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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2012 D-1163/2010

12 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,698 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1163/2010/was

Urteil v o m 1 2 . November 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien

A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (…).

D-1163/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 7. Mai 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 10. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am 11. Mai 2009 um Asyl nachsuchte. Am 14. Mai 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Am 23. Juni 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt B._______ gelebt. Seit etwa vier bis fünf Jahren sei er dort von der örtlichen Polizei vielfach schikaniert und körperlich misshandelt worden. Die Polizei habe ihn dazu jeweils unter dem Vorhalt, er habe Straftaten begangen, von zu Hause abgeholt und auf die Polizeidienststelle gebracht, wo man ihn verprügelt und verhört und für einige Stunden bis Tage festgehalten habe. Die Vorwürfe der Straftaten seien fingiert gewesen und hätten als Vorwand für die begangenen Misshandlungen gedient, welche im Zusammenhang mit seiner Homosexualität stünden, die im Heimatstaat nicht toleriert sei. Der letzte Vorfall solcher Art habe sich am 22. Februar 2008 ereignet. An besagtem Tag habe er sich in der Nähe des Bahnhofes einer Personenkontrolle unterziehen müssen. Der Polizist habe zunächst seine ID-Karte verlangt und unmittelbar danach mit dem Funkgerät um Verstärkung gebeten. In der Folge seien Beamte mit drei oder vier Autos gekommen, hätten begonnen, ihn zu schlagen und dann ins Auto gezerrt. Man habe ihm vorgeworfen, eine Person im Stadtzentrum erschossen zu haben. Nach diesem Vorfall habe er bei der internen Beschwerdekommission der örtlichen Polizei eine Beschwerde eingereicht, welche jedoch abgewiesen worden sei. Aufgrund dieser Misshandlungen durch die Polizei sei er schwer traumatisiert und habe sich bereits im Heimatstaat in psychiatrischer Behandlung befunden. Überdies habe er zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Letztlich habe er aber aus Angst vor weiteren Angriffen auf seine Person den Heimatstaat verlassen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer handschriftliche Notizen, eine polizeiliche Stellungnahme vom 14. April 2008 sowie

D-1163/2010 verschiedene fachärztliche Dokumente der kantonalen psychiatrischen Klinik in B._______ aus den Jahren 2007 und 2008 zu den Akten. Nach mehreren suizidalen Äusserungen im Empfangszentrum Basel wurde der Beschwerdeführer vom 22. Mai bis 9. Juni 2009 in der (…[Klinik]) Basel stationär und ab dem 24. Juni 2009 in der (…[Klinik]) Basel ambulant behandelt. Eingereicht wurden in diesem Zusammenhang der ärztliche Austrittsbericht der (…[Klinik]) Basel vom 28. Juli 2009, ein ärztlicher Bericht der (…[Klinik]) Basel vom 5. August 2009 sowie ein ergänzender Bericht (…[Klinik]) Basel vom 3. Dezember 2009. Sodann wurde im Verfahren ein Auszug aus dem Human Rights Watch Report 2009 eingereicht. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 – eröffnet am 26. Januar 2010 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung erwog das BFM im Wesentlichen, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Misshandlungen durch die Polizei würden sich als stereotyp erweisen. Auf mehrfaches Nachfragen, was ihm von der Polizei vorgeworfen worden sei, habe er erklärt, er sei verdächtigt worden, einen Mann erschossen zu haben. Da eine solche Tat ein Offizialdelikt darstellen würde, erstaune, dass gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zu den Gründen der vielfach erlittenen Schikanen und Übergriffen seitens der Polizei habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. So habe er zunächst erklärt, wegen seiner sexuellen Orientierung ins Visier der Polizei geraten zu sein, ohne dies näher zu begründen. Dann wiederum habe er vorgebracht, die Polizei habe seine ganze Familie zerstören wollen, was jedoch der vom Beschwerdeführer mehrfach geäusserten Erklärung widerspreche, einer angesehenen Familie anzugehören. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst 15 Monate nach dem von ihm geltend gemachten letzten Vorfall am 22. Februar 2008 aus dem Heimatstaat ausgereist sei und es in der Zwischenzeit nicht zu asylrelevanten Ereignissen gekommen sei. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer willkürlichen Übergriffen durch die Polizei schutzlos ausgeliefert sei. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 habe der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von

