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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 D-117/2009

29 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,689 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-117/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-117/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, mit ursprünglicher Herkunft aus X._______ und heutigem Aufenthalt in Colombo – ersuchte mittels englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (eingegangen am 10. September 2007) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und sinngemäss um die Gewährung von Asyl. In seiner Eingabe verwies er vorab auf eine Verhaftung durch die srilankische Armee im Jahre 1997, als er 17 Jahre alt gewesen sei, sowie auf eine kriegsbedingte Vertreibung von seinem Heimatort im Jahre 2006. Das Haus der Familie sei zerstört worden und seine Eltern und er hätten sich in der Folge bei Verwandten in Y._______ aufhalten müssen. Aufgrund der Sicherheitslage respektive der Gefährdungs-situation im Jaffna-Distrikt sei er in der Folge nach Colombo gekommen, wo er seither bei entfernten Verwandten lebe. Im Juni 2007 sei die tamilische Bevölkerung von der Polizei aus Colombo vertrieben worden, wobei er verhaftet und nach Z._______ verbracht worden sei. Nach einem Urteil des Supreme Court sei der tamilischen Bevölkerung eine Rückkehr nach Colombo wieder erlaubt worden und er sei nach Colombo zurückgekehrt. Da ihm aufgrund der Lage im Land eine Rückkehr nach Jaffna unmöglich sei, er sich in Colombo nicht frei bewegen könne und als Folge davon sein Leben in Gefahr sei, und da er den Unterhalt seiner Eltern bestreiten müsse, ersuche er darum, in der Schweiz leben zu können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Bestätigung der Haftanstalt vom _______ in Kopie ein. B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 bestätigte die Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe und forderte ihn auf, seine Vorbringen näher zu begründen und innert Frist, soweit nicht bereits erfolgt, allfällige Beweismittel und Kopien seiner Identitätspapiere nachzureichen, sofern er an seinem Gesuch festhalten wolle. C. Mit englischsprachiger Eingabe an die Botschaft vom 19. Oktober 2007 (eingegangen am 24. Oktober 2007) ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch und reichte unter anderem eine Bestätigung des D-117/2009 IKRK vom _______ betreffend die von ihm erstandene Haft im _______ 1997 nach. In seiner Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit seiner Kindheit vom Krieg betroffen und in der Vergangenheit auch mehrmals gefoltert worden sei. Ein unabhängiges Leben sei ihm in Sri Lanka nicht möglich und er wisse nicht, wie er seine betagten Eltern versorgen solle, weshalb er sich in der Schweiz niederlassen wolle. Dabei beschrieb er in seiner Eingabe seine Verhaftung am 16. Februar 1997 durch die srilankische Armee, machte erlittene Folter geltend und führte aus, dass er nach der Haft in verschiedenen Gefängnissen erst nach richterlichem Beschluss vom 16. Juli 1997 wieder freigekommen sei. Er sei jedoch auch nach seiner Verhaftung vom Militär behelligt worden und insbesondere habe ihm am 5. April 2000 eine unbekannte Militärperson in die Beine geschossen, nachdem diese Person ihm zuvor unberechtigterweise seine Identitätspapiere habe wegnehmen wollen. Zwei Wochen später hätten er und seine Eltern aufgrund der Sicherheitslage nach Y._______ zu Verwandten flüchten müssen. Ihr Haus an ihrem ursprünglichen Wohnort sei zerstört worden und im Jahre 2006 sei er in Y._______ mehrfach von Militärs misshandelt worden, weshalb er nach Colombo umgezogen sei. Er sei jedoch auch in Colombo nicht sicher, wobei er auf seine zeitweise Abschiebung nach Z._______ im Sommer 2007 verwies und ferner geltend machte, aufgrund seiner Herkunft aus Jaffna riskiere er in Colombo stets eine erneute Verhaftung und Misshandlungen. Nach Jaffna könne er nicht zurück und auch in einem anderen Distrikt könne er sich nicht niederlassen. D. Mit Schreiben vom 22. November 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten dem BFM. