Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1153/2011 law/bah Urteil v om 6 . Februar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N (…).
D1153/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess Russland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Mutter am 24. September 2010 und gelangte am 1. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung vom 13. Oktober 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel sagte er aus, er habe seinen leiblichen Vater, der gemischtethnischer Abstammung sei (Tschetschene/Russe) letztmals im Jahr 2007 gesehen. Danach sei er von Tschetschenen bedroht worden. Er sei geschlagen worden und man habe ihm gesagt, er werde wegen seines Vaters zur Verantwortung gezogen werden. Die Polizei habe die Einleitung eines Strafverfahrens verweigert. Die Tschetschenen hätten ihm gesagt, er werde umgebracht. Er sei zweimal in Kontakt mit diesen Leuten gekommen, einmal im August 2007 und das zweite Mal im Juni 2009. Er wisse nicht, warum er von diesen Leuten bedroht worden sei. Auslöser der Ausreise sei gewesen, dass man sie angerufen und bedroht habe. Zwei oder drei Tage vor der Ausreise seien seine Mutter und er überfallen worden. Sie seien im Eingang des Hauses, in dem sie gewohnt hätten, überfallen worden; seine Mutter und sein Stiefvater seien verletzt worden. Dieser sei mittlerweile aus dem Spital entlassen worden und lebe wieder zu Hause. Der Beschwerdeführer gab ein Dokument zu den Akten, gemäss dem er am 2. September 2010 von der russischen Staatsanwaltschaft zu einer Befragung aufgeboten wurde. Sein leiblicher Vater werde beschuldigt, Mitglied bei einer terroristischen Organisation gewesen zu sein. A.c. Am 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seinem Stiefvater, der Anfang Oktober aus dem Spital entlassen worden sei, gehe es befriedigend. Zu seiner in der Ukraine lebenden Grossmutter und deren Sohn habe er keinen Kontakt. 2007 habe er seinen Vater getroffen, der ihn mit seiner Verwandtschaft habe bekannt machen wollen. Sie hätten sich gestritten – er habe seinem Vater gesagt, er führe sein eigenes Leben und interessiere sich nicht für seine Verwandtschaft in Tschetschenien – und sein Vater sei weggegangen. Zirka einen Monat später sei er bei einem Verkaufsstand von Tschetschenen überfallen worden. Sie hätten ihn beschimpft und geschlagen. Sie hätten ihm Fragen über seinen Vater gestellt. Er habe ihnen gesagt, er habe seinen
D1153/2011 Vater letztmals vor einem Monat gesehen und wisse nicht, wo dieser sich befinde. Als er im Mai 2009 einmal nach Hause zurückgekehrt und ins Treppenhaus eingetreten sei, sei ihm jemand nachgegangen, der die Türe geschlossen und ihn geschlagen habe. Einer habe ihn mit einem Messer an der Hand verletzt. Sie hätte seine Eltern und ihn beschimpft. Als ein Nachbar mit seinem Hund gekommen sei, hätten sich die Angreifer davongemacht. Er sei in ein Spital gebracht worden, wo die Wunden genäht worden seien. Er habe im Spital Anzeige erstattet und sei dort von einem Untersuchungsrichter besucht worden, der seine Aussagen notiert habe. Er vermute, sein Vater habe jemanden umgebracht, da die Leute "Blutrache" geschrien hätten. Nach drei Tagen habe ihn seine Mutter aus dem Spital geholt und zu einer Freundin gebracht. Etwa zehn Tage später sei seine Mutter mit blauem Gesicht nach Hause gekommen. Im März 2010 sei seine Mutter zusammengeschlagen worden; sie habe ihm aber nicht gesagt, was geschehen sei. Im Juni 2010 sei er von zwei Tschetschenen zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn in einen Wagen zerren wollen. In diesem Moment sei ein Ambulanzwagen zu ihnen gekommen; die Angreifer seien weggefahren. Daraufhin hätten sie die Wohnung gewechselt. Am 15. September 2010 sei er zusammen mit seiner Mutter einkaufen gegangen. Auf dem Rückweg hätten sie einen Freund seiner Mutter getroffen. Seine Mutter habe sich mit diesem unterhalten und er habe sich auf eine Bank gesetzt. Ein Wagen habe angehalten, ein Mann sei herausgesprungen und habe ihn zum Wagen gezerrt. Ein zweiter Mann sei herausgesprungen und seine Mutter habe zu schreien begonnen. Sie habe einen Mann an den Haaren gepackt und der Freund habe die Tür des Wagens weggerissen. Es habe eine Schlägerei gegeben und die Tschetschenen seien davongefahren. Am folgenden Tag habe er von seiner Mutter erfahren, dass sie mit ihm verreisen wolle. In Odessa hätten sie sich entschieden, Russland zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin beim
D1153/2011 Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der negative Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei sein Verfahren mit demjenigen seiner Mutter (N …) zu vereinigen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2011 bei. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter mit Verfügung vom 28. Februar 2011 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zu. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
