Abtei lung IV D-1158/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juni 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1158/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in C._______ respektive D._______ seinen Heimatstaat am (...) auf dem Luftweg. Über K._______ und L._______ sei er am 15. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im J._______ ein Asylgesuch, wo am 1. November 2007 die Kurzbefragung stattfand. Am 8. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er gemäss einer Auskunft der Behörden von O._______ vom (...) unter seinen Personalien bei der Botschaft der O._______ in D._______ am Z._______ einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt und dabei einen srilankischen Reisepass vorgelegt habe, wobei es jedoch nicht zur Ausstellung eines Visums gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestritt in diesem Zusammenhang, je einen Pass beantragt und bekommen zu haben. Vielleicht habe eine andere Person auf seinen Namen einen Pass beantragt. Auch wisse er nichts von einem Visumsantrag. Am 13. und 20. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit (...) mit seiner Familie in E._______ im Bezirk C._______ gelebt zu haben. Seit Beginn des Jahres (...) habe er bei seinem Vater im (...) eine Anlehre als (...) gemacht, wobei der Y._______ sein letzter Arbeitstag im Salon gewesen sei. Nach Abschluss des Friedensabkommens zwischen der srilankischen Regierung und den P._______ hätten sie vom (...) finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Festen geleistet und bei der Dekoration mitgeholfen. In den folgenden drei Jahren habe er die von den F._______ über den Frieden gedruckten Bücher der Bevölkerung zu erklären versucht und allgemein den Tamilen geholfen. Nachdem im Dezember 2005 das Friedensabkommen etwas wackelig geworden sei, habe die „Intelligence Group“ der srilankischen Armee (IG-SLA) begonnen, Leute, die früher die P._______ unterstützt beziehungsweise bei dieser mitgemacht hätten, zu suchen und umzubringen. Am (...) seien zwei Mitglieder der IG-SLA von Unbekannten umgebracht worden, worauf das ganze Dorf von der SLA umzingelt worden sei und diese Razzien D-1158/2008 durchgeführt habe. Am (...) sei er von der IG-SLA im (...) des Vaters festgenommen und in deren Camp, das sich in der Nähe eines Buddhistentempels befunden habe, gebracht worden. Man habe ihn während einer Woche festgehalten, verhört und misshandelt. Die IG- SLA habe ihn beschuldigt, die P._______ unterstützt zu haben, was er jedoch verneint habe. Er habe lediglich während der Zeit des Friedensabkommens anlässlich der durchgeführten Festtage die von den P._______ ersuchte Unterstützung zur Durchführung dieser Feste geleistet. Man habe ihm jedoch nicht geglaubt und ihm während der Haft seine Identitätskarte abgenommen. Diese habe er bei seiner Haftentlassung am (...) nicht wieder erhalten. Er sei danach nach Hause gegangen und habe sich in der Folge dort aufgehalten. Zwei Wochen später seien drei Personen in einem weissen Fahrzeug bei ihnen erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Da viele Personen anwesend gewesen seien und seine Mutter diese auf die Sicherheitsleute aufmerksam gemacht habe, hätten sich die Sicherheitsleute unverrichteter Dinge wieder entfernt. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme habe er sich danach zu seiner Tante nach G._______ begeben, wo er sich versteckt habe. Am (...) sei sein Freund H._______ entführt und umgebracht worden. Dieser habe ebenfalls als (...) gearbeitet und sich in Friedenszeiten für die P._______ engagiert. Weiter seien am (...) zwei seiner Freunde umgebracht worden und am (...) sei eine Mine explodiert, worauf die Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause erschienen seien und das Haus durchsucht hätten. Auch nach der Ermordung seiner Freunde im (...) sei er gesucht worden. Schliesslich habe er in Ermangelung von Lebensmöglichkeiten in Sri Lanka beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (recte: 2008) - frühestens eröffnet am 24. Januar 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-1158/2008 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-1158/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-1158/2008 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden klare Widersprüche enthalten, so hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu welchem er im (...) seines Vaters gearbeitet habe (wobei der Beschwerdeführer entsprechende unstimmige Ausführungen anlässlich der Befragung im J._______ widerrufen habe), seines Eingeständnisses gegenüber der SLA, wonach er die P._______ in Friedenszeiten unterstützt habe, der Umstände der Suche nach seiner Person im Anschluss an die Freilassung respektive im Anschluss an die vorgebrachte Ermordung