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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2010 D-1168/2009

20 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,390 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1168/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1168/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Irak am 7. April 2008 und gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 21. April 2008 in die Schweiz, wo er sich gleichentags der Polizei stellte und wegen illegaler Einreise einvernommen wurde. Am 23. April 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ ein Asylgesuch. Am 7. Mai 2008 wurde er summarisch befragt und am 26. Mai 2008, nachdem die Anhörung vom 21. Mai 2008 hatte verschoben werden müssen, weil der Beschwerdeführer den Sorani sprechenden Dolmetscher nicht genügend verstanden hatte, einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 2. Juni 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er sei Yezide und stamme aus X._______/W._______/Ninewa. Er habe den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und weil die Yeziden von den Arabern angegriffen würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 seine irakische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 20. November 2008 wurde im Rahmen einer sogenannten sprachlich-länderkundlichen Lingua-Analyse zur Ermittlung der Herkunft des Beschwerdeführers festgestellt, das kulturelle Wissen und die Sprechweise des Beschwerdeführers wiesen eindeutig daraufhin, dass er nicht in X._______ sondern höchstwahrscheinlich im kurdischen Milieu in V._______/Syrien sozialisiert worden sei. C. Am 25. November 2008 unterzog das BFM die irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei objektive Fälschungsmerkmale fest. D. Mit Schreiben vom 28. November 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zu der Lingua- und der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör. Dabei wurde ihm der wesentliche Inhalt der Berichte zur Kenntnis gebracht. D-1168/2009 E. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 führte der Beschwerdeführer aus, seine Nationalität sei nicht gefälscht, er sei Jezide aus dem Irak vom Stamm X._______ und könne weder lesen noch schreiben. Die Mahlzeiten in Syrien seien die gleichen wie im Irak. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 27. Januar 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. H. Am 24. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet und die Verfügung des BFM demnach im Asylund Wegweisungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 30. März 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. D-1168/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich den Wegweisungsvollzug angefochten hat und die Verfügung demnach im Asyl- und Wegweisungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-1168/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, der Experte der Fachstelle Lingua sei in seinem Gutachten vom 20. November 2008 eindeutig zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht aus X._______ in der Provinz Ninewa stamme. Sein Wissen über die geographische Lage des Dorfes X._______, in welchem er angeblich seit seiner Geburt gelebt habe, sowie die Religion, die Sitten und die Gebräuche der Jeziden im Irak sei spärlich und grösstenteils falsch. Auch wisse er wenig bis gar nichts über die Sicherheitskräfte seiner angeblichen Heimatregion. Seine Fähigkeit den kurdischen Dialekt aus Nordirak nachzuahmen weise darauf hin, dass er längere Zeit in der Umgebung von Dohuk gelebt haben könnte. Seine Aussprache, die verwendete Grammatik, das verwendete Vokabular und seine Beschreibung von Speisen aus seiner angeblichen Heimatregion liessen aber erkennen, dass er eindeutig in Syrien sozialisiert worden sei. Die eingereichte Identitätskarte enthalte gemäss einer internen Dokumentenanalyse mehrere objektive Fälschungsmerkmale: Anwendung eines falschen Druckverfahrens, falsche Stempel, falsches Trägermaterial und Abweichungen beim Druckbereich. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2008, in der er lediglich auf den ursprünglichen Aussagen zu seiner Herkunft beharre, enthalte keine Erklärungen, die geeignet seien, die Resultate der Berichte zu widerlegen. Zusammenfassend lasse sich somit sagen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion stamme und die Identitätskarte gefälscht sei. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Prüfungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welchem auch eine Substanziierungslast zukomme. Vorliegend sei die Mitwirkungspflicht D-1168/2009 durch die unwahren Angaben bezüglich der Herkunft und die Einreichung einer gefälschten Identitätskarte verletzt worden. Auch wenn sich nach den Ergebnissen des Lingua-Gutachtens Hinweise auf eine Herkunft aus Syrien ergeben hätten, stehe nicht mit Sicherheit fest, woher der Beschwerdeführer stamme und welche Staatsangehörigkeit er besitze. Allerdings sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach all fälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Schliesslich ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und der Beschwerdeführer verunmögliche diesbezügliche sinnvolle Abklärungen durch sein Verhalten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung trotz der Verheimlichung der wahren Herkunft auch möglich, da es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei den zuständigen Vertretungen seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM entgegen, dieses stütze sich neben der angeblichen Fälschung der Identitätskarte ausschliesslich auf die Lingua-Analyse, welche nicht als Sachverständigengutachten sondern als blosse Auskunft zu werten sei. Somit komme es seiner Begründungspflicht nicht nach. Dies umso mehr als das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel gezogen werden müsse, da die Provinz Ninewa an der Grenze zu Syrien liege und es demzufolge selbst für einen Experten schwierig sein müsste, diese beiden angrenzenden Orte auseinander zu halten. Sein Vorbringen wonach die Speisen dieselben seien, erscheine hingegen äusserst plausibel. Ferner habe er seinen Herkunftsort geographisch korrekt einordnen können, indem er Bezirk und Provinz sowie angrenzende Bezirke, Provinzen und Nachbarorte genannt habe, und den Namen des Dorfvorstehers gewusst habe. Auch über seine Religion habe er Angaben machen können, indem er unter anderem die Stufen der Religion der Jeziden sowie seine eigene Zugehörigkeitsstufe, die heilige Farbe und den heiligen Gebetsort genannt habe. Weiter seien seine Schilderungen zur Sicherheitslage im Irak detailreich und realitätsnah. So habe er die Entführungen durch Terroristen und die Errichtung von Kontrollposten auf äusserst plausible Weise beschrieben. Auch sei zu berücksichtigen, dass er nie eine Schule besucht habe, sodass kein fundiertes Wissen zur Geographie, zu den Sicherheitskräften und der jezidischen Religionsgemeinschaft erwartet werden könne. D-1168/2009 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der jezidischen Gemeinschaft in X._______ vom 2. Februar 2009 ein, in dem unter Abbildung eines Fotos von ihm seine Zugehörigkeit zu dieser bestätigt werde. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, das Schreiben der jezidischen Gemeinschaft vermöge zwar durchaus als Hinweis auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur jezidischen Gemeinschaft dienen. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er laut dem Herkunftsgutachten eindeutig nicht aus der angegebenen Herkunftsregion stamme. Die Frage der Echtheit des Schreibens könne somit offen bleiben. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Schreiben in U._______ ausgestellt worden sei, wo das Oberhaupt der Jeziden wohne. Die örtliche Nähe dieses Ortes zu X._______ sowie die Zugehörigkeit zur Provinz Mosul belegten abermals seine Herkunft. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die Herkunft des Beschwerdeführers aus X._______ nicht glaubhaft ist, zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführliche und begründete Verfügung des BFM sowie den Inhalt der Lingua- und der Dokumentenanalyse verwiesen werden. Dem Argument des Beschwerdeführers, das BFM stütze seinen Entscheid neben der angeblich gefälschten Identitätskarte einzig auf die Lingua-Analyse gilt es einerseits entgegenzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Zweifel an dieser ergeben. Vielmehr hielt der Experte eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht in X._______ sozialisiert worden sei. Andererseits kann ergänzend festgehalten werden, dass sich bereits aus den Antworten an der Befragung und der Anhörung Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers ergaben. So wusste der Beschwerdeführer zwar einige Nachbarorte von X._______ aufzuzählen, kannte die Entfernung zu W._______ und sagte, dort würden viele Christen wohnen. Nachbarbezirke von W._______ wusste er jedoch nur einen und auf die Frage nach dem Dorfvorsteher von X._______ antwortete er zuerst nicht und wusste dann lediglich einen Vornamen anzugeben. Bei den weiteren Angaben, wie die Nachbarprovinzen von Ninewa, die Lage von Mosul im Verhältnis zu Bagdad, die Anzahl der Provinzen im Irak und die Sicherheitskontrollen und die D-1168/2009 Entführungen im Irak, handelt es sich durchwegs um Allgemeinwissen, welches keinen Hinweis auf seine Herkunft aus X._______ darstellt, zumal das BFM nicht ausschliesst, dass er längere Zeit in der Umgebung von Dohuk gelebt haben könnte. Trotz des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe keine Schulbildung genossen, müsste zwingend mehr Wissen über seinen Herkunftsort erwartet werden. An diesen gewichtigen Argumenten vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Gemeinschaft der Yeziden in X._______ nichts zu ändern, zumal das religiöse Oberhaupt der Jeziden zur Frage der Herkunft des Beschwerdeführers kaum verlässliche Aussagen zu machen vermag. Fragen wirft das Schreiben auch insofern auf, als es gemäss Angaben in der Beschwerde am 2. Februar 2009 und damit unmittelbar nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides in U._______ ausgestellt und daraufhin in der Stadt Dohuk aufgegeben worden ist. Der Beschwerdeführer kann aber aus dem eingereichten Dokument, unabhängig seiner Echtheit, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es angesichts der oben erwähnten gewichtigen Indizien gegen seine Sozialisation in X._______ seine Herkunft von dort nicht glaubhaft zu machen vermag. 5.2 Zwar ist die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Mithin kann es trotz Hinweisen auf eine Herkunft aus Syrien nicht Sache der Asylbehörden sein, nach all fälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-1168/2009 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. Februar 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-1168/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 10

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