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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 D-1145/2026

19 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,801 parole·~19 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1145/2026 law/fes

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026.

D-1145/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 30. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 14. Januar 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch durch, wobei es ihm das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien, einer möglichen Rückkehr dorthin sowie seinem Gesundheitszustand gewährte. C. Am 15. Januar 2025 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 22. Januar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Da sein Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs unzuständig. Eine mögliche Überstellung könne gestützt auf polizeiliche Abkommen erfolgen. E. Das SEM beendete mit Schreiben vom 7. Februar 2025 das Dublin-Verfahren. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien.

D-1145/2026 G. Am 7. März 2025 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dazu Stellung. H. Am 12. März 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 13. März 2025 zum Entwurf Stellung. I. I.a Mit Verfügung vom 13. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. März 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1950/2025 vom 2. April 2025 aufgrund der fehlenden vorinstanzlichen Anfrage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers an die zuständigen italienischen Behörden beziehungsweise einer entsprechenden Rückübernahmezusicherung gut. Das Gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. J. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) und die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 12. August 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. K. Mit Schreiben vom 9. September 2025 stimmten die italienischen Behörden dem vorinstanzlichen Gesuch zu. L. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar

D-1145/2026 2026 nochmals das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zu einer beabsichtigten Wegweisung nach Italien. M. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dazu Stellung. In dieser wurde auf die Stellungnahme vom 7. März 2025 verwiesen und ergänzend geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei in Pakistan eine Verletzung von § 295-C Strafgesetzbuch vorgeworfen worden, weil er Christ sei. Schätzungen zufolge würden in Italien mittlerweile 200'000 Pakistaner leben. Davon rund 30% in der Lombardei. Ein Grossteil der in Italien lebenden Pakistaner vertrete strenge religiöse Ansichten. Der Beschwerdeführer habe in Italien mehrere Jahre gearbeitet und sei mehrheitlich von Personen seines Glaubens umgeben gewesen. Als jedoch Innerhalb der pakistanischen Community in Italien ruchbar wurde, dass er in Pakistan wegen angeblicher Blasphemie verfolgt worden sei, hätten die Angriffe pakistanischer Immigranten in Italien gegen ihn begonnen. Da er habe feststellen müssen, dass die italienische Polizei ihn nicht schützen könne oder wolle, habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu reisen, um hier Asyl zu beantragen. Die Aussicht nach Italien zurückkehren zu müssen, belaste ihn psychisch schwer. N. Am 22. Januar 2026 holte das SEM bei der kantonalen Unterkunft die Medizinalakten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. O. Am 9. Februar 2026 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 10. Februar 2026 zum Entwurf Stellung und reichte eine Beschreibung der Situation von Christen in Pakistan und Fotos ein, welche die Aggression des muslimischen Mobs gegenüber Christen dokumentiere. P. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies in aus der Schweiz weg und stellte fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Es beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug seiner Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D-1145/2026 Q. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualtier sei festzustellen, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig und unzumutbar (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdebegründung) sei. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Überstellung nach Italien sei superprovisorisch auszusetzen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 13. Februar 2026 eingereicht. R. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1

D-1145/2026 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten. 1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei superprovisorisch auszusetzen, ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung nahm die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlich aus, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Da der Beschwerdeführer bereits in Italien als Flüchtling anerkannt

