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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2011 D-1157/2011

4 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1157/2011/wif Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, und E._______, geboren am _______, Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 / N _______.

D-1157/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige und ethnische Goraner mit letztem Wohnsitz in F._______ (Gemeinde Dragsh), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2010 verliessen und am 12. Dezember 2010 illegal in die Schweiz einreisten, dass sie am 14. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchten und nach dem Transfer ins Transitzentrum H._______ dort am 28. Dezember 2010 summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 3. respektive 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Heimatland keine Freiheit gehabt und seien als Goraner diskriminiert worden, dass serbische Polizisten im Jahr 1991 oder 1992 das Elternhaus des Beschwerdeführers durchsucht hätten, was dessen damals schwangere Schwester derart gestresst habe, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe, dass ein Cousin der Beschwerdeführerin Offizier bei der serbischen Armee gewesen sei und während des Krieges getötet worden sei, dass der Beschwerdeführer vom Dezember 1997 bis im Dezember 1998 bei der damaligen jugoslawischen Volksarmee den Militärdienst absolviert, später im Krieg in einer Spezialeinheit gegen die UCK gekämpft und danach Reservedienst geleistet habe, dass er einmal im Jahr 1998 vom einem Fernsehteam gefilmt worden sei, als er neben dem serbischen General gestanden habe, dass einige Albaner von seiner Vergangenheit bei der jugoslawischen Volksarmee wüssten,

D-1157/2011 dass er wohl deswegen ständig auf dem Markt schikaniert worden sei und ausserdem ab 2004/2005 häufig anonyme telefonische Drohungen erhalten habe, dass er sich oft mit Brille, Mütze oder Vollbart getarnt habe, um nicht erkannt zu werden, dass er jedoch im Oktober 2010 in J._______ trotzdem von einem Albaner erkannt worden sei und dieser ihn beschuldigt habe, im Kosovo- Krieg seinen Bruder umgebracht zu haben, dass der Albaner ihn tätlich angegriffen habe, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, dass er im Oktober/November 2010 bei einer Warenkontrolle von der Polizei schikaniert worden sei, dass er im November 2010 auf ein Amt gegangen sei, um sein Geschäft abzumelden, der albanische Beamte ihm jedoch Probleme gemacht habe, dass der Sohn im August 2010 im Spital von einem Augenarzt hätte untersucht werden sollen, man sie jedoch zunächst lange habe warten lassen und der Arzt schliesslich ohne jegliche Untersuchung lediglich Augentropfen verschrieben habe, was zeige, dass sie auch von den Ärzten diskriminiert würden, dass im Übrigen das Bildungswesen im Heimatdorf sehr schlecht sei, dass sie sich im Kosovo nicht sicher gefühlt hätten und die Polizei ihnen nicht hätte helfen können, weshalb sie ihr Heimatland Mitte Dezember 2010 verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer Beruhigungstabletten nehmen müsse, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden folgende Identitätspapiere und Beweismittel einreichten: Identitätskarten, Nationalitätenausweise, Geburtsscheine, Eheschein, Militärausweis, mehrere Fotos,

D-1157/2011 Anmeldeschein des Geschäfts, Geschäftslizenz, zwei Bescheinigungen der Ethnie, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Drohanrufe sowie der Übergriff durch einen Albaner seien nicht asylrelevant, da den kosovarischen Behörden weder mangelnde Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden könne, zumal es die Beschwerdeführenden unterlassen hätten, sich an die Polizei zu wenden, dass die Hausdurchsuchung anfangs der 1990er-Jahre weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen Zusammenhang zur Flucht aufweise und daher ebenfalls nicht asylrelevant sei, dass die geltend gemachten Schikanen durch Behörden und Ärzte sowie die Probleme im Bildungswesen auf die allgemeine Situation in Kosovo zurückzuführen und nicht asylrelevant seien, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden im Übrigen widersprüchlich, unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen und daher auch nicht glaubhaft seien, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, dass die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Februar 2011 (Faxeingabe; Poststempel: 18. Februar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen,

D-1157/2011 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. März 2011 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

D-1157/2011 rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant bezeichnet hat, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Hausdurchsuchung im Jahr 1991 oder 1992 weder einen zeitlichen noch einen sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Dezember 2010 aufweist, weshalb dieser Vorfall nicht asylrelevant ist, dass die geschilderten, allgemeinen Diskriminierungen durch die albanische Bevölkerung offensichtlich ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen, da diese Nachteile einerseits zu wenig intensiv sind und es ihnen andererseits am Erfordernis der Gezieltheit fehlt, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer (erstmals) im Oktober 2010 – über 10 Jahre nach Beendigung des Kosovo-Krieges – aufgrund seines Einsatzes bei der damaligen jugoslawischen Volksarmee von einem Albaner erkannt und tätlich angegriffen worden sei, wenig wahrscheinlich erscheint, dass im Weiteren kein konkreter Zusammenhang ersichtlich ist zwischen den angeblichen, jahrelangen anonymen Drohanrufen und dem geltend gemachten Angriff auf den Beschwerdeführer im Oktober 2010,

D-1157/2011 dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht von einer konkreten und akuten Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise auszugehen ist, dass der angebliche Angreifer nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, anhand der Autonummer des Bruders des Beschwerdeführers die Adresse des Beschwerdeführers zu eruieren und diesen zuhause aufzusuchen, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich tätlich angreifen oder gar umbringen wollen, dass dem Beschwerdeführer indessen den Akten zufolge nach dem geltend gemachten Vorfall im Oktober 2010 bis zur Ausreise Mitte Dezember 2010 nichts mehr zugestossen ist, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash im Übrigen seit Jahren relativ stabil präsentiert und diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE, das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung Dragash geteilt wird (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas, April 2008, S. 8), dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, Angehörige der Ethnie der Goraner keinem Sicherheitsrisiko aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt sind und seit dem Jahr 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden seien, dass die geltend gemachte Bedrohungslage auch vor diesem Hintergrund zu bezweifeln ist, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden somit insgesamt als teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu

D-1157/2011 machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der in Asylsachen vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

D-1157/2011 da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region Dragash (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise erwerbstätig war und eigenen Angaben zufolge genug verdiente, um sich und seiner Familie ein gutes Leben zu ermöglichen (vgl. A10 S. 2), dass es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass die Beschwerdeführenden sowohl im Heimatstaat als auch im Ausland über Familienangehörige verfügen, welche sie gegebenenfalls um Unterstützung angehen könnten,

D-1157/2011 dass der Beschwerdeführer geltend machte, er benötige regelmässig Beruhigungstabletten, dieser Umstand jedoch offensichtlich kein medizinisches Vollzugshindernis darstellt, dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden im Falle ihrer Rückkehr nach Kosovo in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1157/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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