D1153/2011 vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe bei den russischen Polizeibehörden Anzeige erstattet, was ihn vor weiteren Übergriffen nicht zu schützen vermocht
D1153/2011 habe. Daraus könne nicht geschlossen werden, der russische Staat käme seiner Schutzpflicht nicht nach. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe stellten in Russland strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. Es sei ihm somit möglich und zumutbar, sich wiederholt und mit Nachdruck an die russischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Untätigkeit einzelner Beamter könne allenfalls bei den vorgesetzten Stellen gerügt werden. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung einzugehen. Es sei anzumerken, dass es befremdlich wirke, dass der Beschwerdeführer nicht zu sagen vermöge, ob sein Stiefvater, der sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise schwerverletzt im Spital befunden habe, über die Ausreise informiert worden sei. Es mute seltsam an, dass er und seine Mutter nie eingehend über die Hintergründe der Übergriffe gesprochen hätten. 4.2. In der Beschwerde wird vorab ausführlich der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten bei den russischen Behörden wiederholt Anzeige erstattet. Trotzdem sei kein Strafverfahren eingeleitet worden. Seine Mutter habe sofort nach Erhalt der negativen Verfügung eine Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet. Es könne ihnen somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht alle zumutbaren Massnahmen ergriffen. Seine Mutter sei seit 1993 mehrmals von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und angehört worden. Sie habe mit den Behörden kooperiert und von den Begegnungen mit ihrem ExMann erzählt. Sie sei nach jeder Anzeige von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Der russische Staat habe aber keine Schutzmassnahmen getroffen. Die Übergriffe durch Drittpersonen seien bedrohlicher geworden und der Staat habe nichts zu ihrem Schutz unternommen. Sie hätten schliesslich keine Alternative zur Flucht gesehen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien von Blutrache bedroht gewesen und die russischen Behörden seien nicht willens gewesen, ihnen genügenden Schutz zu gewähren. Der Ermordete sei Polizist gewesen, was Grund für die mangelnde Schutzbereitschaft gewesen sein möge. Die ihm zugefügten Nachteile und seine Befürchtung, zukünftig weiterer Verfolgung ausgesetzt zu werden, seien somit asylrelevant.
D1153/2011 Es sei bekannt, dass die russischen Behörden bei der Terrorismusbekämpfung unverhältnismässige Gewalt anwendeten. Es stelle sich die Frage, ob das BFM wirklich der Ansicht sei, ein solches Vorgehen sei das gute Recht der russischen Behörden. Hinsichtlich der Vorladungen, die er erhalten habe, sei zu präzisieren, dass er einer behördlichen Vorladung vom Mai 2010 Folge geleistet habe. Einer Vorladung vom August 2010 habe er keine Folge geleistet; diese habe er in die Schweiz mitgebracht und zu den Akten gereicht. Schliesslich stelle sich die Frage, weshalb das BFM ihn in der angefochtenen Verfügung als Ukrainer bezeichne. Er sei noch nie in der Ukraine gewesen und habe Dokumente eingereicht, in denen seine russische Nationalität bekräftigt werde. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
D1153/2011 absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5 S. 827 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3. 5.3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Mai 2010 vom Untersuchungsrichter vorgeladen und über seinen Vater befragt worden. 5.3.2. Die Befragung des Beschwerdeführers durch die Untersuchungsbehörden und die in diesem Zusammenhang ausgestellte zweite Vorladung zur Befragung ist nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu erachten. Gemäss seinen Angaben war sein Vater Mitglied einer Gruppierung, die zur terroristischen Organisation erklärt worden sei. Dass er von den Untersuchungsbehörden in diesem Zusammenhang befragt wurde, erscheint nicht aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer sagte denn auch bereits bei der Erstbefragung aus, er habe mit den russischen Behörden keine Probleme gehabt (vgl. act. A2/11 S. 6). Die Anmerkung in der Beschwerde, es sei bekannt, dass die russischen Behörden unter dem Titel "Terrorismusbekämpfung" unverhältnismässige und exzessive Gewalt anwendeten, kann nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt gebracht werden. Seitens der russischen Behörden wurde dem Beschwerdeführer weder Gewalt angetan noch mit solcher gedroht. Bei der ersten Befragung wurde er weder objektiv noch subjektiv gesehen derart in Angst und Schrecken versetzt, dass ihm eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zuerkannt werden könnte. 5.3.3. Der Beschwerdeführer brachte als Hauptgrund seiner Ausreise aus Russland vor, er sei von ihm nicht bekannten Personen bedroht und misshandelt worden. Man habe ihm gesagt, er werde wegen seinem Vater zur Verantwortung gezogen und seine Eltern beschimpft (act. A2/11 S. 5).
D1153/2011 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe und Drohungen sind aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Die Personen, die ihm nachstellten, hatten es in erster Linie auf seinen Vater abgesehen, da dieser einen ihrer Verwandten umgebracht haben soll. Dem "Gesetz" der Blutrache folgend, wäre in zweiter Linie er selbst anvisiert worden. Unter diesen Umständen sind sowohl die von ihm erlittenen Übergriffe als auch die Furcht, weitere Übergriffe erleiden zu müssen, asylrechtlich irrelevant. Zudem kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, die russischen Behörden hätten sich generell geweigert, ihm Schutz zu gewähren. Die gestellten Anzeigen wurden seinen Aussagen gemäss teilweise entgegengenommen, die Staatsanwaltschaft verweigerte indessen die Einleitung eines Strafverfahrens. Die Mutter des Beschwerdeführers machte geltend, sie habe sich diesbezüglich Ende Juni 2010 an die russische Generalstaatsanwaltschaft gewandt, jedoch bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (24. September 2010) noch nichts von dieser gehört. Aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, die Generalstaatsanwaltschaft hätte sich des Anliegens nicht angenommen. 5.3.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass Russland über einen gut ausgebauten Polizeiapparat und über ein Rechts und Justizsystem verfügt und in der Lage und auch willens ist, seinen Bürgern den erforderlichen Schutz vor kriminellem Unrecht zukommen zu lassen. Dem gut ausgebildete und über Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer, der schon in der Vergangenheit in guten Verhältnissen gelebt hat (vgl. auch E. 7.4.2), ist deshalb – sollten sich die Behörden an seinem letzten Wohnort ausser Stande zeigen, ihm die erforderliche Hilfestellung zukommen zu lassen – ohne weiteres zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich bei allfälligen Nachstellungen durch (tschetschenische) Privatpersonen bei den russischen Behörden am neuen Wohnort um Schutz zu bemühen. Er verfügt mithin in der Russischen Föderation über eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.6). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Russland bis zu seiner Ausreise keiner asylrechtlich relevanten
D1153/2011 Verfolgung ausgesetzt war. Ihm kann weder für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland noch heute begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D1153/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass ihm seitens der russischen Behörden eine Menschenrechtsverletzung widerfährt noch, dass ihm die russischen Behörden keinen Schutz vor erneuten Übergriffen seitens Privatpersonen gewähren würden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Russlands niederlassen kann, in der die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bedrohung deutlich
D1153/2011 geringer ist als an seinem letzten Wohnort. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist. 7.4.2. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnte, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen ist. Er lebte seit seiner Kindheit bis kurz vor seiner Ausreise in B._______, wo er elf Jahre lang die Schule besuchte und den Beruf eines Hafenarbeiters erlernte. Anschliessend arbeitete er in einer Firma, in der Fenster zusammengebaut wurden. Seine Mutter und sein Stiefvater, zu denen er eine enge Beziehung pflegt, lebten in guten Verhältnissen. Er verfügt somit über die Voraussetzungen, sich in seinem Heimatland rasch reintegrieren zu können. Unter diesen Umständen ist es ihm möglich und zumutbar, sich in Russland erneut eine eigene Existenzgrundlage zu erarbeiten. Allein die schwierige Arbeitsmarktsituation in Russland, aufgrund derer es ihm möglicherweise erschwert wird, eine neue Anstellung zu finden, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D1153/2011 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D1153/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: