Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1183/2010 Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Iran, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N _______.
D-1183/2010 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2009 in Richtung Türkei und reiste am 22. Juli 2009 von dort sowie ihr unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2009 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus einer politischen Familie. Ihr Vater sei im Jahr 2002 umgebracht worden, weil er ein Gegner des iranischen Regimes gewesen sei. Zwei ihrer Cousins seien nach Finnland geflüchtet und seien dort exilpolitisch tätig. Im Iran werde das kurdische Volk von der Regierung diskriminiert. Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren geltend, sie habe am Herkunftsort seit mehreren Jahren als Kick-Box- Trainerin in einer Sportschule gearbeitet. Am 13., 14. und 15. Juni 2009 habe sie zusammen mit Schülerinnen sowie Kolleginnen und Kollegen aus der Sportschule an Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Sie habe auch schon früher an Demonstrationen teilgenommen, jedoch zuvor noch nie Probleme mit den Behörden bekommen. Die Demonstrationen vom 13. und 14. Juni 2009 seien friedlich verlaufen, jedoch sei diejenige vom 15. Juni 2009 von der Miliz und der Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Eine ehemalige Schülerin namens F. sei von den Sicherheitskräften mitgenommen worden, während ihr selbst sowie ihren übrigen Freunden die Flucht gelungen sei. Daraufhin habe sie sich ins Haus einer Bekannten begeben. Am Abend habe sie telefonisch von ihrer Mutter erfahren, dass Beamte zuhause nach ihr gesucht und ihren Computer sowie ein Papier der Kurdisch-Demokratischen Partei des Iran (KDPI) beschlagnahmt hätten. Danach sei sie umgehend zum Grossvater einer Freundin nach U. gefahren. Dieser habe in der Folge ihre Flucht ins Ausland organisiert. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen zu werden. Möglicherweise habe F. den Behörden ihren Namen angegeben.
D-1183/2010 Ausserdem seien die Demonstrationsteilnehmer gefilmt worden, und sie habe in der ersten Reihe des Demonstrationszuges gestanden. Ungefähr Ende Oktober 2009 hätten die Behörden ihre Mutter zu einem Verhör abgeholt und sie dabei nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) gefragt. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich an einigen regimefeindlichen Kundgebungen beteiligt, ohne jedoch einer Partei anzugehören. Aufnahmen dieser Kundgebungen seien auf Youtube einsehbar. A.c. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 11. Februar 2010 – stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Beweismittel bei: Internetausdruck eines Artikels von radiofara.com (inklusive Übersetzung), Internetausdruck eines Artikels von iranhumanrights.org vom 23. Juni 2009, Internetausdruck eines Artikels von etehadefedaian.org vom 15. Juni 2009 (inkl. Übersetzung), Internetausdruck eines Artikels von bbc.co.uk (inkl. Übersetzung), Internetausdruck von gerdab.ir, Bestätigungsschreiben der KDPI vom 12. Februar 2010 (Faxkopie), Todesurkunde betreffend den Vater der Beschwerdeführerin (Faxkopie), ein diesbezügliches ärztliches Bestätigungsschreiben, mehrere Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, mehrere Fotos von exilpolitischen Kundgebungen sowie diesbezügliche Flugblätter, drei Internetausdrucke von Artikeln von hrw.org vom 9. Januar 2009, 21. Juli 2009 und 10. Februar 2010.