D-1145/2026 worden sei, könne er bezüglich des Begehrens um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Er könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung sei nichts zu entnehmen, was zu einer Änderung dieses Standpunktes führen könne, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung hält das SEM im Wesentlich fest, das Non-Refoulement-Gebot sei bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde. Die Wegweisung nach Italien sei daher zulässig. Zudem würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. In den Stellungnahmen habe seine Rechtsvertretung erklärt, er sei in Italien von pakistanischen Leuten aufgrund seiner Religionszugehörigkeit geschlagen und bedroht worden. Zwei Mal habe er die Polizei aufgesucht, diese habe aber seine Anzeige nicht entgegengenommen. Diese würde aufgrund seines Migrationshintergrundes erst bei erfolgten Übergriffen etwas unternehmen. Italien sei ein Rechtsstaat, der über funktionierende staatliche Polizei-, Behörden- und Justizorgane verfüge, die insgesamt sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelten. Er könne sich bei Problemen mit Drittpersonen oder wenn er sich rechtswidrig behandelt fühle, weil er Rassismus jeglicher Ausrichtung begegnet sei, an die zuständigen Stellen wenden. Eine Untätigkeit lokaler Polizeiorgane – nicht zuletzt, wenn sie auf einem rassistischen Boden gründe – stelle auch in Italien eine amtsmissbräuchliche Handlung dar, die wenn nötig mit rechtsstaatlichen Mitteln, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder in Italien zahlreich vorhandenen Rechtsberatungsstellen oder Hilfsorganisationen, angegangen werden könne. Die erwähnten Übergriffe in Italien, aber auch Befürchtungen oder mögliche Drohungen sprächen nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien, da dort vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes auszugehen sei, wie polizeilichen Personenschutz. Es gelinge jedoch keinem Staat, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, was für Italien wie auch für die Schweiz gelte. Im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen könne festgehalten werden, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Aufgrund des Schutzstatus verfüge er über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien. Damit habe er, wie oben mehrmals erwähnt, Zugang zum nationalen Gesundheitssystem.

D-1145/2026 Eine erforderliche medizinische Behandlung könne somit, falls notwendig auch in Italien in Anspruch genommen oder fortgeführt werden. Darüber hinaus könne das SEM seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien dadurch Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand informiere. Festzustellen sei jedenfalls, dass seine gesundheitlichen Probleme nicht als derart gravierend einzustufen seien, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien dem Risiko einer ernsten und raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Somit lägen bei ihm keine derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich, zumal die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des Beschwerdeführers zugestimmt hätten. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Italien wiederholt Drohungen und Einschüchterungen durch Personen aus Pakistan, welche in Gruppen aufgetaucht seien, ausgesetzt gewesen. Die italienische Polizei sei untätig gewesen, habe keinen Schutz gewährt und ihn angewiesen, erst wiederzukommen, wenn «etwas Schlimmes» passiert sei. Art. 3 EMRK verlange jedoch präventiven Schutz und nicht erst im Nachhinein. Eine rein hypothetische Möglichkeit eines Ortswechsels genüge den Anforderungen von Art. 3 EMRK nicht, ohne dass das SEM prüfe, ob effektiver und zumutbarer Schutz gewährt würde. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, weil das SEM die Polizeivorsprachen und Schutzmassnahmen, die Realisierbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternative und die Zumutbarkeit der abstrakten Rechtsmittel vertieft hätte prüfen müssen. Das SEM hätte vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen. Die Rückkehr nach Italien sei unzumutbar. Ein effektiver Schutz fehle und bestehe nur in der Theorie. Obwohl er in der Schweiz nicht verfolgt werde, leide er auch hier unter Schlafstörungen, Albträumen, Angstzuständen und psychisch bedingter Atemnot – all dies aus Angst, wieder nach Italien zurückgeführt zu werden. Er könne unmöglich wieder in die gleiche Umgebung zurückkehren. Er müsse in einer weit entfernten Region wieder bei null beginnen und die italienischen Behörden davon überzeugen, dass ein solcher Ortswechsel unumgänglich und lebenswichtig sei. Das seien für ihn unzumutbare Hürden, denen er sich nicht gewachsen fühle. Es sei klar, dass die Bedrohung von pakistanischen Landsleuten ausgehe und in Zusammenhang mit Vorfällen in Pakistan stehe. Aber religiös-extremistische Personen würden nicht davor Halt machen, ihn auch in Italien zu verfolgen, weil er in ihren Augen den Tod verdient habe.