von zwei Freunden, der Durchführung einer Hausdurchsuchung, des Zeitpunktes der Explosion einer Mine im (...) sowie bezüglich der Person, bei welcher er in D._______ vor sei ner Ausreise logiert habe. Ferner hätte der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich kurz vor der erneuten behördlichen Suche im (...) inhaftiert und dabei misshandelt worden wäre, aus Furcht vor einer erneuten Festnahme erwartungsgemäss spätestens das Haus verlassen, nachdem er dort wieder gesucht worden sei, und wäre nicht bis Anfang (...) dort geblieben. Ein solches Verhalten sei als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge während zirka (...) Monaten, bis Anfang (...), lediglich zwei Kilometer entfernt vom Elternhaus bei der (...) aufgehalten habe, wenn er von den Behörden gesucht worden wäre und er davon Kenntnis gehabt hätte, da die Behörden erfahrungsgemäss zuerst bei Familie und Verwandten nach Personen suchten, derer sie habhaft werden möchten. Seine Erklärung, wonach es die Behörden nicht gewusst und nicht herausgefunden hätten, sei angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch die IG-SLA offensichtlich unbehelflich. Ferner sei unter diesen Umständen nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer während dieser Zeit mehrmals nach Hause gegangen sei und dort übernachtet habe, selbst noch nachdem dort - gemäss widersprüchlichen Angaben - eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben soll. Ferner sei die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei nach ei ner Woche beziehungsweise fünf Tagen freigelassen worden, weil es bei seiner Festnahme viele Zeugen gegeben habe, nicht überzeugend D-1158/2008 und entspreche nicht dem Vorgehen der srilankischen Behörden bei Untersuchungsmassnahmen. Ebenso erfahrungswidrig sei die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte zu werten, wonach diese in der Absicht, den Beschwerdeführer zu verhaften, unverrichteter Dinge wieder abgezogen seien, bloss weil viele Personen anwesend gewesen respektive herbeigeeilt seien. Im Weiteren sei es als sehr unwahrscheinlich zu erachten, dass es ihm gelungen sei, ohne Passierschein und unter Umgehung sämtlicher Checkpoints von C._______ nach D._______ zu gelangen, ohne dabei jemals kontrolliert worden zu sein. Zudem hätte der Beschwerdeführer während dieser Reise erwartungsgemäss die abgegebenen Ausweiskopien sowie den Studentenausweis nicht mit sich geführt, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass die SLA nach ihm suche. Auch seien die Angaben zur Reise von D._______ in die Schweiz als unsubstanziiert und erfahrungswidrig zu bezeichnen. So hätte der Beschwerdeführer beispielsweise wissen müssen, was für ein Reisedokument für diese Reise verwendet worden sei und auf welche Identität dieses gelautet habe. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten - soweit ihn diese überhaupt persönlich betreffen würden - handle es sich lediglich um Kopien, welche naturgemäss ohne Beweiswert bleiben würden. Zudem könnten auch Originale solcher nichtamtlicher Dokumente bekanntermassen leicht käuflich erworben oder durch Gefälligkeiten erhältlich gemacht werden. Überdies decke sich der Inhalt des Schreibens des Parlamentariers (...) vom (...) nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, so hinsichtlich des Datums dessen Festnahme. Auch werde in diesem Schreiben lediglich darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis gesucht worden sei; eine durchgeführte Festnahme und Inhaftierung werde nicht erwähnt, obwohl dieser erklärt habe, sein Vater habe dieses Bestätigungsschreiben organisiert. Es könne daher über den Ursprung der Narben am Körper des Beschwerdeführers nur spekuliert werden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er von srilankischen Sicherheitskräften im Rahmen einer Razzia kurzzeitig festgehalten und befragt worden sei, wobei es dabei von Seiten der Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss auch zu Gewaltanwendungen kommen könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die angeblich (...) Tage dauernde Inhaftierung auch nur ansatzweise substanziiert und lebensnah zu schildern. Ebenso sei D-1158/2008 der angeführte Grund für seine Entlassung nicht glaubhaft. Vielmehr müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass er, wäre er tatsächlich vorübergehend festgenommen und befragt worden, von den Sicherheitskräften deshalb wieder freigelassen worden sei, weil diese zum Schluss gekommen seien, er sei für sie nicht von Interesse. Anlässlich der Befragung im J._______ habe der Beschwerdeführer angegeben, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben. Mit dem Abklärungsergebnis des BFM konfrontiert, habe er im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche abgegeben, die jedoch als blosse Ausflüchte zu qualifizieren seien und das Vorhandensein eines eigenen Reisepasses verschleiern sollten. Angesichts dieser Sachlage sowie der insgesamt unglaubhaft Aussagen zu den Reiseumständen sei mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Ausreise aus dem Heimatstaat einen eigenen Reisepass verwendet habe und - angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen - auch im Besitz einer Identitätskarte sei, welche er dem BFM aber vorenthalte, um seine Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen und/oder seine Identität nicht offenlegen zu müssen. 