Abtei lung IV D-1166/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit umstritten, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-1166/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein verstorbener Vater sei äthiopischer Staatsangehöriger gewesen, seine Mutter sei hingegen eritreische Staatsangehörige, was angesichts der Spannungen zwischen den beiden Ländern zu Problemen geführt habe, die dazu geführt hätten, dass seine Mutter im Jahre 1998 von Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft worden sei, dass er sich deshalb vor einer Ausschaffung gefürchtet und Äthiopien verlassen habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 29. Januar 2004 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Februar 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass die ARK mit Urteil vom 20. April 2004 auf die Beschwerde nicht eintrat, da der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 erhobene Kostenvorschuss innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 26. März 2004 angesetzten Notfrist nicht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2006 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, welches mit Verfügung vom 9. Januar 2007 abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2007 mit Urteil vom 20. April D-1166/2008 2007 nicht eintrat, da der mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 erhobene Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer beim BFM am 27. Dezember 2007 durch seinen Rechtsvertreter eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen liess, dass darin zur Hauptsache beantragt wurde, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren; subeventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass ferner in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses Gesuches entschieden sei; es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten, dass dem Gesuch zahlreiche Beweismittel beilagen, dass zur Begründung der Begehren unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe sich als aktives und exponiertes Mitglied der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) und Sympathisant der "Coalition for Unity and Democracy support group in der Schweiz" (CUDP) exilpolitisch betätigt, und er könne mit der Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter belegen, dass er als eritreischer Staatsangehöriger zu gelten habe, dass er vorbrachte, es lägen subjektive Nachfluchtgründe für eine Anerkennung als Flüchtling vor, weil seine exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien beziehungsweise Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge hätten, zumal er sich für eine Demokratisierung dieser Staaten einsetze, D-1166/2008 dass er zur Begründung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ausführte, er sei - wie aus der eingereichten Fürsorgebestätigung hervorgehe - prozessual bedürftig, und zudem könne das Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, dass das BFM die Eingabe vom 27. Dezember 2007 als zweites Asylgesuch entgegennahm und den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 - ohne über das Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Kostentragung (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG) förmlich zu befinden - gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 31. Januar 2008 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbesondere festhielt, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden kein derart hohes politisches Profil begründen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen müsse, und er könne auch mit der eingereichten Identitätskarte seiner Mutter die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2008 - eröffnet am folgenden Tag - zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, feststellte, die Verfügung vom 29. Januar 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügungen vom 17. Januar 2008 und 13. Februar 2008 einreichen liess, dass in der Beschwerde beantragt wird, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht ferner beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, D-1166/2008 dass zudem beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sowie die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 13. Februar 2008, mit welchem auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 wegen Nichtleistens eines eingeforderten Gebührenvorschusses nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des BFM vom 13. Februar 2008 zusammen mit dessen Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 anficht, dass jene ebenfalls selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), D-1166/2008 dass sich die Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 - mit ihren materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 13. Februar 2008 ausgewirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass sodann in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Beschwerdeführer von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise es habe zu Unrecht einen Gebührenvorschuss eingefordert, dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass das BFM in seiner Verfügung unter Hinweise auf Art. 112 AsylG festhält, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug nicht, und (im Dispositiv) feststellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM damit einerseits übersieht, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 nicht um ein ausserordentliches Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf, sondern um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG handelt, welches - im vorliegenden Fall - vorweg nach Massgabe von Art. 32 Abs. e AsylG zu beurteilen ist, dies aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer sich während des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), dass das BFM andererseits zu Unrecht feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, da es offenbar übersehen hat, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass angesichts der klaren gesetzlichen Ordnung auf das Gesuch, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, D-1166/2008 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 13. Februar 2008 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und somit - soweit die übrigen Rechtsbegehren betreffend - zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 17. Januar 2008 erfüllt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), D-1166/2008 dass das BFM von der zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt, dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG), dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessgeschichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und der Beschwerdeführer in der Folge in der Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen dafür gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 17. Juli 1985 geboren wurde, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegenstand, dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mittels der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2007 rechtsgenüglich belegt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), dass hingegen - wie im Folgenden darzulegen ist - die kumulativ vorausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Nichtaussichtslosigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs auf die Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen beruft, welche mit D-1166/2008 subjektiven Nachfluchtgründen respektive exilpolitischen Tätigkeiten begründet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214), dass er aus dieser Praxis den Schluss ableitet, es sei unzulässig, wenn das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entscheide, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu haben, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung - entgegen seiner Argumentation - keinen absoluten Anspruch auf erneute Anhörung begründet, dass die Feststellung der Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Asylgesuchs insbesondere dann ohne vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG statthaft ist, wenn bereits in den nach Gesuchseinreichung bestehenden Akten das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf relevante zwischenzeitliche Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG klar erkennbar ist (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f., 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13; Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG), dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), dass das in der Gesuchseingabe vom 27. Dezember 2007 formulierte Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Hauptsache mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, namentlich mit einem aktiven und exponierten Engagement des Beschwerdeführers zu Gunsten der AES und CUDP, welches sich nicht auf die blosse Parteimitgliedschaft oder die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen beschränke, dass sich der Beschwerdeführer zur Substanziierung dieses Vorbringens nicht nur unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen bediente, sondern mit seinen Ausführungen in der Eingabe vom 27. De- D-1166/2008 zember 2007 und den vorgelegten Beweismitteln immerhin eine gewisse Vorstellung davon vermittelte, worin die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bestehen, dass bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und dokumentierten Asylgesuchs die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht fällt und das BFM verpflichtet ist, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.), dass dem Asylgesuch darüber hinaus aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten, wie sich diese nach der Einreichung präsentierten, mehr als nur marginale Erfolgschancen zuzuschreiben gewesen wären, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren, dass insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert wurde, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilgenommen haben, dass unter diesen Umständen eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland in der KINJIT/ CUDP oder AES tätig war oder auch nur mit diesen sympathisierte, würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt, dass Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen Behörden im Exil für die KINJIT/CUDP oder AES tätig waren, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der D-1166/2008 KINJIT/CUDP oder AES in ihrem Umfeld befragt würden, wobei effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit bei realistischer Einschätzung zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen könnten, dass unter diesen Umständen die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf, dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung des Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert hat, dass es folgerichtig ebenso zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 nicht eingetreten ist, dass das BFM im vorliegenden Fall vielmehr gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) hätte auf das Erheben eines Gebührenvorschusses verzichten müssen, wie dies beantragt worden war, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 sowie auch die - unmittelbar auf sie einwirkende - Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 aufzuheben sind und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), D-1166/2008 dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1), dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wieder in einem erstinstanzlichen, ordentlichen Asylverfahren befindet, weshalb ihm gestützt auf Art. 42 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zusteht, worauf sowohl das BFM als auch die zuständige kantonale Behörde aufmerksam zu machen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1166/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 und die Zwischenverfügung des BFM vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde)) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13