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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2020 D-1163/2020

10 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,790 parole·~14 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1163/2020

Urteil v o m 1 0 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Kant. Unterkunft AS, Rossweg 10, 5332 Rekingen AG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (…).

D-1163/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. Mai 2019 in Richtung Italien verliess und am 20. Mai 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde und am 28. Mai 2019 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er am 14. Juni 2019 zu seinen Asylgründen angehört wurde und im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, wobei er sich im Jahr 2017 nach Jaffna begeben habe, um eine Ausbildung zu machen, dass der Umzug nach Jaffna dadurch begründet gewesen sei, dass seine Familie seit längerem von Muslimen unter Druck gesetzt werde, welche sich ihr Land aneignen wollten, wobei diesbezüglich ein Gerichtsverfahren hängig sei, dass er als ältester Sohn der Familie am meisten unter Druck gesetzt werde und sich deshalb vor diesen Muslimen fürchte, insbesondere nach den Anschlägen im Frühling 2019, dass er sich aber aufgrund der steten Sorgen um seine Familie nicht auf seine Ausbildung habe konzentrieren können und nach einem Monat wieder nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Mai 2019 aufgehalten habe, dass er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mehrmals verhaftet worden sei, da er an den Geburtstagsfeiern des Führers der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. August 2019 im Rahmen des beschleunigten Verfahrens abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 13. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des

D-1163/2020 Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung in materieller Hinsicht einzuräumen, dass diese Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2019 aufgrund von Verfahrensfehlern seitens des SEM gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2019 erneut angehört wurde und geltend machte, er habe verschiedene Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt, wie beispielsweise das Aufhängen von Postern und die Teilnahme an Demonstrationen, dass er ferner erklärte, er habe an einer Demonstration in Genf teilgenommen, die sich gegen die neue Regierung in Sri Lanka gerichtet habe, und dass eine Fotografie von ihm, auf welcher er die LTTE-Flagge halte, in den sozialen Medien zu sehen sei, und er deshalb bei einer Rückkehr Repressalien der sri-lankischen Behörden zu befürchten habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2020 – eröffnet am 28. Januar 2020 – erneut ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, dass er anlässlich der ersten Anhörung als einzigen Grund für sein Asylgesuch die Probleme, die seine Familie mit den Nachbarn gehabt habe, angegeben habe, dass er erst später Verbindungen zur LTTE geltend gemacht habe, wobei dieses verspätete Vorbringen nicht nachvollziehbar erklärt worden sei, weshalb die entsprechenden Ausführungen als nachgeschoben und unglaubhaft eingestuft würden, dass seine Aussagen zu den geltend gemachten Festnahmen stereotyp und detailarm ausgefallen seien, wobei er dies auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht habe begründen können, dass weitere Aussagen unlogisch ausgefallen seien und keine Realkennzeichen aufweisen würden, weshalb ihm nicht geglaubt werde, dass er je aufgrund von LTTE-Tätigkeiten verhaftet worden sei,

D-1163/2020 dass auch seine Vorbringen betreffend Nachbarschaftsstreit oberflächlich ausgefallen seien, wobei dies erstaune, mache er doch geltend, dieser dauere schon über zehn Jahre an und sei der Grund für seine Ausreise gewesen, dass somit auch seine diesbezüglichen Ausführungen nicht zu überzeugen vermögen würden, dass ferner sein Vorbringen, er fürchte seine Nachbarn auch aus religiösen Gründen, insbesondere nach den Attentaten vom Frühling 2019, da diese muslimischen Glaubens seien, ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen, zumal er an keiner anderen Stelle Probleme aufgrund der Religion angebracht habe, dass die von ihm eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts ändern würden, da es sich einerseits um Beweismittel bezüglich Nachbarschaftsstreit, jedoch nicht betreffend den von ihm geltend gemachten Schikanen, und andererseits um Unterstützungsschreiben mit sehr geringem Beweiswert handle, dass die Teilnahme an einer Demonstration in Genf und das Tragen der LTTE-Flagge gemäss Praxis des SEM nicht ausreiche für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen, dass ferner auch nichts gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und in seiner Heimat mit seiner Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,

D-1163/2020 dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen anführte, er fürchte sich aus zwei Gründen vor einer Rückkehr in sein Heimatland, einerseits wegen des Nachbarschaftsstreites, den seine Familie seit Jahren mit einer muslimischen Familie habe, und andererseits da er LTTE-Sympathisant sei und schon mehrmals von den Behörden verhört und mitgenommen worden sei, dass seine Familie in diesem Zusammenhang im August 2019 eine Vorladung für ihn erhalten habe, welche er sobald als möglich nachreichen werde, dass er sich auch in der Schweiz für die LTTE engagiere und an einer Demonstration in Genf teilgenommen habe, wobei er dabei mit einer LTTE- Flagge fotografiert und gefilmt worden sei, dass er ferner auf die Wahl von Gotabaya Rajapaksa vom 16. November 2019 sowie auf die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft hinwies, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. März 2020 fristgerecht geleistet wurde,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-1163/2020 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-1163/2020 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass sie betreffend die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE zu Recht begründet, es sei kein triftiger Grund für das verspätete Geltendmachen dieser Vorbringen ersichtlich, dass die Beschreibung seiner angeblichen Verhaftungen stereotyp und detailarm ausgefallen ist, dass auch den Ausführungen des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Rückkehr nach C._______ nach nur einem Monat nicht logisch nachvollziehbar seien, habe er doch geltend gemacht, von dort nach Jaffna geflohen zu sein aufgrund der Drohungen und des Drucks, der auf ihn ausgeübt worden sei, und seine Sorgen um seine Familie als Begründung nicht überzeugend seien, zumal ihm diese gesagt habe, es gehe ihnen gut, er solle sich auf seine Ausbildung konzentrieren, zuzustimmen ist, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal es sich dabei um Beweismittel betreffend den Nachbarschaftsstreit sowie um sogenannte Gefälligkeitsschreiben handelt, dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat, die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an einer Demonstration in Genf und Halten einer LTTE-Flagge) würden zweifellos nicht ausreichen dafür, dass davon ausgegangen werden müsste, die sri-lankischen Behörden würden ihn als Separatisten sehen und deshalb verfolgen,

D-1163/2020 dass die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend und vollständig sind, weshalb sie vollumfänglich zu bestätigen sind, dass sich die Beschwerde sodann weitgehend in einer Wiederholung seiner Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und unbelegten Behauptungen erschöpft, dass es sich bei der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Einladung der Polizei um eine Kopie mit sehr geringem Beweiswert handelt und das in Aussicht gestellte Original bis zum Datum dieses Urteils nicht nachgereicht wurde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-1163/2020 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde in seinem Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass daran weder der Regierungswechsel vom November 2019 noch die seither veränderte Lage in Sri Lanka noch der Vorfall mit der Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft etwas zu ändern vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

D-1163/2020 dass der Beschwerdeführer jung ist und im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass er zwar wiederholt geltend macht, gesundheitliche Probleme zu haben, dies aber zu keinem Zeitpunkt belegt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug entgegensteht, dass auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten islamistischen Anschläge, welche vergangene Ostern in Negombo, Colombo und in Batticaloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zumal der Beschwerdeführer als Tamile weder der muslimischen noch der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1163/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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