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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2007 D-1156/2007

14 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,591 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. Januar 2007 i. S. Vollzug der We...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1156/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Haefeli Gerichtsschreiber Geisser A._______, Sri Lanka, alias B._______, Belgien, alias C._______, Sri Lanka, vertreten durch Thomas Biedermann, Fürsprecher, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Januar 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2006 am D._______ ein Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 14. Dezember 2006 dem E._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2006 durch die F._______ und am 11. Dezember 2006 durch das BFM befragt wurde, dass ihm das BFM am 12. Dezember 2006 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligte, dass das Bundesamt am 27. Dezember 2006 im G._______ die Kurzbefragung durchführte und ihn am 10. Januar 2007 direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der tamilischen Ethnie an und stamme aus der Ortschaft H._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz Sri Lankas), dass er dort seine zwölfjährige Schulzeit verbracht und eine Ausbildung als Dieselmotorenmechaniker beim I._______ begonnen habe, welche er ein halbes Jahr vor dem Abschluss infolge der instabilen Sicherheitslage abgebrochen habe, um mit seiner Mutter und seinem Bruder im Juli beziehungsweise August 2006 nach Colombo zu ziehen, dass er zu Behelligungen im Heimatland zur Hauptsache ausführte, er sei am 14. Februar 2005 in seinem Heimatort von Angehörigen der srilankischen Armee (SLA) als Tatverdächtiger eines Bombenattentats während zweier Tage festgehalten und geschlagen worden, wobei es einem "Richter" gelungen sei, seine Freilassung zu erwirken, dass er infolge der erlittenen Verletzungen habe hospitalisiert werden müssen, wobei ihm nach Abschluss der Spitalpflege ein Geschwulst am Nacken geblieben sei, dass er vor seiner Abreise nach Colombo im Juli oder August 2006 wegen der Missachtung einer Ausgangssperre in Jaffna wiederum von Leuten der SLA geohrfeigt und kurz festgehalten worden sei, dass ihn während des anschliessenden Aufenhalts in Colombo die Polizei zur Kontrolle seiner Identität und zu Fahndungszwecken auf den Polizeiposten mitgenommen habe, um ihn sogleich wieder gehen zu lassen, dass er bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestellt habe, welches abgewiesen worden sei, dass sein Vater seit Januar 1990 in der Schweiz lebe und über eine B-Bewilligung verfüge sowie seine Schwester - mit einem Schweizer verheiratet - mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangt habe, dass er aufgrund der instabilen Sicherheitslage in seiner Heimat, und um seinen

3 kranken Vater in der Schweiz zu besuchen, Sri Lanka am 24. November 2006 verlassen habe und mit einem Schlepper über Singapur und Tokio auf dem Luftweg nach D._______ gelangt sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen srilankischen Reisepass lautend auf die erstrubrizierte Identität, welcher von der F._______ als echt, und einen belgischen Reisepass, welcher als Fälschung erkannt wurde, zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz die Asylgewährung mit der Begründung verweigerte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erfüllen noch hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Festnahme vom Februar 2005 wegen der unsubstanziierten und widersprüchlichen Schilderung nicht geglaubt werden könnten, dass hinsichtlich der zwei kurzen Festnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte, welche der Beschwerdeführer vor seiner Abreise nach Colombo und dann in Colombo im Jahre 2006 erlebt habe, festzustellen sei, dass die betreffenden Nachteile nicht geeignet seien, eine Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin beantragte, "der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen", dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfahrens feststellte und ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 2. März 2007 geleistet wurde,

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass demnach die Verfügung vom 16. Januar 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Wegweisung aus der Schweiz als solche (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, dass das BFM im Wesentlichen dazu ausführt, wegen des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die tatsächliche Gefahr einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ergeben, dass die im Norden und Osten Sri Lankas entbrannten schweren Gefechte zwischen Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und Regierungstruppen zu Fluchtbewegungen und zu einer Vielzahl von Opfern auch unter der Zivilbevölkerung geführt hätten, dass vor dem Hintergrund dieser Entwicklung eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die genannten Gebiete stark erschwert sei, dass sich auch im Süden und Westen des Landes die humanitäre und politische

5 Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebenen, der jüngsten militärischen Eskalationen und der Polarisierung der Politik verschärft habe, von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet jedoch nicht gesprochen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit somit in einem anderen Teil seines Heimatlandes beispielsweise im Grossraum Colombo - ansiedeln könne, dass es zudem keine individuellen Gründe gebe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Süden Sri Lankas sprächen, dass der Beschwerdeführer zudem über eine gute Ausbildung verfüge, dass er ferner Verwandte in der Region von Colombo habe, welche ihm bei der Integration in die Gesellschaft im Süden Sri Lankas behilflich sein dürften, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegenhält, es sei nur eine Frage der Zeit, bis sich die Kampfhandlungen der Bürgerkriegsparteien auch in den Westen und Süden des Landes ausdehnen sowie insbesondere Attentate in diesen Gebieten durch Kämpfer der LTTE und darauf folgende Bestrafungsaktionen durch die Regierungstruppen zunehmen würden, dass die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung, eine Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes sei zumutbar, die aktuelle Situation in Sri Lanka verkenne, dass junge Personen im Alter des Beschwerdeführers aktuell sehr stark von Übergriffen bedroht seien, entweder, indem sie von der LTTE zwangsrekrutiert und im Falle einer Weigerung schlimmstenfalls exekutiert würden, oder dass sie von den Regierungstruppen als potenzielle Freiheitskämpfer angehalten, befragt, in der Regel geschlagen und meistens inhaftiert, wenn nicht gar liquidiert würden, dass sein Vater seit Jahren in der Schweiz lebe und im Besitze der Aufenthaltsbewilligung sei, dass dieser erwerbstätig sei und über eine genügend grosse Wohnung verfüge, um seinen Sohn während der vorläufigen Aufnahme bei sich aufzunehmen sowie für dessen Unterhalt besorgt zu sein, dass auch seine Schwester mit ihrer Familie in der Schweiz lebe und bereit wäre, für den Beschwerdeführer zu sorgen, dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) zu regeln hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche

6 Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vorliegend keine Anwendung findet, nachdem im erstinstanzlichen Verfahren das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK festgestellt worden und die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2007 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde, dass sein hauptsächliches Vorbringen, Mitte Februar 2005 von Angehörigen der srilankischen Armee während zweier Tage festgehalten und spitalreif geschlagen worden zu sein, unglaubhaft ist, dass ebenso die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen im Jahre 2006 infolge der Missachtung einer Ausgangssperre in Jaffna beziehungsweise zur Kontrolle seiner Identität in Colombo die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMARK erachten lassen, dass entgegen der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte einer begründeten Frucht vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK durch die Regierung vorliegen, zumal der Beschwerdeführer den Behörden einen möglichen Aufenthalt in Colombo mit seinem dort bestehenden Beziehungsnetz sowie Wohnsitz bei seiner Mutter rechtfertigen kann, und er demzufolge nicht in den Verdacht der "LTTE- Nähe" geraten dürfte (vgl. A 12, S. 5 f.), dass im Weiteren von der Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE im Grossraum Colombo grundsätzlich nicht auszugehen ist, zumal den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen sind (vgl. u.a. A 12, S. 6), dass aufgrund der Aktenlage für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr ("real risk") besteht, er könnte im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Opfer von Folter oder einer anderen nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122; Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff., m.w.H.; Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98, m.w.H.), dass das Bundesgericht bei Ausländern, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Anwesenheit anerkennt, dass der Vater des Beschwerdeführers eine B-Bewilligung besitzt und mithin nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 119 Ib 91 ff.), weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten kann, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die massgebliche Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 257) ebenso wenig aus dem Aufenthaltsstatus seiner Schwester einen eigenen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, zumal sich zwischen dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Schwester aus den Akten kein

7 besonderes Betreuungs- und Pflegeverhältnis ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung somit keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz darstellt und folglich als zulässig zu erachten ist, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass nach Praxis der vormals zuständigen ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 6) eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche Landesteile als unzumutbar (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123; EMARK 1999 Nr. 24 S. 157), hingegen eine Rückkehr in die südlicheren Provinzen generell als zumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 23 S. 196 ff.; 1999 Nr. 24 S. 157; 2001 Nr. 16 S. 123), dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts diese Beurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen innenpolitischen Lage auch zum heutigen Zeitpunkt Gültigkeit hat, da der derzeit instabilen Sicherheitslage im Norden und in den östlichen Landesteilen Sri Lankas weiterhin dadurch Rechnung getragen wird, dass ein Vollzug der Wegweisung in diese Region als unzumutbar erachtet wird, dass dem aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Sicherheitslage grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen Sri Lankas - insbesondere in Colombo - offen steht, dass einer Aufenthaltsalternative - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer jung sowie unabhängig ist und - soweit aktenkundig - keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zwölfjährigen Schulbildung, einer fortgeschrittenen Berufsbildung als Dieselmotorenmechaniker (vgl. A 9, S. 8) und Grundkenntnissen der singhalesischen Sprache (vgl. A 12, S. 6) im Hinblick auf einen Berufseinstieg im Grossraum Colombo als ausreichend qualifiziert einzuschätzen ist, dass dem Beschwerdeführer sodann auch eine soziale Reintegration in Colombo gelingen dürfte, da er mit seiner dort lebenden Mutter und weiteren Verwandten väterlicherseits sowie Bekannten (wie namentlich seiner dortigen Gastgeberin) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 12, S. 6; A 21, S. 2), dass sich somit aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegenstehen, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

8 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 2. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2. Expl, eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Berufsausweis) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - das J._______ des Kantons K._______ (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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