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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2009 D-1164/2009

26 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1164/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2009 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Äthiopien / Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1164/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 21. September 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei ausführte, seit Geburt bis elfjährig in Addis Abeba gelebt zu haben, und Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers zu sein, dass sie im Dezember 2001 Äthiopien zusammen mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter (die Mutter sei verstorben, als sie noch ein Kleinkind war) verliess und sich bis im Juli 2006 in Khartoum (Sudan) aufhielt, bevor sie sich dann auf Anraten ihres todkranken Vaters, der noch einmal seine Heimat Eritrea habe sehen wollen, nach Europa begeben habe und via Italien in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2008 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Oktober 2008 abwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2009 an das BFM beantragte, sie sei wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl, eventualiter wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, A. dass zur Gesuchsbegründung ein vom 30. Oktober 2008 datierendes Dokument der Stadtverwaltung von B._______ in Kopie eingereicht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, darin würde die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Vaters bestätigt, welches die Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft notwendig erscheinen lasse, B. dass die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht entfalle, da Gegenstand von dessen Urteil vom 7. Oktober 2008 lediglich die Wegweisung und deren Vollzug gewesen sei und es sich beim erwähnten Dokument ohnehin um ein neu entstandenes D-1164/2009 Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handle, weshalb die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei, C. dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre nachgewiesene eritreische Staatsangehörigkeit bei einer Rückkehr nach Äthiopien damit rechnen müsste, umgehend des Landes verwiesen zu werden, D. dass eine Zwangsdeportation gemäss der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) grundsätzlich geeignet sei, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erzeugen und der Beschwerdeführerin – diese würde wegen ihrer langen Landesabwesenheit und ihres äthiopischen Hintergrundes pauschal regimefeindlicher Aktivitäten beziehungsweise der Wehrdienstverweigerung verdächtigt – auch im Fall einer Wegweisung nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne der erwähnten Bestimmung drohten, E. dass aus diesen Gründen ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien oder Eritrea zudem unzulässig und – wegen der allgemein äusserst angespannten Sicherheitslage in der Region und der dortigen allgemein katastrophalen Menschenrechtslage – unzumutbar sei, F. dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 die Eingabe vom 15. Januar 2009 als zweites Asylgesuch qualifizierte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde, G. dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in casu seien das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, H. dass an dieser Einschätzung auch das zum Nachweis der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (in Kopie) nachgereichte Dokument nichts zu ändern vermöchte, zumal solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei, D-1164/2009 I. dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, J. dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sei vor der Einreichung ihrer Eingabe nicht ihr Heimatland zurückgekehrt, diese sei gestützt auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1998 Nr. 1 sinngemäss als neues Asylgesuch zu qualifizieren, in materieller Hinsicht die Begründung der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 übernahm, und ergänzte, gemäss der Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003, Art. 3, erhielten Kinder die äthiopische Staatsbürgerschaft, falls ein Elternteil diese bereits habe, welche Anforderung im vorliegenden Fall erfüllt sei, K. dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen sei, für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse glaubhaft darzulegen, die geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, L. dass Äthiopien im Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe, beide Länder seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 darauf verzichtet hätten, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen, und eine UNO-Mission seit Ende Juli 2000 mit etwa 3'000 Soldaten und Beobachtern die Grenze überwache, M. dass seit September 2005 die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt worden seien, die UNO-Mission dennoch in der Lage sei, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen, N. dass sich insgesamt feststellen lasse, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (recte: Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) herrsche, D-1164/2009 O. dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen, P. dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, Q. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess, worin sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben sowie eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, R. dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, S. dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1164/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), D-1164/2009 dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend – wie eine Prüfung der Akten ergibt – vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das erste Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass in der Beschwerde eingewendet wird, selbst wenn man der nicht nachvollziehbaren Qualifikation der Eingabe vom 15. Januar 2009 als zweites Asylgesuch durch die Vorinstanz folgen würde, wäre das BFM aufgrund der immer noch gültigen, in EMARK 2006 Nr. 20 veröffentlichten diesbezüglichen Rechtsprechung der ARK verpflichtet gewesen, vor dem Entscheid über das erneute Begehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, eine genauere Abklärung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokuments auf dessen Echtheit hin vorzunehmen und diesem ohne Vorliegen von Verdachtsmerkmalen für eine Fälschung den Beweiswert abgesprochen habe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine Abschiebung nach Eritrea zu befürchten hätte, dass sich diese Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2009, in welcher diese unter Bezugnahme auf eine Kopie eines Dokumentes vom 30. Oktober 2008 erneut um Asyl nachsuchte, gestützt auf die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Recht als zweites Asylgesuch qualifizierte und nicht als Wiedererwägungsgesuch behandelte (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, 1998 Nr. 1), dass daran der Umstand, dass die Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorliegend (auch) deshalb entfiel, weil lediglich die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2008 bildeten, nichts zu ändern vermag, zumal es nicht Aufgabe des Wiedererwägungsverfahrens ist, die Korrektur von Folgen allfälliger Unterlassungen der Partei im Beschwerdeverfahren zu ermöglichen, D-1164/2009 dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem erfolglosen Durchlaufen ihres ersten Asylverfahrens nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, weshalb zu Recht auf eine Anhörung nach den Artikel 29 und 30 AsylG verzichtet wurde (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch ihre Eingabe vom 15. Januar 2009 und das diesbezügliche Instruktionsverfahren des BFM gewahrt wurde, dass das Dokument vom 30. Oktober 2008 von der Beschwerdeführerin nur in Kopie eingereicht wurde, weshalb es der Vorinstanz verunmöglicht war, dieses auf seine Echtheit hin zu überprüfen, abgesehen davon, dass dessen Beweiswert von der Vorinstanz aus zutreffenden Gründen als äusserst gering eingestuft wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auch auf Rekursebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-1164/2009 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass diesbezüglich auf die entsprechenden, vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für die amharischsprechende und dieses als ihre Muttersprache bezeichnende Beschwerdeführerin dorthin unzumutbar wäre, wobei an dieser Stelle insbesondere auch auf deren unglaubhafte und unstimmige Aussagen zu ihren Ausreisegründen und ihrem Aufenthalt im Sudan im ersten Asylverfahren sowie auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 7. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den D-1164/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1164/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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