3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel eingabe zunächst an seinen bisherigen Sachverhaltsdarstellungen fest und führte ergänzend an, es habe sich hinsichtlich der Festnahme zwischen seinen beiden Befragungen ein Widerspruch ergeben. In der Tat sei es ihm sehr schwer gefallen, über seine Foltererlebnisse genau Auskunft zu erteilen. Er habe im ersten Teil der Anhörung angeführt, dass er Aussagen bei den srilankischen Behörden gemacht habe, und im zweiten Teil der Anhörung habe er angegeben, dass er praktisch nichts gesagt habe. Ferner sei bezüglich der vorinstanzlichen Spekulation zur Herkunft seiner Narben festzuhalten, dass er seine bisherigen Ausführungen in diesem Zusammenhang nur wiederholen könne. Er sei im Rahmen von Razzien festgenommen und gefoltert worden. Die Narben auf seinem Körper würden von dieser Folter herrühren. Er sei auf Wunsch des Gerichts jederzeit bereit, sich diesbezüglich weiteren Abklärungen durch Fachpersonen zu unterziehen. Weiter lege er zur Untermauerung seiner Aussagen die Registrierkarte der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) ins Recht. Unter der aufgeführten Nummer sei seine Verhaftung und seine Folter von der HRC aufgenommen worden. D-1158/2008 Dass er sich nach seiner Freilassung - aus Sicht des BFM in unlogischer Weise - noch zu Hause aufgehalten habe, habe damit zu tun, dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als sich im Umfeld sei ner Familie aufzuhalten. Auch wenn die Vorinstanz von der Nieder lassungsfreiheit spreche, entspreche dies in keiner Art und Weise den Tatsachen. Hinsichtlich seiner weiteren Angaben betreffend die Suche nach seiner Person beziehungsweise die laufende Kontrolle der Polizei verweise er auf seine Aussagen. Dass es dabei zu teilweise widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, bestreite er nicht; es sei jedoch für ihn sehr schwer gewesen, diese Ereignisse in einem chronologischen Ablauf zu erzählen, da viele dieser Erlebnisse mit Angst ver bunden seien und diese daher auch nicht chronologisch in seinem Gedächtnis gespeichert worden seien. Was seine Ausreise betreffe, so sei er von einem Schlepper, der seinen Vater kenne, begleitet worden. Der Schlepper habe für ihn gefälschte Papiere mitgeführt, welche ihn als dessen Sohn ausgewiesen hätten. Er besitze keinen Pass und habe niemals einen besessen. Hinsichtlich seines angeblichen Passantrages verweise er auf seine Aussagen. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöchten. Ferner habe, wie schon die bereits früher zur Untermauerung der geltend gemachten Asylgründe eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers, auch die eingereichte Registrierkarte der HRC keinen Beweiswert, weil es sich lediglich um eine Kopie handle und daraus die Identität der Person mit der betreffenden Fall- Nummer nicht hervorgehe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch die Identität des Beschwerdeführers selbst bis dato nicht zweifelsfrei feststehe, da er kein rechtsgenügliches Identitäts- oder Reisedokument gemäss Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gegeben habe. 3.4 In casu führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten Inhaftierung im (...) und der dabei erlittenen Folter, der weiteren Vorgehensweise der SLA respektive der Suche derselben nach seiner Person im Nachgang zu D-1158/2008 seiner Entlassung sowie weiterer wesentlicher Punkte der vorgebrachten Asylbegründung, so beispielsweise bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung und der Chronologie der behördlichen Suche als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner Rechtsmitteleingabe, seinen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf ei nen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der zahlreichen Widersprüche, der realitätsfremden und unsubstanziierten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er einen nicht selber erlebten Sachverhalt als Asylbegründung vorgetragen hat und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Dem Beschwerdeführer gelingt es trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen nicht, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen. Soweit er den