Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.03.2010 D-1164/2010

2 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1164/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Mazedonien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1164/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Mazedonier D._______ Glaubenszugehörigkeit, eigenen Angaben zufolge am 29. Januar 2010 sein Heimatland verliess und nach einer Reise über E._______, F._______, G._______ und H._______ am 30. Januar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 8. Februar 2010 sowie der direkten Anhörung vom 15. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in I._______ aufgewachsen und habe von 1991 oder 1992 bis 1995 mit seinen Eltern in H._______ als Asylbewerber gelebt, dass er ab dem 18. Altersjahr bis zu den Wahlen von 2008 beziehungsweise bis zur Ausreise als professioneller J._______ gearbeitet habe, dass er vermutlich im Jahre 2005 der K._______ beigetreten sei und von dieser Partei im Jahre 2007 als Leibwächter angestellt worden sei, dass er im Jahre 2006 oder 2007 beziehungsweise vor den Parlaments- und Bürgermeisterwahlen von 2008 beauftragt worden sei, zusammen mit sechs oder sieben Personen eine Wahlkampagne zu führen und dabei die Stimmbürger, einschliesslich der Sympathisanten der L._______, zu nötigen, für die K._______ zu stimmen, dass er drei Tage nach dem Wahlsieg der L._______ im April oder Mai 2009 beziehungsweise drei Tage nach einem ihm nicht mehr bekannten Datum im Jahre 2008 beziehungsweise drei Tage nach den Wahlen Mitte 2008 von 15 L._______-Angehörigen zu Hause überfallen, vor seinem Haus geschlagen und schwer verletzt worden sei, dass er aufgefordert worden sei, der L._______ beizutreten, und – ohne die ausbedungene Bedenkzeit in Anspruch zu nehmen – zuerst zu seinem Bruder und danach zu seiner Tante mütterlicherseits in M._______ geflüchtet sei, wo er sich habe verarzten lassen und wo er sich versteckt habe, D-1164/2010 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A8), dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylgründe des aus einem verfolgungssicheren Staat stammenden Beschwerdeführers seien auch auf Nachfrage substanzlos und detailarm geschildert worden, zumal er vorgebracht habe, er sei im Frühling 2009 überfallen worden, und diesen Überfall später auf einen unbekannten Zeitpunkt im Jahre 2008 datiert habe, dass er zudem eine Erklärung schuldig geblieben sei, weshalb er angesichts der geltend gemachten Furcht erst eindreiviertel beziehungsweise dreiviertel Jahr nach dem geltend gemachten Vorfall ausgereist sei, dass diesbezüglich weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Kausalzusammenhang erkennbar sei und der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, wie der Erfolg der Wählerbeeinflussung hätte überprüft werden können, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1164/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine D-1164/2010 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn erklärt hat, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, das allenfalls zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte, D-1164/2010 dass mit dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer von Angehörigen der Gegenpartei verletzt worden sei, habe sich im Jahre 2008 und nicht im Jahre 2009 zugetragen, nicht begründet wird, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren auch andere Zeiten angegeben wurden, zumal die geltend gemachte Nervosität und der dadurch entstandene Konzentrationsmangel in Anbetracht der grossen zeitlichen Unterschiede für die widersprüchlichen Aussagen nicht kausal sein können, dass der Nachweis, Bedrohte hätten tatsächlich für die K._______ gestimmt, nicht mit der ID- und Personennummer erbracht werden kann, wie der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung einräumte (vgl. A8/14, S. 8), weshalb das Vorgehen bei der geltend gemachten Wahlbeeinflussung, es seien diese Nummern verlangt worden, um die Stimmabgabe für die K._______ sicherzustellen, nicht glaubhaft ist, dass mit der Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, aufgrund des ausgeübten Drucks und weil die Partei überall ihre Leute gehabt habe, hätten die Wähler zur Stimmabgabe für die K._______ gezwungen werden sollen, nicht erklärt wird, inwiefern die Registrierung der erwähnten Nummern zum Nachweis der gewünschten Stimmabgabe hätte dienlich sein soll, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aus Angst seine Partei über den Vorfall nicht orientiert, weil er vermutet habe, diese könnte ihn der Mitarbeit bei der Gegenpartei verdächtigen (vgl. 8/14, S. 10 f.), nicht dem Verhalten eines überzeugten Parteigängers entspricht, der zudem von dieser Partei als Leibwächter engagiert wurde und der mit seinem Vorgehen (Einsatz körperlicher Gewalt, um dadurch ein für die K._______ günstiges Wahlresultat zu erzielen) rechnen musste, von Opfern angezeigt zu werden, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wird seiner in der Rechtsmitteleingabe und der Anhörung vorgetragenen Version gefolgt (vgl. A8/14, S. 9) – erst eineinhalb beziehungsweise – wird seiner Version in der Erstbefragung gefolgt (vgl. A1/11, S. 5) – eindreiviertel Jahre nach dem vorgebrachten Vorfall aus Mazedonien ausreiste, auf die Haltlosigkeit seiner Vorbringen schliessen lässt, da er im Falle einer tatsächlichen Bedrohung zu einem früheren Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hätte, D-1164/2010 dass der Einwand in der Beschwerde, er sei aus finanziellen Gründen erst später ausgereist, weil er viel für die Krankheitskosten habe bezahlen müssen, nicht weiter substanziiert wird, zumal er die bei der direkten Anhörung in Aussicht gestellten, nicht näher bezeichneten ärztlichen Unterlagen bisher nicht einreichte (A8/14, S. 9), dass aus der beim BFM eingereichten Bescheinigung einer Haftanstalt betreffend das Verbüssen einer Gefängnisstrafe nicht auf eine Verfolgung zu schliessen ist, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen wegen einer Schlägerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt wurde (A8/14, S. 3), dass auch das angeblich neue gegen ihn eingeleitete Strafverfahren, das im Zusammenhang mit Diebstahl stehen soll (vgl. A8/14, S. 3), nicht auf eine Verfolgung hinweist, dass in Anbetracht dieser Erwägungen auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-1164/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass die Aussage im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Beschwerdeführer an Suizidgedanken leide (vgl. A8/14, S. 7), nicht weiter substanziiert wurde und dieser Umstand in der Beschwerde denn auch nicht mehr angeführt wird, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass lediglich festzuhalten ist, dass allfällige psychische Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auch in Mazedonien behandelbar sind, dass der Beschwerdeführer während neun Jahre die Schule besuchte, berufliche Erfahrung hat und über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Familie, Eltern, Geschwister) verfügt, D-1164/2010 dass demzufolge nicht zu erwarten ist, er würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1164/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das O._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

D-1164/2010 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2010 D-1164/2010 — Swissrulings