D-1183/2010 D. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. März 2010 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 30. März 2010 teilte die vormalige Rechtsvertretung mit, das Mandat werde mit sofortiger Wirkung niedergelegt. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 informierte die aktuelle Rechtsvertreterin den Instruktionsrichter über die erfolgte Mandatsübernahme und reichte gleichzeitig weitere Beweismittel zu den Akten: ein Arztzeugnis betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom 6. September 2009 (Kopie), ein Zutrittsverbot für das Fitnessstudio E._______ vom 4. Juni 2009 (Kopie) sowie ein Schreiben von J. K. vom 8. März 2010 (Kopie). I. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte auf die Vernehmlassung des BFM mit Stellungnahme vom 25. Juni 2010. J. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons D._______ vom 3. Februar 2011 heiratete die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 einen Schweizer Bürger (…). K. Der Instruktionsrichter ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 7. März 2011, innert Frist mitzuteilen, ob sie allenfalls ihre Beschwerde zurückziehen wolle. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, im Falle des Festhaltens an der
D-1183/2010 Beschwerde innert derselben Frist einen Beleg betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen, andernfalls für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, sie verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses. L. Mit Eingabe vom 17. März 2011 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie halte an ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2010 fest und beantrage weiterhin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sine von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D-1183/2010 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Erlebnisse anschaulich zu schildern. Beispielsweise habe sie auf die Frage, wie die Stimmung an der Demonstration gewesen sei, eine stereotype und unsubstanziierte Antwort gegeben. Ihren Vater habe sie zwar als Regimegegner bezeichnet, habe aber keine konkreten Angaben über dessen politische Ausrichtung machen können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zudem teilweise realitätsfremd gewesen. Sie habe ausgesagt, dass sie noch am Abend der
D-1183/2010 Demonstration zuhause von Beamten gesucht worden sei. Allerdings erscheine es nicht plausibel, dass die Beamten die Beschwerdeführerin derart schnell identifiziert und ihre Adresse ausfindig gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich widersprüchliche Angaben gemacht in Bezug auf die Frage, weshalb sie in der ersten Reihe der Demonstranten mitgelaufen sei. Insgesamt seien die Asylvorbringen nicht glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, obwohl sie in der Direktbefragung darauf hingewiesen habe. Auch den Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise von den Behörden zwecks Durchführung eines Verhörs mitgenommen worden sei, habe die Vorinstanz nicht thematisiert. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung gehabt. Ihr sei gar nicht übersetzt worden, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich über das Protokoll zu beschweren. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit wird in der Beschwerde vorgebracht, der Vater der Beschwerdeführerin habe sich der Familie gegenüber nie konkret zu seiner politischen Tätigkeit als Regimegegner geäussert, um sie vor Repressalien zu schützen. Offiziell sei der Vater einem Herzinfarkt erlegen. Dies werde vom damaligen Arzt bestätigt (vgl. das entsprechende Beweismittel). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Cousin der Beschwerdeführerin, J. K., im finnischen Exil für die dortige Sektion der KPDI zuständig sei. Die Darstellung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin die anlässlich der Demonstration herrschende Stimmung stereotyp und unsubstanziiert beschrieben habe, sei falsch. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin dazu ausführliche und detaillierte Angaben (inklusive einer Skizze) gemacht. Sie habe auch die gerufenen Parolen genau wiedergeben können. Aus dem Anhörungsprotokoll sei zudem ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in einer erregten, traurigen Stimmung befunden habe. Auch die Festnahme ihrer Schülerin F. habe die Beschwerdeführerin detailliert beschrieben. Das BFM habe im Weiteren bezweifelt, dass die Behörden die Beschwerdeführerin derart schnell hätten ausfindig machen können. Diesem Einwand sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort sowie in der Kampfsportszene sehr bekannt sei. Ausserdem sei die