hinsichtlich der Festnahme aufgezeigten Widerspruch zwischen seinen beiden Anhörungen vom 13. und 20. November 2007 eingesteht und diesen offenbar dadurch zu erklären versucht, dass es ihm sehr schwer gefallen sei, über seine Foltererlebnisse genau Auskunft zu erteilen, ist entgegenzuhalten, dass der in Frage stehende Widerspruch im Zusammenhang mit der Festnahme keine Foltererlebnisse als solche betrifft und auch die übrigen von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erwogenen Widersprüche, zu welchen der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine konkreten Entgegnungen vorbringt, in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen Foltererlebnissen stehen, weshalb dieser Einwand als unbehelflich zu qualifizieren ist. Ferner vermag der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Freilassung in Ermangelung einer anderen Möglichkeit trotz behördlicher Suche noch zu Hause aufgehalten habe, in D-1158/2008 keiner Art und Weise zu überzeugen. So hätte der Beschwerdeführer durch ein solches Verhalten eine erneute Festnahme geradezu provoziert, zumal es in der Tat als realitätsfremd zu erachten ist, dass sich die SLA durch die blosse Anwesenheit von vielen (herbeieilenden) Personen von einer Festnahme hätte abhalten lassen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner weiteren Aussagen betreffend die Suche nach seiner Person beziehungsweise die laufende Kontrolle der Polizei auf seine bisherigen Angaben verweist und dabei nicht bestreitet, dass es zu teilweise widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, diese mit Angst verbundenen Ereignisse jedoch nicht chronologisch in seinem Gedächtnis gespeichert worden seien, vermögen diese Einwände ebenfalls nicht zu überzeugen. So versuchte er anlässlich der Bundesbefragung auf Vorhalt zu verschiedenen widersprüchlichen Ausführungen diese wenig überzeugend mit Erinnerungslücken oder Vermutungen zu erklären oder antwortete auf diesbezügliche Fragen überhaupt nicht (vgl. act A14/29, S. 24 ff.). Demgegenüber will sich nun der Beschwerdeführer angesichts der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift zwar an die fraglichen Ereignisse erinnern, diese jedoch nicht mehr in die richtige Chronologie einordnen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf mit Fug erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann - so auch in seiner Chronologie - und es sich überdies bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltselementen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Betreffend seine Ausreise bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von einem Schlepper begleitet worden. Der Schlepper habe für ihn gefälschte Papiere mitgeführt, welche ihn als dessen Sohn ausgewiesen hätten, wobei er nicht wisse, unter welcher Identität er gereist sei. Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen ist es aber als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise D-1158/2008 nur schon nach seinem Namen gefragt hätte (vgl. act. A1/10, S. 7). So muss die betroffene Person, welche - wie vorliegend geltend gemacht insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Weiter widersprechen die Auskünfte der Behörden von O._______ vom (...) betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Visums bei der Botschaft der O._______ in D._______ am Z._______, wobei dieser im Besitz eines srilankischen Reisepasses gewesen sei, den im Verlaufe des Asylverfahrens wiederholt vorgebrachten Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Pass besitze und niemals einen besessen habe. Es ist daher angesichts dieser Erkenntnisse und der als unglaubhaft zu erachtenden Schilderungen der Ausreiseumstände mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass vorliegend der Beschwerdeführer den Besitz eines Reisepasses und mithin auch einer Identitätskarte den schweizerischen Asylbehörden verschleiern will. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf legalem Weg und durch Verwendung dieses Reisepasses seine Heimat verliess. Da der Beschwerdeführer den übrigen, im angefochtenen BFM-Entscheid zahlreich aufgeführten Unstimmigkeiten nichts Konkretes entgegenhält, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen bezüglich des möglichen Ursprungs der Narben am Körper des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang gilt es mit Nachdruck festzuhalten, dass angesichts seiner als unglaubhaft zu erachtenden Ausführungen zum Ursprung dieser Narben, sich der Beschwerdeführer dieselben in einem anderen, asylirrelevanten Zusammenhang zugezogen haben muss. An obiger Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Registrierkarte der HRC, wo unter der aufgeführten Nummer seine Verhaftung und seine Folter von der HRC aufgenommen worden sei, nichts zu ändern. So vermag dieses Dokument vorliegend zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Beweiskraft zu entfalten, da es einerseits lediglich als Kopie vorliegt und andererseits daraus beziehungsweise aus der aufgeführten Nummer - wie die D-1158/2008 Vorinstanz in zutreffender Weise bereits festhielt - die Identität der Person mit der betreffenden Fall-Nummer in der Tat nicht hervorgeht. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, das die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die von ihm geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher als unbegründet. 3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-1158/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der D-1158/2008 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 (E. 7) eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kil linochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem er wähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 8381/2007 vom 21. April 2009, E. 9.2.2). Auch nach dem militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob der D-1158/2008 seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt M._______ und hatte seinen letzten Wohnsitz in C._______. Diese Sachverhaltselemente wurden vom BFM trotz fehlender, rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht angezweifelt, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas als erstellt zu erachten ist. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen. Wie oben in E. 3.4 festgehalten, muss vorliegend aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Schilderungen - insbesondere auch der Ausreiseumstände - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf legalem Weg und durch Verwendung eines auf seinen Namen ausgestellten Reisepasses seine Heimat über den Flughafen in Colombo verliess. Bei der Beurteilung eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer längerfristig gesicherten Unterkunft in der Region Colombo ist in casu zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - nebst den unglaubhaften Schilderungen zu seinem Asylgesuch und den Ausreiseumständen - auch hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in D._______ und dem dortigen Beziehungsnetz widersprüchliche Aussagen machte, was berechtigte Zweifel am angeblich fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz und am Nichtbestehen einer längerfristig gesicherten Unterkunft aufkommen lässt. So will er einerseits bei einem Freund seines Vaters logiert haben (vgl. act. A1/10, S. 7), um andererseits bei einer weder ihm noch seinem Vater bekannten Familie respektive bei einem Freund des Schleppers gewohnt zu haben (vgl. act. A14/29, S. 8, 24). Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der angeblichen Haft im (...) widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert geblieben, weshalb auch der angebliche Aufenthalt bei seiner (...), die er im (...) aufgesucht habe und bei welcher er bis im (...) geblieben sei, von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft wurde. Angesichts der dargelegten Umstände, der insgesamt nicht glaub- D-1158/2008 haften Darlegungen und in Berücksichtigung der erwiesenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) im Besitz eines gültigen Reisepasses war, ist vorliegend davon auszugehen, dass er sich bereits viel früher als von ihm angegeben beziehungsweise mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits seit Ende des Jahres (...) in D._______ aufhielt, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts denn auch erklären würde, weshalb der Beschwerdeführer bei der Frage nach der Höhe der Reisekosten einen derart überhöhten Betrag anführte (vgl. act. A14/29, S. 11). Auch die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid letztlich von einem längeren Aufenthalt in D._______ aus (vgl. act. A21/10, S. 7 Mitte), der mit einigen Kosten verbunden gewesen sein dürfte. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in der Region Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine längerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie - er oder seine Verwandtschaft - überdies über finanzielle Mittel verfügt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Berufsausbildung ([...]) und entsprechende Berufserfahrung verfügt und überdies Kenntnisse des Singhalesischen besitzt. Daher ist seine Chance, sich in Colombo eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als relativ gut einzuschätzen. Unter diesen Umständen ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge hätte. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An- D-1158/2008 ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1158/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - N._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 19