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo drei Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2008, 10. März 2008 und 28. Mai 2008 ans BFM, in welchen der Beschwerdeführer am Vorbringen einer Gefährdung in Colombo festhielt. Mit Schreiben vom 22. September 2008 überwies die Botschaft eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2008 ans BFM, worin der Beschwerdeführer geltend machte, mangels hinreichender Finanzen könne er seine Eltern nicht nach Colombo holen, D-117/2009 ohne Anwesenheit seiner Eltern werde jedoch seine Aufenthaltsbewilligung in Colombo nicht verlängert und er könne sich zudem in Colombo nicht frei bewegen und auch nicht nach Jaffna zurückkehren. E. Am 20. Oktober 2008 wies das BFM die Schweizerische Botschaft in Colombo an, mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zu seinen Gesuchsgründen durchzuführen. Die Befragung durch die Botschaft fand in der Folge am 14. November 2008 in Colombo statt. Im Verlauf der Befragung führte der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und zwei verheiratete Schwestern weiterhin in Jaffna wohnhaft seien, wo sie aktuell keine Probleme hätten. Seine Eltern seien jedoch krank. Betreffend seine Verhältnisse führte er an, dass er – obwohl er sich bereits seit zwei Jahren in Colombo aufhalte – keiner Arbeit nachgehe, da er – falls er arbeiten würde – verhaftet werden könnte und er dann niemanden hätte, der für ihn die Kaution bezahlen würde. Er lebe deshalb bei Verwandten, welchen er im Haushalt helfe. In seinen weiteren Ausführungen verwies er auf seine zweitweise Abschiebung aus Colombo im Sommer 2007 und insbesondere auf die von ihm ab _______ 1997 – nach einem Round-Up – erstandene Haft. Diesbezüglich machte er erst geltend, er sei nicht im _______ 1997 entlassen worden, sondern sei noch bis zum _______ 1997 in einem Umerziehungslager zurückgehalten worden. Im Weiteren Verlauf der Anhörung nahm er diese Aussage jedoch wieder zurück und gab an, tatsächlich habe er sich nach seiner Entlassung im Sommer 1997 noch während drei Monaten in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Danach habe er in Jaffna gearbeitet, bis er im Mai 2000 das Opfer eines Überfalls geworden sei. Zwei Männer in zivil hätten ihm seine Papiere abnehmen wollen, ihn von seinem Fahrrad gestossen und ihm in die Beine geschossen. Dieser Vorfall habe sich nicht gezielt auf ihn bezogen, sondern es sei damals häufig zu solchen Übergriffen gekommen. Indes seien die gleichen Männer am nächsten Abend zu seinem Vater gekommen und hätten dessen Hand gebrochen. Danach habe seine Familie wegen des Krieges ihren ursprünglichen Wohnort verlassen müssen. Sie hätten in der Folge in der Nähe eines Militärcamps gelebt. Im März oder April 2006 sei er dort des nachts abgeholt und in der Folge in dem Militärcamp gefoltert worden. Man habe ihn gefragt, warum er hierher gezogen sei, wo er doch aus X._______ stamme, und ihn dabei gebrannt und mit einem Messer gestochen, am nächsten Tag aber wieder freigelassen. Dies habe sich D-117/2009 in der Folge noch oft wiederholt; er sei insgesamt neun oder zehnmal mitgenommen worden, respektive man habe ihn zweimal gefoltert. Eine Mitgliedschaft bei der LTTE sei ihm aber nie vorgeworfen worden. Auf Frage nach allfälligen Problemen seit seinem Aufenthalt in Colombo – neben der zeitweisen Ausweisung nach Z._______, welche hunderte andere Tamilen auch erlebt hätten – machte er geltend, er werde immer wieder aufgefordert, Colombo zu verlassen. Zu einer Verhaftung oder Befragung sei es aber nie gekommen. Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer Rückkehr nach Jaffna hätte er viele Probleme, respektive sein Leben sei in Gefahr. F. Mit Verfügung vom 28. November 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. G. Die Schweizerische Botschaft in Colombo stellte dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit eingeschriebener Post am 10. Dezember 2008 zu. H. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen am 12. Januar 2009) und mit englisch- beziehungsweise deutschsprachiger Eingabe vom 28. beziehungsweise 29. Dezember 2008 ans Bundesverwaltungsgericht (Poststempel 31. Dezember 2008) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, D-117/2009 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. D-117/2009 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom 28. November 2008 im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse – die im Jahre 1997 erstandene Haft, der geltend gemachte Übergriff von Seiten Unbekannter im Jahre 2000 sowie die angeblichen Übergriffe von Seiten des Militärs im Jahre 2006 – alle bereits mehr als zwei Jahre zurücklägen, für den Beschwerdeführer keine weiteren Folgen gezeitigt hätten und somit abgeschlossen seien. Da für die Bewilligung einer Einreise nicht vergangenes Unrechts, sondern eine aktuelle Gefährdung ausschlaggebend sei, sei diesen Ereignissen keine einreiserelevante Bedeutung zuzumessen. Dabei merkte das BFM der Vollständigkeit halber an, dass an den Vorbringen betreffend die angeblichen Ereignisse im Jahre 2006 zudem erhebliche Zweifel beständen. In seinen weiteren Erwägungen anerkannte das BFM, dass es in Sri Lanka seit dem Sommer 2006 zu einer Verschlechterung der Lage gekommen sei, unter welcher die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Der Wunsch des Beschwerdeführers, sein Heimatland verlassen zu wollen, sei von daher verständlich. Indes könne eine Einreise nur bewilligt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer von gezielter Verfolgung betroffen wäre, er bei einem Verbleib in seiner Heimat akut gefährdet wäre und eine Schutzgewährung nur im Ausland erfolgen könnte. Diese Anforderungen erkannte das BFM im Falle des Beschwerdeführers als nicht erfüllt, da er gemäss eignen Angaben in Colombo von keiner gezielten Verfolgung betroffen gewesen sei. Alleine die allgemeine Lage im Land, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht D-117/2009 nach Jaffna zurückkehren könne, erkannte das BFM als nicht ausschlaggebend. 4.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerde darauf, seine Gesuchsvorbringen in rudimentärer Weise zu wiederholen. 5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteilen durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aus dem Jahre 1997, 2000 und 2006 liegen schon mehr als zwei Jahre beziehungsweise noch länger zurück. Der Beschwerdeführer wurde freigesprochen und konnte danach ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen, was gemäss seinen Aussagen auch für seine Familie in Jaffna gilt (A9 S.3). Seit 2007 lebt er in Colombo an der gleichen Adresse und wurde keinen behördlichen Befragungen mehr ausgesetzt. Gemäss eigenen Angaben wurde ihm oder einem seiner Familienmitglieder eine LTTE-Verbindung seit der Haft im Jahre 1997 nicht mehr vorgeworfen. Es ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliegt. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, kann die Sache somit als abgeschlossen gelten und es ist ihr die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen. Die geltend gemachte Deportation im Jahre 2007, welcher hunderte tamilische Bürger zum Opfer fielen und welche mit dem Urteil des Supreme Court wieder rückgängig gemacht wurde, als ernsthafte Nachteile zu werten, welche über die Nachteile weiter Teile der srilankischen Bevölkerung auf Grund der aktuellen Sicherheitslage hinausgingen, ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist denn auch kein Profil aus, das ihn als besonders gefährdet erscheinen lassen würde. Somit ist insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdführers vor Verfolgung zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte und sich stattdessen auf eine Wiederholung seiner Gesuchsvorbringen beschränkte. 6. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungswei- D-117/2009 se dessen Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-117/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 10

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