D-1183/2010 Demonstration gefilmt worden, und der iranische Geheimdienst habe bekanntlich die damaligen Protestkundgebungen genau überwacht. Im Übrigen seien bei einer Demonstration in Teheran innert kürzester Zeit 70% der Kundgebungsteilnehmer identifiziert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Identifikation in der viel kleineren Stadt B._______ noch einfacher sei, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bekannte Persönlichkeit handle. Die beigelegten Beweismittel zeigten, dass und wie der Geheimdienst gegen die Oppositionellen vorgehe. Mit Blick darauf seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs unlogisch. Das BFM habe der Beschwerdeführerin unter anderem auch Widersprüchlichkeit vorgeworfen, und zwar im Zusammenhang mit der Frage, weshalb sie in der ersten Reihe der Demonstranten mitgelaufen sei. Bei genauer Lektüre der fraglichen Protokollstellen sei jedoch ersichtlich, dass der entsprechende Vorwurf ungerechtfertigt sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz gegen das iranische Regime protestiere. Sie sei Sympathisantin der Kurdischen Partei Iran und habe bereits anlässlich der Bundesanhörung erwähnt, dass sie am 10. Dezember 2009 in Zürich an einer Demonstration teilgenommen habe und Aufnahmen von ihr auf Facebook und Youtube einsehbar seien. Das BFM habe diese Tatsachen in seinem Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerin hätte indessen auch ihrer exilpolitischen Tätigkeit wegen bei einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgung zu rechnen. Im Iran würden nicht nur exponierte Regimekritiker verfolgt, sondern auch friedlich protestierende Privatpersonen. In den einschlägigen Berichten sei die Rede von massiven Menschenrechtsverletzungen. In Minderheitsgebieten werde Regimekritikern besonders feindselig begegnet. Zu nennen seien dabei insbesondere die vorwiegend im Nordwesten des Landes lebenden Kurden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei der Beschwerdeführerin Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3. Das BFM äussert sich in seiner Vernehmlassung einzig zur geltend gemachten exilpolitischen Aktivität der Beschwerdeführerin und führt diesbezüglich aus, in der Schweiz fänden zahlreiche exilpolitische Anlässe statt, von denen jeweils anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden. Den iranischen Behörden dürfte es nicht möglich sein, all diesen, oftmals schlecht erkennbaren Gesichtern konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die
D-1183/2010 iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die iranischen Behörden hätten zudem ohnehin nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System empfunden würden. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin (Teilnahme an Kundgebungen, Publikationen im Internet) vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Insgesamt sei das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Iran aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten bereits behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das politische Profil der Beschwerdeführerin nicht dergestalt sei, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 4.4. In der Replik vom 25. Juni 2010 wird entgegnet, es treffe sehr wohl zu, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv überwachten. Deshalb sei schliesslich im iranischen Strafgesetzbuch ein neuer Straftatbestand eingeführt worden: Seit dem Jahr 1996 seien im Ausland begangene politische Aktivitäten gegen die iranische Regierung strafbar. Die KDPI sei zudem eine weltweit verbreitete, staatsfeindliche Organisation und ein Dorn im Auge der iranischen Behörden. Vor 30 Jahren habe Khomeini den Krieg gegen die Kurden als Jihad verkündet. Seitdem seien unzählige Angriffe auf die Kurden verübt worden. Unter anderem sei es zu unbegründeten Inhaftierungen, unrechtmässigen Verurteilungen und Hinrichtungen gekommen. Das politische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz, namentlich ihre Unterstützung der KDPI/Sektion Schweiz, dürfe nicht gering geachtet und als minderwertig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin gehöre einer von der iranischen Regierung nicht akzeptierten Bevölkerungsgruppe an. Sie habe nach den Präsidentschaftswahlen im Sommer 2009 zusammen mit zahlreichen anderen Iranern gegen das Endresultat protestiert. Mit den eingereichten Fotos habe sie zeigen wollen, dass sie weiterhin keine Unterdrückung und Ungerechtigkeit dulden wolle. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin, welche bei den iranischen Behörden aktenkundig sei, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz und ihrer Unterstützung der KDPI
D-1183/2010 identifiziert und als Gefahr für das iranische Regime erkannt worden sei. Daher müsste sie bei einer Rückkehr in den Iran sehr wahrscheinlich mit Verfolgung und ernsthaften Nachteilen rechnen. 5. Zunächst ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen: Seitens der Beschwerdeführerin wird sinngemäss gerügt, es habe in der Erstbefragung Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Ausserdem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive gewürdigt. Ein Kassationsantrag wird indessen in der Beschwerde nicht gestellt. Es trifft zu, das das BFM einige Aussagen der Beschwerdeführerin weder im Sachverhalt erwähnt noch in den Erwägungen gewürdigt hat (exilpolitische Tätigkeit sowie Verhör der Mutter). Allerdings dürfte es sich bei dem angeblichen Verhör der Mutter nicht um ein entscheidrelevantes Sachverhaltselement handeln. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin hat sich das BFM immerhin in der Vernehmlassung ausführlich geäussert, und die Beschwerdeführerin hat dazu im Rahmen ihres Replikrechts Stellung genommen. Bei dieser Sachlage und namentlich auch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 6) erscheint eine Kassation von Amtes wegen nicht als gerechtfertigt. Hinsichtlich der gerügten Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher ist Folgendes zu bemerken: Dem Protokoll der Erstbefragung sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem damaligen Dolmetscher nicht zufrieden gewesen ist. Das fragliche Protokoll wurde ihr den Akten zufolge rückübersetzt, und sie anerkannte die darin enthaltenen Aussagen mit ihrer Unterschrift als wahr und vollständig, ohne dazu irgendwelche Vorbehalte anzubringen. Sie erklärte ausserdem ausdrücklich, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A1 S. 8). Somit ist festzustellen, dass das nachträgliche Vorbringen in der Direktanhörung sowie in der Beschwerde, wonach der Dolmetscher in der Erstbefragung fehlerhaft und unvollständig übersetzt habe, in den Akten keine Stütze findet und daher unbegründet erscheint. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Heimatland durch die iranischen Behörden verfolgt worden, weil sie an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei gefilmt worden sei. Möglicherweise habe
