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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2022 D-1152/2022

16 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,103 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1152/2022

Urteil v o m 1 6 . September 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 / N (…).

D-1152/2022 Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – suchte am 19. Oktober 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. November 2012 wurde er vom Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 29. April 2014 wurde er eingehend angehört (Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Cousin und er seien wegen eines Verkehrsunfalls und gefundener Wertsachen ins Visier der Polizei geraten. Zudem habe seine Familie Probleme mit den Taliban gehabt, weil sein Vater für diese Waffen repariert habe. Ausserdem sei sein Bruder nach seiner Ausreise von den Taliban ermordet worden. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahren reichte er zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen die iranischen Aufenthaltskarten seiner Eltern zu den Akten sowie ein Dokument der britischen Behörden lautend auf seinen Namen ins Recht. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Dabei erachtete sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall sowie den gefundenen Wertsachen und der ihm angeblich drohenden Verhaftung als nicht asylbeachtlich gemäss Art. 3 AsylG, während sie den Teil der Vorbringen, welcher sich auf eine Verfolgung durch die Taliban bezog, als konstruiert und unglaubhaft befand. Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D-1152/2022 C. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem (…) 2014 unbekannten Aufenthalts war, stellte das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 fest, dass seine vorläufige Aufnahme erloschen sei. II. D. D.a Am (…) 2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und reichte eine vom 16. März 2017 datierende und als "Gesuch um Wiederaufnahme der vorläufigen Aufnahme oder Neueröffnung eines Asylverfahrens" betitelte Eingabe ein. Zur Begründung brachte er vor, an seiner Situation habe sich seit dem ersten Asylverfahren nichts geändert, denn nach wie vor bestünden grosse politische Probleme in Afghanistan. Bei einer Rückkehr müsste er mit einer Inhaftierung und Verfolgung rechnen. Dem Gesuch lag ein Arztbrief des (…) vom (…) 2014 bei. D.b Im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 5. April 2017 gewährten rechtlichen Gehörs führte er in seiner Eingabe vom 18. April 2017 ergänzend aus, sollte er ein drittes Mal nach Afghanistan zurückgewiesen werden, drohe ihm eine heftige Gefängnisstrafe oder der Tod. Durch seine vorherigen Erfahrungen im Gefängnis sei er immer noch traumatisiert. Ferner stünde er auf einer schwarzen Liste von Personen, welche landesweit gesucht werden würden. Sodann könne er nie wieder in sein Heimatdorf zurückkehren, weil dieses von den Taliban besetzt werde. Schliesslich sei sein Asylgesuch in Deutschland nicht angenommen worden, weil bereits die Schweiz zuständig sei. Dazu komme, dass sich seine Familie im Iran in Schwierigkeiten befinde und er sie besuchen möchte, jedoch keinen Ausweis besitze. D.c Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung erneut zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung verwies es hinsichtlich der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten

D-1152/2022 Vorbringen auf den Asylentscheid vom 2. Mai 2014. Die Angaben, wonach er auf einer schwarzen Liste stehe und daher landesweit gesucht werde, qualifizierte es als blosse Parteibehauptungen und die zwei traumatisierenden Episoden im Gefängnis wertete es als unzulässigen Nachschub. Auch diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. III. F. Am 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, die Verfügung des SEM sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der veränderten Lage in Afghanistan sei ihm Asyl zu gewähren. Er habe ein gegen ihn gerichtetes Todesurteil der Taliban aus dem Jahr 2009 erhältlich machen können. Im Jahr 2009 habe er der Polizei in Afghanistan geholfen, weshalb er jetzt nach der Machtübernahme der Taliban landesweit von diesen verfolgt werden würde und in Lebensgefahr sei. Er habe diese Beweismittel bis jetzt nicht zu den Akten gereicht, weil er deswegen in Grossbritannien zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Dem Schreiben lagen ein Kantonswechselgesuch vom 24. September 2021, eine Kopie seines bis am (…) 2021 gültigen Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 3. Januar 2014 betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen C._______ wegen Tätlichkeiten, ein Austrittsbericht des Spitals D._______ vom (…) 2020, ein einfaches Arztzeugnis des Spitals D._______ vom (…) 2020, zwei Schreiben der United Kingdom (UK) Border Agency vom (…) 2010 und (…) 2011 (in Kopie), die Kopie eines Drohbriefs der Taliban von 2009, ein Heimatausweis der Einwohnerkontrolle B._______ vom (…) 2018 sowie seine Tazkira (im Original) bei. G. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und wies es mit Verfügung vom 18. Februar 2022 – eröffnet am

D-1152/2022 22. Februar 2022 – ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die am 8. Juni 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Ferner hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Des Weiteren hielt es fest, dass über das Kantonswechselgesuch vom 24. September 2021 separat und zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. H.a Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde mit Eingabe vom 10. März 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragte er in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde die eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerde lagen die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022, ein Schreiben des SEM vom 9. März 2022 betreffend Akteneinsichtsgesuch sowie sämtliche Akten des Dossiers N (…) (Mehrfachgesuch) bei. H.b Mit Schreiben vom 11. März 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. hierzu Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. I.a Mit Verfügung vom 21. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, trat sie nicht ein. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist seine prozessuale Bedürftigkeit mit-

D-1152/2022 tels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen, andernfalls auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen werde. Schliesslich wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. I.b Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. J.a Mit Verfügung vom 19. April 2022 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. Mai 2022 vernehmen, wobei es vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. J.c Am 4. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-1152/2022 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/ 26 E. 5). 4. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt

D-1152/2022 und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung durch die Taliban sei sowohl im ersten Asylentscheid vom 2. Mai 2014 als auch in der zweiten Verfügung vom 8. Juni 2017 als unglaubhaft qualifiziert worden. Der als neues Beweismittel eingereichte angebliche Drohbrief der Taliban aus dem Jahre 2009 vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal der handschriftlich verfasste Brief lediglich in Kopie vorliege und damit keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise. Überdies sei es gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten und fälschungsanfällig seien. Des Weiteren habe er den Drohbrief auch nicht plausibel in seine früheren Vorbringen einbringen können. Damals habe er angegeben, wegen eines Verkehrsunfalls und aufgefundenen Wertsachen mit der Polizei Probleme gehabt zu haben. Wäre er von den Taliban verfolgt worden, weil er der Polizei geholfen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der ersten Gesuchseinreichung, spätestens aber bei der zweiten, vorgebracht und mit dem nun eingereichten Drohbrief untermauert hätte. Seine Vorbringen seien demnach als nachgeschoben zu werten. Seiner Eingabe seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich seine Gefährdungssituation infolge der Machtübernahme durch die Taliban akzentuiert hätte. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr reiche der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien nicht aus. Schliesslich bestünden aktuell auch keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen von den Taliban ganz grundsätzlich (kollektiv-)verfolgt werde. Daher sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. 5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er habe bereits im Jahr 2009 Probleme mit den Taliban gehabt und sei von diesen gesucht worden, weil er der Polizei geholfen habe. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan würden sie ihn töten, weshalb er sich fürchte.

D-1152/2022 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die Taliban zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden (vgl. dort E. IV, Ziff. 1 und 2 sowie deren Zusammenfassung in E. 6.1 hiervor). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Die Vorinstanz hielt insbesondere zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder im vorangegangen Asylverfahren noch in seinem ersten Mehrfachgesuch vom 16. März 2017 erwähnte, von den Taliban bedroht worden zu sein, weil er der Polizei geholfen habe. Anlässlich der Anhörung vom 29. April 2014 gab er zudem auf die Frage, ob er konkret Drohungen von den Taliban erhalten habe, zu Protokoll, es hätten zwar Feindlichkeiten bestanden, aber er sei nie direkt mit dem Tod bedroht worden (vgl. SEM- Akte A19/14, F73). Die mit der Eingabe vom 24. September 2021 neu vorgebrachten Sachverhaltselemente sind als offenkundig nachgeschoben und daher als insgesamt unglaubhaft zu erkennen, insbesondere da die Vorbringen nicht weiter substantiiert wurden. Auch mit dem vorgelegten Drohbrief aus dem Jahre 2009 vermag er die geltend gemachte Verfolgung seitens der Taliban weder zu belegen noch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beseitigen, zumal derartige Dokumente – wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt wurde – ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Dem besagten Drohbrief, welcher ohnehin lediglich in Kopie zu den Akten gereicht wurde, kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden. Auf eine Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels konnte unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 6.3 Sodann stellt auch die Gefährdungslage, die sich seit der Machtübernahme durch die Taliban akzentuiert hat, die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage, da sich aus diesen Entwicklungen der allgemeinen Situation nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören könnte, und nicht erkennbar ist, welches konkrete Interesse die Taliban an ihm persönlich haben könnten. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit dem neu eingereichten Beweismittel nicht gelungen ist, eine im Sinne

D-1152/2022 von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. März 2022 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebetätigung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat indessen bis heute keine Fürsorgebestätigung eingereicht. Da seine prozessuale Bedürftigkeit somit nicht belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

D-1152/2022 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1152/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Kathrin Rohrer

Versand:

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