Abtei lung IV D-1163/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Bodenmann und Baumann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-1163/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2007 verlassen habe und am 12. Dezember 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 (Ort) durchgeführt wurde, dass er am 1. Februar 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sein Grossvater und sein Vater seien Chefpriester eines lokalen Voodoo-Kultes gewesen, dass die Dorfbevölkerung nach dem Tod seines Vaters ihn zu dessen Nachfolger erklärt habe, dass er sich indessen zum Christentum bekenne und dieses Amt abgelehnt habe, dass die Voodoo-Anhänger ihn im Dezember 2007 in der Kirche aufgesucht und ihm erklärt hätten, sie seien gekommen, um ihn zum Schrein des Orakels mitzunehmen, dass es in der Kirche eine Auseinandersetzung gegeben habe, bei der Sachbeschädigungen begangen worden seien, dass der Pastor ihn gebeten habe, mit den Voodoo-Anhängern zum Schrein zu gehen, dass er nach Abschluss der Rituale an einen Pfahl gebunden und mit den Wächtern des Schreins zurückgelassen worden sei, dass er nach drei Tagen nach Hause gebracht worden und anschliessend beschattet worden sei, dass er sich vor den Voodoo-Anhängern gefürchtet und deshalb die Flucht ergriffen habe, D-1163/2008 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2008 – eröffnet am 16. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Voodoo-Rituale seien angesichts des Umstandes, wonach diese seit Jahrzehnten Familientradition seien, erstaunlich mangelhaft, dass er weder gewusst habe, wo die Sitzungen, an denen sein Vater teilgenommen habe, stattgefunden hätten, noch, wer die Zeremonien nach dessen Tod geleitet habe, noch, wie die Dorfbewohner spirituell Kontakt zu ihren Götzen aufgenommen habe, dass indessen davon auszugehen sei, er hätte als Sohn eines Chefpriesters über detaillierte Kenntnisse zu den Praktiken dieses Kultes verfügen müssen, dass er auch widersprüchliche Angaben zu der von ihm angeblich unfreiwillig erlebten Zeremonie gemacht habe, dass auch die Tatsache, wonach er keinen Schutz bei den heimatlichen Behörden gesucht habe, darauf hindeute, die vom ihm geschilderten Übergriffe entsprächen nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und einen Entscheid in der Sache zu fällen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, D-1163/2008 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-1163/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer auch gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) D-1163/2008 innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Dokumente, mit denen ihm die Reise in die Schweiz gelungen sei, nie in den Händen gehabt, nicht zu überzeugen vermag, da Flugreisende ihre Reisepapiere anlässlich der strengen Kontrollen eigenhändig vorlegen müssen, dass der Beschwerdeführer auch darüber hätte Bescheid wissen müssen, unter welcher Identität er reiste, um entsprechende Nachfragen beantworten zu können, dass das Vorbringen in der Beschwerde, Schlepper würden den Reisenden regelmässig Identitätspapiere zur Verfügung stellen und ihnen diese nach der Ankunft am Zielort wieder abnehmen, an dieser Würdigung nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer gerade behauptete, er habe die verwendeten Reisepapiere nie in den Händen gehabt, dass das Unwissen des Beschwerdeführers über die genaueren Reiseumstände nicht dadurch erklärt werden kann, die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden, sondern vielmehr der Eindruck entsteht, er wolle die genauen Reiseumstände verschleiern, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 1. Februar 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend darlegte, der Beschwerdeführer hätte angesichts des Umstandes, wonach sowohl sein Grossvater als auch sein Vater Chefpriester des lokalen Voodoo-Kultes gewesen seien, vertieftere Kenntnisse über die rituellen Handlungen haben müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, sein Vater hätte seinem möglichen Nachfolger nichts über den Kult erzählt, D-1163/2008 dass er von den drei Tage dauernden Ritualen, an denen er habe teilnehmen müssen, nur oberflächlich und teilweise widersprüchlich berichtet hat, weshalb nicht der Eindruck entsteht, er habe die geltend gemachten Rituale persönlich miterlebt, dass dem Vorbringen in der Beschwerde, er sei von den Erlebnissen traumatisiert und es müsse abgeklärt werden, inwieweit die erlittene Traumatisierung sein Aussageverhalten beeinflusst habe, nicht gefolgt werden kann, da den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer während den Anhörungen zwar von schlechten Träumen berichtete, die er den Anhägern des Voodoo-Kultes zuschrieb, sich indessen dank seines Vertrauens in Gott davon überzeugt zeigte, dieser habe sein Schicksal in seine Hand genommen, dass aufgrund der Aktenlage der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe Nigeria aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1163/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und seinen Lebensunterhalt weiterhin durch die familieneigene Landwirtschaft wird bestreiten können, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria dort in eine existenzbedrohende Situation, D-1163/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1163/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie, vorab per Telefax) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10