D-1183/2010 auch ihre ehemalige Schülerin F., welche festgenommen worden sei, den Sicherheitsbehörden ihren Namen verraten. Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr genannten Demonstrationen tatsächlich teilgenommen hat. Hingegen erscheint die geltend gemachte Suche nach ihr im Anschluss an die Demonstration vom 15. Juni 2009 wenig glaubhaft. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge haben an der Demonstration vom 15. Juni 2009 in Kirmanshah Zehntausende von Personen teilgenommen (vgl. A1 S. 5); die Beschwerdeführerin gab ausserdem zu Protokoll, sie habe die Kundgebung um 16.30 Uhr verlassen (vgl. A1 S. 6). Bei dieser Sachlage erscheint das Vorbringen, wonach sie noch am selben Abend von den Sicherheitsbehörden zuhause gesucht worden sei, äusserst unplausibel. Die Auswertung von allfälligen Videoaufnahmen respektive die Befragung von allenfalls verhafteten Personen ist relativ zeitaufwendig, weshalb die iranischen Behörden im vorliegenden Fall kaum in der Lage gewesen wären, bereits wenige Stunden nach der Auflösung der Demonstration beim Haus der Beschwerdeführerin einzutreffen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (ein Bericht von radiofarda.com) ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die behauptete schnelle Identifizierung glaubhaft zu machen, zumal der Bericht keinerlei Angaben zur Frage enthält, innert welcher Frist die Identifizierungen erfolgten. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden gezielt nach der Beschwerdeführerin hätten suchen sollen. Diese verfügte nämlich im Heimatland über kein politisches Profil. Als ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens fiel sie im kurdisch geprägten Kirmanshah nicht auf. Zudem war sie den Akten zufolge zuvor noch nie – auch nicht im Zusammenhang mit den in Finnland lebenden, angeblich exilpolitisch tätigen Cousins – mit den Behörden in Konflikt geraten (vgl. A10 S. 10). Auch die in der Beschwerde suggerierte Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin ihres Vaters wegen im Fokus der Behörden gestanden habe, da dieser ein politisch aktiver Regimegegner gewesen und deshalb umgebracht worden sei, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin konnte nämlich zur angeblichen regimekritischen Tätigkeit ihres Vaters lediglich äusserst vage Angaben machen (vgl. A10 S. 10). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vater zuhause nie über seine politische Tätigkeit gesprochen habe, um die Familie vor Repressalien zu schützen, ist nicht nur realitätsfremd, sondern auch unlogisch und überzeugt daher ebenfalls nicht; falls die Behörden Repressionsmassnahmen gegen die
D-1183/2010 Familienangehörigen hätten ergreifen wollen, hätte es sie wohl kaum gekümmert, ob die Familie von der konkreten Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin gewusst hat. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben eines iranischen Arztes vermag im Übrigen den angeblich gewaltsamen Tod des Vaters nicht zu belegen, wird doch darin ausdrücklich festgestellt, dieser sei an einem Herzinfarkt gestorben. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei auch deshalb ins Visier der Behörden geraten, weil sie als ausgezeichnete Kick-Boxerin am Herkunftsort respektive in der Kampfsportszene sehr bekannt sei. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass den Akten zufolge auch noch andere Kick-Boxer(-innen) sowie weitere, auf ihrem Gebiet wohl ebenso hervorragende Lehrer der Sportschule an der Demonstration vom 15. Juni 2009 teilnahmen. Es wird nicht plausibel gemacht, weshalb sich die Sicherheitsbehörden ausgerechnet für die bisher unbescholtene Beschwerdeführerin, welche sich an der Demonstration nicht in besonderer Weise hervortat, hätten interessieren sollen. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland insgesamt als unglaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde sowie nachträglich mit Eingabe vom 26. Mai 2010 eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Presseartikel sind ohne Bezug zur Person der Beschwerdeführerin respektive zu der von ihr konkret geltend gemachten Verfolgungssituation. Auch den Unterlagen zu ihrer Arbeitstätigkeit respektive Ausbildung als Kick-Boxerin lassen sich keine Hinweise auf ihre angebliche Verfolgung im Heimatland entnehmen. Das Bestätigungsschreiben der KDPI vom 12. Februar 2010 ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Dasselbe gilt für das Schreiben des angeblichen Cousins aus Finnland. Dabei fällt insbesondere auf, dass sich dieses Schreiben mit keinem Wort zur Frage äussert, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet sein solle. Das Arztzeugnis betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vermag bestenfalls zu belegen, dass die Mutter vom 6. bis zum 8. September 2009 hospitalisiert war. Das Schreiben enthält indessen keinerlei Hinweise darauf, dass die Mutter – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – zuvor von Sicherheitsbehörden verhört worden war. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung vom 16. Dezember 2009, ihre Mutter sei "ca. vor 1,5 Monaten", das heisst ungefähr Ende Oktober/Anfangs November 2009, zwecks Durchführung eines Verhörs verhaftet worden und habe sich anschliessend wegen Herzproblemen in ärztliche Behandlung begeben müssen (vgl. A10 S. 3). Diese Aussage steht