D-1145/2026 6. In der Beschwerde wird gerügt, das SEM hätte einen Selbsteintritt nach der Dublin-III-VO prüfen müssen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Dublin-Verfahren, weshalb kein Raum für einen Selbsteintritt im Sinne der Dublin-III-VO besteht. Ferner wird geltend gemacht, der Untersuchungsgrundsatz sei vom SEM verletzt worden, weil es die Polizeivorsprachen und Schutzmassnahmen, die Realisierbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternative und die Zumutbarkeit der abstrakten Rechtsmittel vertieft hätte prüfen müssen. Dies trifft nicht zu. Das SEM hat dem Beschwerdeführer sowohl das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung nach Italien wie auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingeräumt (vgl. Bst. L und O), wodurch er Gelegenheit erhalten hatte, seine Standpunkte mittels seiner Rechtsvertretung darzulegen. Das SEM hat betreffend die Polizeivorsprachen keine weiteren Abklärungen tätigen müssen. Es hat hinreichend begründet, dass die italienischen Behörden selbst im Falle, dass die lokale Polizei seine Anzeige nicht entgegengenommen haben, schutzwillig sind und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte und es ihm zuzumuten sei, die Untätigkeit mit rechtsstaatlichen Mitteln allenfalls mit einem Anwalt oder einer Hilfsorganisation anzugehen. Angesichts dessen, dass es sich bei Italien nicht um den Heimatstaat, sondern um einen Drittstaat handelt, der auf dem ganzen Staatsgebiet hinreichend Schutz bieten kann, erübrigt sich eine Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative. Das SEM hat den Untersuchungsgrundsatz offensichtlich nicht verletzt. Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Bei Italien als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist und die italienischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.

D-1145/2026 7.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher dort über einen Schutzstatus verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.2 [zur Publikation vorgesehen], D-8917/2025 vom 26. November 2025 E. 10.2.1, D-8619/2025 vom 17. November 2025 E. 7.2.3, D-6590/2024 vom

D-1145/2026 2. Oktober 2025 E. 7.2.2). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Ferner ist Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 9.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die italienischen Behörden würden dem Beschwerdeführer vor Übergriffen durch pakistanische Personen in Italien keinen Schutz bieten. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über funktionierende Polizei-, Behörden- und Justizorgane verfügt, die insgesamt sowohl als schutzwillig und schutzfähig zu erachten sind. Weiter hat es richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer an eine nächst höhere Instanz wenden kann, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Hilfsorganisation, wenn die Polizei seine Anzeigen nicht entgegennehmen will oder ihn aufgrund seines Migrationshintergrundes diskriminiert oder er Personenschutz benötigt. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Italien mit Arbeitserfahrung ist es ihm zuzumuten, allenfalls mit Hilfe seines Umfeldes Vorkehrungen zu treffen, um den nötigen Schutz in Italien zu erlangen. Die Übergriffe durch Privatpersonen – namentlich pakistanischen Landsleuten – in Italien stellen deshalb keinen Grund dar, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Schliesslich weist das SEM zutreffend darauf hin, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, was für Italien aber auch für die Schweiz gelte. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer mag sowohl psychisch wie auch physisch an gewissen Beschwerden leiden (depressive Episode, Schlafprobleme und Rippenschmerzen), jedoch erreichen diese Beschwerden keineswegs die im zitierten Urteil des EGMR dargelegte Intensität. Der entsprechende Sachverhalt ist auch insofern offensichtlich genügend erstellt, als in Italien eine genügende medizinische Versorgung

D-1145/2026 gewährleistet ist. Zusammenfassend erweist sich die Wegweisung somit als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Zielstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 9.3.2 Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens bezüglich Unterbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es darf vom Beschwerdeführer somit erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden, insbesondere auch für eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung im Zusammenhang mit seinen Rippenschmerzen und psychischen Problemen und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und jene in der Beschwerde vermögen die Legalvermutung nicht umzustossen, zumal sie den vorinstanzlichen Feststellungen nichts Substanzielles entgegenhalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Nachdem die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, ist der Vollzug der Weisung auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-1145/2026 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. Die Beschwerdebegehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1145/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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