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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2009 D-1157/2009

25 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,285 parole·~6 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1157/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Sri Lanka, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1157/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24 März 2008 (Eingangsstempel: 27. März 2008) bei der Schweizerischen Botschaft in D._______ sinngemäss um Asyl ersuchte, am 15. April 2008 (Eingangsstempel: 18. April 2008) Unterlagen zu seinem Gesuch einreichte und am 4. Juni 2008 von einem Vertreter der Schweizerischen Botschaft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, da er im Büro des Ministers der Ost-Provinzen, der am 16. Juli 2007 ermordet worden sei, gearbeitet habe, sei er zusammen mit anderen Verdächtigen verhaftet, befragt, misshandelt und vom Gericht im März 2008 mangels Beweisen freigelassen worden, dass er als ehemalig inhaftierter Tamile keine Arbeit mehr erhalte und als Verdächtiger vorgemerkt sei, weshalb er bei einem gleichen Vorfall erneut mit einer Inhaftierung und Folter rechnen müsse, dass dieses Gesuch am 10. Juni 2008 zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 der Schweizerischen Botschaft die neue Adresse seines Sohnes mitteilte und vorbrachte, dieser sei aufgrund der schwierigen und lebensbedrohlichen Umstände gezwungen gewesen, Sri Lanka zu verlassen, und halte sich nun in E._______ auf, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 - eröffnet am 13. Januar 2009 - die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 51 und Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz, weshalb ihm zuzumuten sei, in E._______, wo er sich derzeit gefahrlos aufhalte, um Asylgewährung nachzusuchen, dass der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Botschaft in E._______ gerichteter Eingabe vom 29. Januar 2009 (Ein- D-1157/2009 gangsstempel: 30. Januar 2009; Eingang BFM: 20. Februar 2009; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 23. Februar 2009) gegen den Entscheid des BFM vom 30. Dezember 2008 Beschwerde erhob und beantragte, das in der Schweiz hängige Verfahren sei nicht abzuschliessen, bis die F._______ Behörden über sein dort hängiges Asylgesuch entschieden hätten, dass er zur Begründung ausführte, nach der Anhörung vom 4. Juni 2008 habe er auf den Entscheid gewartet, aufgrund der Verschlimmerung der Situation in seinem Heimatland und der dadurch entstandenen Schwierigkeiten hätten ihn seine Eltern aber ausser Landes geschickt, worauf er nun in E._______ angekommen sei, wo er weder Angehörige noch Freunde habe, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in englischer Sprache gehaltene Beschwerde zwar nicht den Amtssprachen des Bundes entspricht (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indessen aufgrund ihrer Verständlichkeit und aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung zu verzichten ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mithin einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1157/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2008 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgewiesen hat, dass den Asylbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmung ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass nebst der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass vorliegend demnach insbesondere die Beantwortung der Frage, ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen die grundsätzlich beizubehaltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, 2004 Nr. 20 und Nr. 21 sowie 2005 Nr. 19), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine besondere Nähe zur Schweiz geltend macht, dass den Akten weder ein diesbezüglicher Aufenthalt noch sonstige Anknüpfungspunkte wie beispielsweise Hinweise auf in der Schweiz D-1157/2009 aufenthaltsberechtigte Verwandte zu entnehmen sind (vgl. A7/15. S. 3, Ziff. 1.6 und 3), dass demgegenüber der Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ unbestritten ist, dass E._______ (wie alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass demnach davon auszugehen ist, E._______ würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG erwogen hat, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in E._______, wo er sich aufhalte, um Schutz zu bemühen, dass mithin kein Anlass besteht, das in der Schweiz hängige Verfahren pendent zu halten, bis die zuständigen Behörden über das in E._______ hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers entschieden haben, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung in den zu überprüfenden Punkten Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, auf deren Erhebung im vorliegenden Verfahren indes zu verzichten ist (vgl. Art 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1157/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in G._______ - die Schweizerische Vertretung in G._______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 6

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