D-1183/2010 offensichtlich im Widerspruch mit dem im eingereichten ärztlichen Schreiben genannten Datum (6. bis 8. September 2009) der Spitalbehandlung. Schliesslich ist festzustellen, dass auch das Schreiben des Fitnessstudios E._______ nicht geeignet ist, die geltend gemachte Verfolgung im Iran zu belegen; denn darin wird lediglich bekannt gegeben, die Beschwerdeführerin habe kein Zutrittsrecht mehr zu diesem Fitnessstudio. Über die Gründe für das Zutrittsverbot beziehungsweise die Kündigung schweigt sich das Schreiben indessen aus. Ausserdem stammt dieses Schreiben vom 4. Juni 2009, wurde also noch vor der Demonstration vom 15. Juni 2009 verfasst. Auch aus diesem Grund ist kein Zusammenhang zu den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ersichtlich. 6.2. Seitens der Beschwerdeführerin wird ausserdem geltend gemacht, sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem sie als Sympathisantin der Kurdischen Partei Iran an Kundgebungen teilgenommen habe. Es existierten Fotos und Videoaufnahmen dieser Kundgebungen, worauf die Beschwerdeführerin zu erkennen sei und welche teilweise ins Internet gestellt worden seien. Bei einer Rückkehr in den Iran müsste die Beschwerdeführerin daher eine Verfolgung durch die iranischen Behörden gewärtigen. 6.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; siehe auch BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 6.2.2. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessieren. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen auf Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von
D-1183/2010 politisch tätigen Exilorganisationen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Die Beschwerdeführerin fällt klarerweise nicht in diese Kategorie: Sie ist eigenen Angaben zufolge lediglich Sympathisantin der Kurdischen Partei Iran und hat in der Schweiz an zwei Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen. Im Übrigen ist es im vorliegenden Fall auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Foto- und Videomaterials hätte identifiziert werden können, da sie darauf nicht namentlich genannt wird. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht als besonders engagierte und exponierte Regimegegnerin qualifiziert werden. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall des Bekanntwerdens ihrer exilpolitischen Tätigkeit hätte sie daher bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften diesbezüglichen Aussagen (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.1) davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland dort nicht behördlich verfolgt worden ist. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die mit einem Schweizer Bürger verheiratete Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) grundsätzlich
D-1183/2010 Anspruch auf die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, hat es jedoch den Akten zufolge bisher offenbar unterlassen, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein entsprechendes Gesuch einzureichen (vgl. dazu die Verfügung vom 7. März 2011 sowie die Eingabe vom 17. März 2011). Demzufolge besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG aufzuheben (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9 - 11). Der Beschwerdeführerin bleibt es indessen unbenommen, sich nach Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der in dieser Materie vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
D-1183/2010 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger am 20. Dezember 2010 bisher offensichtlich darauf verzichtet hat, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anhängig zu machen, davon auszugehen ist, sie verzichte auf die Geltendmachung von aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüchen aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizerbürger (vgl. dazu bereits die Verfügung vom 7. März 2011). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D-1183/2010 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welche eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise aus dem Heimatland erfolgreich als Kampfsportlehrerin tätig war. Zwar ist sie gemäss Schreiben ihres ehemaligen Arbeitgebers (Fitnessstudio E._______) vom 4. Juni 2009 dort aus unbekannten Gründen nicht mehr erwünscht. Mit Blick auf ihre guten Qualifikationen ist jedoch davon auszugehen, dass sie ihre Tätigkeit als Kampfsportlehrerin ohne weiteres anderswo im Heimatland weiterführen könnte. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei Bedarf unterstützen könnte. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 8.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-1183/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D-1183/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: