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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2009 D-1169/2009

6 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,289 parole·~11 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1169/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1169/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus (...), mit Schreiben vom 14. Juli 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch stellte, dass er sein Gesuch auf entsprechende Aufforderung der Schweizerischen Vertretung vom 16. August 2006 hin mit Eingaben vom 28. August 2006 und 25. September 2006 ergänzte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus (...), dass sein Bruder P. M. sich im Juli 1995 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe, dass in der Folge mehrere Familienangehörige durch Soldaten der srilankischen Armee aufgesucht und bedroht worden seien, dass er daher mit der Familie nach (...) geflüchtet sei, wo sie seit März 2004 jedoch erneut Probleme wegen seines Bruders bekommen hätten, dass sie von Unbekannten bedroht worden seien und ausserdem sein Bruder S. von der Polizei sowie von unbekannten Personen festgenommen worden sei, dass S. im Februar 2006 zwei Tage von der Polizei festgehalten worden sei, dass er selber kurz darauf ebenfalls von der Polizei mitgenommen, zu seinem Bruder befragt und geschlagen worden sei, dass der Bruder seines Schwagers im Juni 2006 erschossen worden sei und später seine Schwester sowie seine Mutter bedroht worden seien, dass sein Schwager im September 2006 beinahe getötet worden sei und sich überdies die allgemeine Situation in (...) weiter verschärft habe, D-1169/2009 dass er in Sri Lanka nicht in Sicherheit leben könne und daher in die Schweiz ausreisen wolle, dass die Schweizerische Vertretung in Colombo auf die Durchführung einer Befragung verzichtete und das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 an das BFM übermittelte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Februar 2007 ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. März 2007 anfocht und dabei unter anderem geltend machte, sein Bruder P. M. befinde sich als Asylgesuchsteller (N ______) in der Schweiz, dass das BFM daraufhin im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens seinen Entscheid vom 23. Februar 2007 mit Verfügung vom 25. April 2007 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 1. Mai 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. November 2008 beantragte, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten, es sei ihm zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass er dabei ausführte, der Beschwerdeführer sei am 21. Juni 2007 aus Sri Lanka ausgereist und lebe seither in Malaysia, dass der Bruder des Beschwerdeführers, P. M., am 12. Januar 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und inzwischen Asyl erhalten habe, dass der Beschwerdeführer in Malaysia keine Aufenthaltsbewilligung habe, weshalb ihm der Aufenthalt dort nicht zugemutet werden könne, dass er ausserdem nicht nach Sri Lanka zurückkehren könne, dass angesichts des in der Schweiz lebenden Bruders eine Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, D-1169/2009 dass dem Beschwerdeführer daher die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 aufforderte, sich bei der Schweizerischen Vertretung in Kuala Lumpur zu melden, dass der Konsul der Schweizerischen Vertretung in Kuala Lumpur dem BFM mit E-Mail vom 6. Januar 2009 unter anderem mitteilte, der Beschwerdeführer habe sich an diesem Datum zusammen mit zwölf anderen Personen bei der Botschaft gemeldet und um Asyl in der Schweiz ersucht, dass alle Personen im Besitz eines regulären Ausweises des lokalen UNHCR-Büros seien und sich somit in Malaysia frei bewegen könnten und in Sicherheit seien, dass das BFM den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2009 über den wesentlichen Inhalt des Schreibens der Schweizerischen Vertretung vom 6. Januar 2009 in Kenntnis setzte und ihm dabei gleichzeitig mitteilte, aufgrund der bestehenden Sachlage sei es für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich, sich weiterhin in Malaysia aufzuhalten, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass das BFM ausserdem erwog, eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Vertretung in Kuala Lumpur erübrige sich damit, zumal es dieser Vertretung aus organisatorischen Gründen ohnehin nicht möglich wäre, eine solche durchzuführen, dass dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist eine Stellungnahme sowie allfällige Ergänzungen zum Asyl- und Einreisegesuch einzureichen, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Januar 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 27. Januar 2009 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, D-1169/2009 dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde, den Akten zufolge lebe der Beschwerdeführer zurzeit in Malaysia und verfüge über einen Ausweis des UNHCR, dass Malaysia zwar die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet habe, jedoch keine Hinweise darauf bestünden, wonach Malaysia Personen, welche sich in der Obhut des UNHCR befänden, in ihre Herkunftsländer zurückführe, dass zwischen dem in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer keine besonders enge Beziehung bestehe, dass der Beschwerdeführer hingegen in Malaysia offenbar über ein Beziehungsnetz verfüge, dass es ihm demnach möglich und zumutbar sei, in Malaysia zu verbleiben, wo er nicht befürchten müsse, in sein Heimatland zurückgeführt zu werden, dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden könne, ob der Beschwerdeführer im Heimatland in relevanter Weise verfolgt werde, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, D-1169/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), D-1169/2009 dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 21 sowie EMARK 2005 Nr. 19), dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zurzeit nicht mehr in seinem Heimatland, wo er angeblich verfolgt wurde, sondern in Malaysia aufhält, dass demnach insbesondere zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin in Malaysia zu verbleiben, dass der Beschwerdeführer zwar über einen in der Schweiz lebenden Bruder (P. M.) verfügt, zwischen den beiden Brüdern jedoch keine nahe Beziehung besteht, zumal P. M. den Akten zufolge bereits im Jahr 1995 die Familie verlassen hat, um den LTTE beizutreten, und im Jahr 2004 in die Schweiz geflüchtet ist, dass demzufolge keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz besteht, dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber seit Juni 2007 in Malaysia aufhält, dass davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, da er den Akten zufolge in Begleitung von zwölf weiteren Personen bei der Schweizerischen Vertretung in Kuala Lumpur vorsprach, dass in der Beschwerde die bereits von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach der Beschwerdeführer in Malaysia über ein Beziehungsnetz verfügt und in der dortigen tamilisch-srilankischen Diaspora gut integriert ist, nicht bestritten wird, D-1169/2009 dass der Beschwerdeführer dem Schreiben des Konsuls der Schweizerischen Vertretung in Kuala Lumpur vom 6. Januar 2009 zufolge über einen vom lokalen Büro des UNHCR in Malaysia ausgestellten Ausweis verfügt, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers habe dem Rechtsvertreter gegenüber erklärt, diese Aussage sei unzutreffend, dass in der Beschwerde ausserdem vorgebracht wird, die Schweizerische Vertretung in Kuala Lumpur sei ohne mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt zu haben von der Annahme ausgegangen, er werde durch das UNHCR geschützt, dass dem Schreiben des Konsuls indessen zu entnehmen ist, es habe zwar aus organisatorischen beziehungsweise Kapazitätsgründen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung) keine eigentliche Anhörung, aber durchaus ein Gespräch stattgefunden (vgl. beispielsweise die Aussage im Schreiben, wonach sich die Verständigung mit den Antragstellern schwierig gestaltete), dass somit davon auszugehen ist, die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über einen UNHCR-Ausweis verfüge, basiere auf fundierten Information des Konsuls, dass die Behauptung des Bruders des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht geeignet ist, die Feststellung des Konsuls, wonach der Beschwerdeführer im Besitz eines UNHCR-Ausweises sei, zu entkräften, dass demzufolge davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stehe in Malaysia unter dem Schutz des UNHCR, dass in der Beschwerde zwar zutreffend ausgeführt wird, Malaysia habe die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet, dass der Beschwerdeführer jedoch als Inhaber eines UNHCR- Ausweises die Möglichkeit hat, das UNHCR vor Ort um Schutz zu ersuchen, dass das UNHCR den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge zwangsweise Ausschaffungen von Personen ohne D-1169/2009 Aufenthaltsrecht, die sich unter dem Schutz des UNHCR befanden, mittels Intervention bei den malaysischen Behörden jeweils verhindern konnte, dass daher faktisch von einem wirksamen Schutz vor Verfolgung und Rückschaffung in den Heimatstaat auszugehen ist, dass sich die im Kampf gegen illegale Immigranten durchgeführten Razzien der malayischen Behörden primär gegen die zahlreichen Einwanderer und Flüchtlinge aus Myanmar und Indonesien richten, wogegen die vergleichsweise relativ kleine Gruppe von tamilischen Flüchtlingen von den Behörden wenig zu befürchten hat, dass den Akten denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach dem Beschwerdeführer persönlich in Malaysia eine aktuelle und konkrete Gefahr der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka droht, dass der in der Beschwerde zitierte Auszug aus dem Jahresbericht 2008 von amnesty international an dieser Einschätzung nichts ändert, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge zuzumuten ist, sich weiterhin in Malaysia aufzuhalten und sich gegebenenfalls dort um Schutz zu bemühen, dass die Vorinstanz somit zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Einreise verweigert hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine ihm in Sri Lanka drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass sich die in der Beschwerde angesprochene Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht stellt, da sich der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz befindet, weshalb nicht über die Wegweisung respektive deren Vollzugs befunden werden kann, dass daher auf den Antrag, es sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht weiter einzugehen ist, D-1169/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1169/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11