D-1163/2010 Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. Generell lasse sich feststellen, dass Homosexualität in Bosnien und Herzegowina kein rechtliches Problem darstelle, sondern die Entkriminalisierung schon vor Jahren stattgefunden habe. Homosexualität sei jedoch ein gesellschaftliches Problem und die Akzeptanz in weiten Teilen der Bevölkerung kaum vorhanden. Vom Staat oder seinen Organen werde aber niemand aufgrund seiner Homosexualität direkt diskriminiert. Der Beschwerdeführer könne sich gegen staatliche Behelligungen zur Wehr setzen und sich bei einer höheren Instanz Recht verschaffen. Dieses Recht habe er nicht wahrgenommen. Mit seinem Vorbringen, sein Anwalt, dessen Namen er vergessen habe, habe ihm von rechtlichen Schritten abgeraten, könne der Beschwerdeführer keinen Nachweis dafür erbringen, dass er der Polizeiwillkür schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dem behaupteten Ausmass behördlicherseits schikaniert worden sei oder als Homosexueller zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevant verfolgt gewesen sei bzw. bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat verfolgt werde. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei sein Asylgesuch abzulehnen. Der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich. In den eingereichten ärztlichen Zeugnissen werde dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Episode attestiert. Aufgrund gesicherter Erkenntnisse des Bundesamtes sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine adäquate medizinisch-psychiatrische Behandlung beanspruchen könne. Den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von entsprechenden Behandlungen bereits Gebrauch gemacht habe. Er habe in seinem Heimatstaat zudem eine Familie, zu welcher ein gutes Verhältnis bestehe. Einer allfälligen Verschlechterung seines Zustandes im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung könne kurzfristig im Rahmen einer Krisenintervention begegnet werden. Ferner stünde das Angebot der medizinischen Rückkehrhilfe stützend zur Verfügung. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – am 25. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei; wobei das BFM in der Folge anzuweisen sei, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-

D-1163/2010 nahme zu regeln; eventualiter sei das BFM aufzufordern, die Zumutbarkeit der Wegweisung erneut zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde eingereicht wurden zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2008 und 30. April 2009 zu den Themen: "Bosnien und Herzegowina, Situation von homosexuellen Frauen" und "Bosnien und Herzegowina, Behandlung psychischer Erkrankung" sowie ein "Report of Informal NGO Coalition for UPR of Bosnia und Herzegowina" vom September 2009. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde überdies Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichtes gesetzt. E. Am 15. März 2010 wurde der entsprechende ärztliche Bericht des behandelnden Facharztes Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, datierend vom 9. März 2010, zu den Akten gereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2011 zur Kenntnis gebracht. H. Am 9. September 2011 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C._______ vom 8. September 2011 eingereicht. I. Mit Schreiben vom 27. April 2012 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt unter Verweis auf mehrere Festnahme-Rapporte aus den Monaten August 2009, Januar 2010 und März 2012 wegen Ladendiebstahls und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Be-

D-1163/2010 täubungsmittel sowie eines am 18. April 2012 ergangenen Strafbefehls um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1163/2010 2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Wegweisung als solche werden in der Beschwerde vom 25. Februar 2010 nicht angefochten. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 sind daher in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, bzw., ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Somit sind jene im Rahmen der Beschwerdeeinabe gemachten Ausführungen, die sich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beziehen, bei der Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, ASYL, IN: UEBER- SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-1163/2010 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.3 Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit mehreren Jahren aufgrund seiner Homosexualität mehrfach willkürlichen Schikanen und Misshandlungen durch die lokale Polizeibehörde ausgesetzt zu sein. Sein entsprechendes Vorbringen erweist sich aber – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – in dem von ihm beschriebenen Ausmass und hinsichtlich der Umstände als unglaubhaft.

