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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2009 D-1161/2009

4 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,560 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1161/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1161/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit April 2008 in X._______ gearbeitet habe und dort oft mit seinem Freund, Mitglied der Haqiqi Partei, ausgegangen sei. Immer wieder sei sein Freund von Personen der Motada Quami Movement (MQM) über die Gründe gefragt worden, warum er (der Beschwerdeführer) sich in X._______ niedergelassen habe. Am 27./28. August 2008 sei es zu einer Schlägerei zwischen den Mitgliedern der MQM und der Haqiq Partei gekommen, wobei er (der Beschwerdeführer) Anhänger der MQM verletzt habe. Diese hätten Anzeige erstattet und sich bei seinem Freund nach ihm erkundigt. Da er weitere Übergriffe von Personen der MQM und falsche Anschuldigungen durch die Polizei befürchtet habe, sei er aus seiner Heimat ausgereist. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Als Begründung führte das Bundesamt an, für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise könne der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe vorbringen. Weiter seien seine Ausführungen über die behaupteten Übergriffe von Mitgliedern der MQM widersprüchlich, wenig detailliert und realitätsfremd. Gemäss der direkten Anhörung seien am Abend vom 27. August 2008 15 MQM-Anhänger zum Haus des Freundes gegangen, wohingegen der Beschwerdeführer diesen Vorfall bei der summarischen Befragung überhaupt nicht erwähnt habe. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach der angeblichen Schlägerei vom 27./28. August 2008 weder an seiner Arbeitsstelle noch an seiner offiziellen Adresse in Y._______ gesucht worden sei, zumal diese den Behörden sowie den MQM-Mitgliedern bekannt gewesen sei. Unverständlich erscheine in diesem Zusammenhang auch die offenbar legal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen von Islamabad. Eine tatsächlich behördliche oder mittels Auftrag von Mitgliedern einer einflussreichen Regierungspartei gesuchte Person hätte kaum diesen kontrollierten Grenzübergang gewählt. Auf- D-1161/2009 grund der zahlreichen Ungereimtheiten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG sei nicht erfüllt. C. Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2009 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht respektive den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008). D. Am 26. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Dezember 2008 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei neu zu prüfen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch "die aufschiebende Wirkung zu gewähren" und der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er die Geburtsurkunde vom 12. Dezember 2008, eine Studentenkarte vom September 2002 und eine Bestätigung vom 15. August 2008 des B._______ beziehungsweise je eine Kopie des First Information Report der Polizeistation X._______ vom 29. August 2008 und des Haftbefehls vom 21. September 2008 ins Recht, wobei die beiden letztgenannten Dokumente in einer Fremdsprache mit englischer Übersetzung eingereicht wurden. E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 (eröffnet am 4. Februar 2009) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 3. Dezember 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. D-1161/2009 F. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Februar 2009 sei aufzuheben und in "wiedererwägungsweiser Abänderung" der Verfügung vom 3. Dezember 2008 sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Weiter sei ihm in der Schweiz, "eventuell vorläufiger Schutz zu gewähren". In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe legte er eine Nothilfebescheinigung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 18. Februar 2009 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde zuständig ist. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 6 AsylG i.V.m. D-1161/2009 Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG wird im Asylbeschwerdeverfahren unter anderem über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Bei der vorliegenden handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions- D-1161/2009 verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 4.2 Nachdem das ordentliche Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen wurde, hat die Vorinstanz die Eingabe zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zur Hand genommen. Auch wenn an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG; vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.), ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). 4.3 Im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind Beweismittel nur dann als neu und erheblich zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen ist es nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid respektive der Verfügung der Vorinstanz stammen (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Beschwerdeführer damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5. 5.1 Bereits im ordentlichen Verfahren trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs abgegeben hatte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Unter den Begriff D-1161/2009 "Reise- oder Identitätspapiere" fallen nur solche Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Solche Dokumente müssen einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen. Die genannten Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Ausweise – die Geburtsurkunde vom 12. Dezember 2008, die Studentenkarte vom September 2002 beziehungsweise die Bestätigung des B._______ vom 15. August 2008 (wobei die beiden letztgenannten Dokumente bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren in Kopie eingereicht wurden) – stellen keine Reise- oder Identitätspapiere im oben genannten Sinne dar, weshalb sie nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht als erheblich zu qualifizieren sind. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen – namentlich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Einreichens der Dokumente (vgl. immerhin Art. 66 Abs. 2 VwVG sowie EMARK 1999 Nr. 16 E.5c.aa S. 109 f.) – ohne weiteres. 5.2 Hinsichtlich des First Information Report der Polizeistation von X._______ vom 29. August 2008 und dem Haftbefehl vom 21. September 2008 ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Unterlagen während des ordentlichen Verfahrens trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten beziehungsweise ihre Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.3 Der Beschwerdeführer gab bei der direkten Bundesanhörung am 14. Oktober 2008 zu Protokoll, dass er seit der summarischen Befragung vom 9. Oktober 2008 Kontakt mit seiner Familie in seinem Heimatland aufgenommen und veranlasst habe, dass ihm seine Geburtsurkunde und Identitätskarte raschmöglichst zugesandt würden (Akte A9 S. 3). Bei dieser Gelegenheit erwähnte er jedoch nichts von der Existenz eines Polizeirapports beziehungsweise Haftbefehls. Dies erstaunt sowohl deshalb, weil die beiden Dokumente vom 29. August 2008 beziehungsweise 21. September 2008 datieren, also offenbar bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland am 2. Oktober 2008 ausgestellt wurden, als auch aufgrund derer angeblicher Erheb- D-1161/2009 lichkeit. Weshalb er erst jetzt in den Besitz dieser Beweismittel gekommen ist, erklärt der Beschwerdeführer weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde. Vielmehr begnügte er sich mit der Aussage, dass nun ein Freund diese Unterlagen habe besorgen können. Das mit der Beschwerde eingereichte Dokument der DHL bestätigt einzig, dass am 16. Dezember 2008 – also noch vor dem Urteil vom 8. Januar 2009 – ein C._______ in Lahore eine Sendung an D._______ aufgegeben hat. Unter den genannten Umständen bleibt der Beschwerdeführer jegliche Erklärung schuldig, warum er diese Unterlagen bei genügender Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte beibringen oder zumindest in Aussicht stellen können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6. Sodann sind den verspätet eingereichten Dokumenten keine hinreichend klaren Anzeichen für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu entnehmen. Es kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde. Es gibt im gleichen Zusammenhang auch keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Der First Information Report der Polizeistation X._______ vom 29. August 2008 nimmt zwar Bezug auf die angebliche Schlägerei vom 27. August 2008 und gemäss Haftbefehl vom 21. September 2008 soll der Beschwerdeführer aufgrund dieser Rauferei effektiv von der Polizei gesucht werden. Damit wird aber in keiner Weise offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 7 S. 83 ff.). Schliesslich vermögen die beiden erwähnten Dokumente, welche lediglich in Kopien vorliegen und wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ohnehin wegen deren Manipulierbarkeit kaum Beweiskraft zu entfalten, weshalb auf deren Inhalt nicht weiter einzugehen ist. 7. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass sich die eingereichten Unterlagen als unerheblich gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beziehungsweise unter dem Blickwinkel von Art. 66 Abs. 3 VwVG als verspätet erweisen. Zudem wird aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers D-1161/2009 nicht offensichtlich, dass ihm Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatland droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Alsdann ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Februar 2009 zu Recht abgewiesen hat. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen müssen die Begehren als im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 9.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D-1161/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 10

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