

Versand:

D-1191/2018 — Bundesverwaltungsgericht 23.12.2019 D-1191/2018 — Swissrulings