D-1163/2010 4.3.2 So ist generell festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den konkreten Umständen der willkürlichen Festnahmen, die ihm widerfahren sein sollen und deren Ablauf auch auf Nachfrage hin unsubstanziiert blieben (act. A16 S. 7 ff.). Auch auf die Frage, was er darunter verstehe, von der Polizei geschlagen und misshandelt worden zu sein, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und erklärte lediglich, er sei von allen gehasst und ständig malträtiert worden. Die bei der Polizei arbeitenden Personen seien über verwandtschaftliche Beziehungen in ihr Amt gekommen und ungeschult. Sie seien gegen ihn und seine Familie eingestellt und hätten ihn und seine Familie einfach zerstören wollen (act. A16 S. 8 f. F.48 f.). Lediglich ein Ereignis vom 22. Februar 2008, welches schliesslich auch fluchtauslösend gewesen sein soll, konnte der Beschwerdeführer eingehender schildern. Aber auch diesbezüglich bleibt der genauere Handlungsablauf unklar. So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, er sei von drei Polizisten unter dem willkürlichen Vorhalt, einen Menschen erschossen zu haben, festgenommen und auf die Polizeidienststelle gebracht worden, wo man ihn geschlagen und während 12 Stunden in eine Zelle gesperrt habe (act. A16 S. 7 f.). Demgegenüber führte er in einem späteren Zeitpunkt der Anhörung im Zusammenhang mit diesem Ereignis aus, er sei an besagtem Tag durch die Polizei in Anwesenheit von 300 Personen verprügelt worden (act. A16 S. 10). Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis seines Vorbringens eine Stellungnahme der Polizei (Amt für Einsprachen und Beschwerden) von B._______ vom 14. April 2008 ein, welche nach Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall am 22. Februar 2008 stehen soll (act A1/2). Aus dem entsprechenden Schreiben ergibt sich, dass eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend polizeiliches Handeln abgewiesen wurde, da die Kommission die Handlungen der Polizei als im Einklang mit dem Gesetz erachtete. Aus dem Kommissionsentscheid ergibt sich jedoch nichts zum Inhalt der entsprechenden Beschwerde und eine solche Beschwerde reichte der Beschwerdeführer denn auch im Verfahren nicht ein. Es lässt sich daher auch diesbezüglich nicht auf die Umstände des Vorfalls und dessen Ausmass schliessen. So ist im Ergebnis festzustellen, dass es zwar durchaus glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2008 in Konflikt mit den Polizeibehörden geraten ist und dabei auch Zwangsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein könnte. Hingegen konnte der Beschwerdeführer willkürliche und unrechtmässige Handlungen der Polizei aufgrund der in sich widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen nicht glaubhaft machen.

D-1163/2010 Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Homosexualität über Jahre polizeilichen Misshandlungen und Schikanen ausgesetzt gewesen. So konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, wie er überhaupt ins Visier der Polizeibehörde geraten sein soll, will er doch seine sexuelle Neigung eigenen Angaben gemäss zumindest in seiner Heimatstadt B._______ nicht öffentlich ausgelebt haben und sollen die Schikanen bereits seit mehreren Jahren andauern (act. A16 S.11 F.78 f.). Aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Leben als homosexuellen Mann erweisen sich als unsubstanziiert und lassen gewichtige Zweifel an seinem Vorbringen aufkommen. So konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Homosexuellenszene in seiner Heimatregion machen. Auch auf explizite Nachfrage konnte er weder für die Stadt B._______ noch Sarajevo Treffpunkte oder Szenelokale nennen, in denen Homosexuelle verkehren (act. A16 S. 12 F. 90 ff.). Auf die entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer einzig an, es habe eine "Parade" im April stattgefunden, an der er teilgenommen habe und anlässlich welcher sie verprügelt worden seien (act. A16 S. 12 F.92). Auf die Frage, wer diese Parade organisiert habe, konnte er dazu keine näheren Angaben machen und erklärte lediglich, die Parade sei mit Hilfe einer europäischen Organisation zustande gekommen, deren Namen er nicht kenne (act. A16 S. 12 f. F. 92 ff.). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts fand das erste Gay-Festival im Heimatstaat des Beschwerdeführers im September 2008 in Sarajevo statt. Bei der Organisation federführend war die Nichtregierungsorganisation "Organisation Q", welche im Jahr 2004 gegründet wurde. Anlässlich der Eröffnungsveranstaltung des Festivals am 24. September 2008 kam es zu gewaltsamen Angriffen seitens muslimischer Extremisten auf Teilnehmende und zu mehreren Verletzten, unter ihnen auch ein Polizeibeamter (vgl. SFH Bericht, Johanna Fuchs zum Thema Bosnien und Herzegowina: Situation von homosexuellen Frauen, 2. September 2008, S. 3 f.; BBC news: http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7635197.stm.; Amnesty International: http://www.queeramnesty.ch/berichte?start=315 [beide Quellen abgerufen am 25. Oktober 2012], Neue Zürcher Zeitung vom 26. September 2008, S. 10, Titel: "Islamischer Protest gegen Gay-Festival in Bosnien"). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er am entsprechenden Festival teilgenommen haben, entsprechend konkrete Ausführungen hätte machen können. Zudem vermochte er das Ereignis zeitlich nicht richtig einzuordnen. Der Beschwerdeführer gab überdies an, eine Beziehung mit einem aus Sarajevo stammenden homosexuellen Mann geführt zu haben. Er konnte aber nicht ausführen, wo und unter welchen Umständen er seinen Freund kennengelernt haben will (act. A16 S. 12 http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7635197.stm http://www.queeramnesty.ch/berichte?start=315

D-1163/2010 F. 91). Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Probleme mit den heimatlichen Polizeibehörden stünden im Zusammenhang mit einer Homophobie ihm gegenüber, nicht glaubhaft. 4.3.3 Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge letztmals anlässlich des Ereignisses am 22. Februar 2008 behördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen sein will und seine Ausreise erst im Mai 2009 erfolgte. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne eines "real risk" dürfte auch aus diesem Grund bereits schon zu verneinen sein. 4.3.4 Ungeachtet der obigen Ausführungen ist sodann festzuhalten, dass der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügt. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina deshalb mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Zwar kann es in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen notwendige Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten, jedoch besteht die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, da der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, soweit er strafrechtlich relevanten Behelligungen seitens örtlicher Polizeibediensteter ausgesetzt wäre, sich an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat zu wenden. Der Beschwerdeführer hat aber eigenen Angaben gemäss hinsichtlich der Beschwerdeabweisung durch die interne Kommission der lokalen Polizeibehörde im Zusammenhang mit dem Ereignis im Februar 2002 keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen (act. A16 S. 9 F.58) und mithin die ihm zustehenden Schutzrechte nicht ausgeschöpft. Eine konkrete Gefahr, im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein, liesse sich mithin in Bezug auf die heimatlichen Polizeibehörden auch bei unterstellter Überschreitung ihrer Handlungsbefugnisse nicht bejahen. 4.3.5 Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Homosexualität zu

D-1163/2010 keiner anderen Beurteilung gekommen wäre. Zutreffend hat die Vorinstanz nämlich darauf verwiesen, dass zwar in der Gesellschaft Diskriminierung von Homosexuellen immer noch allgegenwärtig ist, eine Diskriminierung durch staatliche Institutionen hingegen in der Regel nicht stattfindet. Entsprechend wurde das Verbot von Diskriminierung der sexuellen Orientierung oder der sexuellen Identität im "Law on Gender Equality", welches im Jahr 2003 in Kraft trat, verankert. Sofern sich fehlbare Beamte gleichwohl diskriminierend gegenüber Personen vorhalten, bestünde mithin auch hier die Möglichkeit, gegen solche vorzugehen. 4.4 Nachdem auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Soweit die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs betreffend, wurde im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im kausalen Zusammenhang mit der in der Kindheit erlittener Kriegstraumatisierung und den in seiner Homosexualität begründeten schweren Drohungen und Schikanen durch sein Umfeld und die Behörden stünde. Gemäss einhelliger Beurteilung durch die den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelnden Ärzte könne seine Erkrankung wegen akuter Gefahr der Retraumatisierung in seinen Herkunftsstaat nicht behandelt werden. Das Gesundheitsrisiko sei im Falle einer Rückkehr als sehr gross bis hin zu lebensbedrohend gewertet worden. Fraglich sei vorliegend auch, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat überhaupt Zugang zur medizinischen Behandlung hätte. Aufgrund des grossen Bedarfs an Therapien seien Behandlungen zudem nur nach langer Wartezeit überhaupt verfügbar. Auch sei der Beschwerdeführer nicht mehr krankenversichert und könne sich im Falle einer Rückkehr auch nicht mehr krankenversichern. Die Bezahlung der Behandlung aus eigenen Mitteln sei dem Beschwerdeführer mit

D-1163/2010 grösster Wahrscheinlichkeit nicht möglich, da er aus gesundheitlichen Gründen höchstens bedingt arbeitsfähig sei und zudem im Heimatstaat eine Arbeitslosenquote von 45% herrsche. Es könne ausserdem nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie den Beschwerdeführer unterstütze. Diese habe seine Homosexualität nie akzeptiert und wäre dementsprechend kaum dazu bereit, die Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu finanzieren, die ihren Ursprung in der erlittenen Diskriminierung wegen seiner Homosexualität habe. 5.2.1 Aus den verschiedenen, sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten der (…[Klinik]) Basel vom 28. Juli 2009, der (…[Klinik]) vom 5. August und 3. Dezember 2009, dem ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie Basel, datierend vom 9. März 2010 sowie dessen weiteren ärztlichen Bericht vom 8. September 2011 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise – nach kurzer stationärer Behandlung – in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Diagnostiziert wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine chronische depressive Störung. Der behandelnde Facharzt Dr. med. C._______ erachtet die Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als gegeben, da die posttraumatische Belastungsstörung in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten homophoben Diskriminierungen stünden. 5.2.2 Generell ist festzustellen, dass in Bosnien und Herzegowina nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hatte denn vor seiner Ausreise im Heimatstaat bereits Zugang zu medizinischer und psychiatrischer Behandlung und es ist davon auszugehen, dass ihm eine solche nach seiner Rückkehr auch wieder zu Teil wird. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Rückkehr höchstwahrscheinlich nicht krankenversichern und daher entsprechende Krankenversicherungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, kann dem nicht gefolgt werden, da er offensichtlich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat versichert war und entsprechende medizinische Behandlungen erhalten hat. Erforderlich ist aber, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb von 30 Tagen nach seiner Rückkehr in seiner Heimatgemeinde anmeldet, um in den Genuss von Krankenversicherungsleistungen zu kommen (vgl. Rainer Mattern, SFH-Bericht: Bosnien und Herzegowina, Bern 30. April 2009). Eine Wiederanmeldung dürfte

D-1163/2010 dem Beschwerdeführer jedoch möglich sein, zumal im Heimatort seine Eltern und Geschwister leben, die ihn nach der Rückkehr bei allfälligen Behördengängen unterstützen können. Sollte der Beschwerdeführer die ärztlichen Dienstleistungen, die ihm in B._______ zur Verfügung stehen, als ungenügend erachten, ist es ihm durchaus zuzumuten, sich an ein anderes medizinisches Zentrum, etwa in der bosnisch-herzegowinischen Hauptstadt Sarajevo, zu wenden. Des Weiteren ist festzustellen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die in der Schweiz erfolgte psychiatrische Diagnose auf einer überzeichneten und in wesentlichen Punkten unglaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers betreffend des im Heimatstaat Erlebten beruht. Es ist daher mit Blick auf die geltend gemachten Gründe, welche zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers geführt haben sollen, auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist und seine psychische Erkrankung nicht therapierbar sein könnte. Insofern kann dem entsprechenden Argument im Beschwerdeverfahren, aufgrund der Bedrohung in seinem Heimatstaat sei eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers dort von vornherein nicht erfolgversprechend, im Ergebnis nicht gefolgt werden. 5.2.3 Einer allfälligen psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina hin. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise offensichtlich mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm sowohl bei der Integration im Heimatstaat als auch bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme behilflich sein wird. 5.3 Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina eine konkrete, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als zumutbar. 6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-

D-1163/2010 dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1163/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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