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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 D-1126/2011

6 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,481 parole·~22 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1126/2011

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011/ N_______.

D-1126/2011 Sachverhalt: A. A.a. Bereits am 6. September 1990 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli 1992 ablehnte und die damals Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 17. August 1992 Beschwerde. Mit Urteil vom 18. Dezember 1995 wies die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Vorinstanz an, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 8. Januar 1996 gewährte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme. A.b. Am 18. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer eine mazedonische Staatsangehörige, welche mit einer B-Bewilligung in der Schweiz lebte. A.c. Am 8. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht B._______ wegen mehrfachen Raubes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 18 Monaten Gefängnis und zu sieben Jahren Landesverweis, beides mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. A.d. Mit Verfügung vom 29. August 2005 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 25. Oktober 2005 zu verlassen. Daraufhin tauchte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2005 unter. Mit Urteil vom 28. Oktober 2005 trat die ehemalige ARK auf eine gegen die Verfügung vom 29. August 2005 gerichtet Beschwerde nicht ein. Am 7. November 2005 wurde das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist vom BFM abgelehnt. B. Am 8. November 2006 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er im Einzelnen aus, er sei im Oktober 2005 nach Deutschland gegangen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe dort keinen Asylbescheid erhalten. Am 8. November 2006 habe er Deutschland verlassen und gleichentags in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt. Er sei vor allem wegen seiner Ehefrau und seinen Kindern wieder in die Schweiz gekommen. Auch gehe es ihm gesundheitlich schlecht. Er sei psychisch krank. Deswegen sei er früher in der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Er nehme ein Medi-

D-1126/2011 kament ein. In seiner Heimat habe er kein Haus und keine Familie, auch spreche er kein Albanisch. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde er getötet, weil die Albaner die Roma hassen würden. C. C.a. Mit Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006 wurde gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2006 nicht eingetreten und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Wahrung vorübergehenden Schutzes relevant. Der Beschwerdeführer befürchte, als serbisch sprachiger Roma nach einer Rückkehr in den Kosovo Probleme mit der albanischstämmigen Bevölkerung zu erhalten. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft. Sein Vater habe sich nämlich im Verlauf des Asylverfahrens dreimal als ethnischer Albaner bezeichnet, und seine Mutter habe diese Aussage bestätigt. Diese habe zuerst angegeben, sie sei Albanerin, später habe sie sich als Bosniakin beziehungsweise als "Muslimin" bezeichnet. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der serbischsprachigen Roma und somit auch an der daraus abgeleiteten Furcht vor Übergriffen durch ethnische Albaner. Abgesehen davon handle es sich dabei um die Furcht vor einer Verfolgung durch Dritte, welche nur dann asylrelevant wäre, wenn der Staat diese tolerieren oder gar fördern würde. Die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenden Polizeiaufgaben würden heute zusehends von den über 5'000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten kosovoalbanischen Kosovo Police Service (KPS) wahrgenommen. In dieser Polizeitruppe seien auch Angehörige der verschiedenen Minderheiten tätig. Die zivilen Verwaltungsaufgaben würden von der United Nations Interim Administration (UNMIK) in Kosovo übernommen. Die UNMIK übertrage die Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Ver-

D-1126/2011 treter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem werde von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert und sei insgesamt effektiver geworden. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung würden heute grösstenteils funktionieren. Es gebe deshalb keine Hinweise dafür, dass die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz vor möglichen Übergriffen ethnischer Albaner versagen würden. Demnach sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KPS sowie der UNMIK auszugehen, so dass die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant sei. Angehörige der serbisch-sprachigen Roma aus Kosovo würden in der Regel vorläufig aufgenommen, weil die Wegweisung in die Republik Serbien nicht zumutbar sei. Das BFM habe jedoch bereits in der Verfügung vom 29. August 2005 ausführlich dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers weiter in der Schweiz zu bleiben, überwiege (Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, keine enge Bindung an die Schweiz, keine Bemühung zur Integration). An diesen Voraussetzungen habe sich bis heute nichts geändert. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers lebten mit einer B- Bewilligung in der Schweiz. Wie bereits in der Verfügung des BFM vom 29. August 2005 festgehalten worden sei, müssten die ihm und seiner Familie erwachsenen Nachteile durch seine Ausweisung ebenfalls im Zusammenhang mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit der Schweiz beurteilt werden. Es stehe seiner Familie jederzeit frei, den Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Serbien zu begleiten oder sich in Mazedonien, dem Herkunftsstaat der Ehefrau, niederzulassen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat weder ein Haus noch habe er dort Verwandte, vermöge die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht in Frage zu stellen. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht sagen könne, wo seine Verwandten seien respektive wie viele Verwandte in Kosovo lebten und wie viele Geschwister seine Mutter habe (vgl. Akten der Vorinstanz D1/9 S. 3, D10/14 S. 3 f.). Zur Anzahl seiner Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits habe er andere Angaben gemacht als seine Eltern. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kosovo zu verheimlichen suche. Der Be-

D-1126/2011 schwerdeführer sei neun oder zehn Jahre lang zur Schule gegangen und habe zwei Jahre lang eine Ausbildung als Automechaniker gemacht. Er habe somit auch Berufserfahrung (vgl. D1/9 S. 2; D10/14 S. 5). Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei in der Schweiz im Gefängnis psychisch krank geworden. Hier sei er auch vor seiner Ausreise im Herbst 2005 in der Psychiatrie gewesen. Er nehme das Medikament Pisperdal, ein Psychopharmakum (vgl. D1/9 S. 4; D10/14 S. 2, S. 6 ff., S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer sei am 29. September 2005 im Sinne eines vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentzuges ins Psychiatriezentrum C._______ eingewiesen worden. Gemäss einem ärztlichen Bericht von damals sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Psychiatrizentrum C._______ in der Folge nicht mehr angezeigt gewesen. Da er nicht psychisch krank gewesen sei, habe ihm in der Klinik nicht geholfen werden können. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 sei deshalb der vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentzug vom Regierungstatthalteramt D._______ aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe behauptet, in Deutschland sei er medizinisch behandelt worden und habe dort das Medikament Risperdal erhalten. Er habe aber trotz Nachfrage bei der Anhörung nicht angeben können, ob er in Deutschland bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus gewesen sei, wer ihm das Medikament verschrieben habe und seit wann er es einnehme (vgl. D10/ 14 S. 7 f.). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, den tatsächlichen Grund für die Einnahme des Medikamentes zu verheimlichen. Es sei bekannt, dass dieses Medikament auch in anderen Bereichen eingesetzt werden könne (beispielsweise gegen Entzugssymptome im Zusammenhang mit der Einnahme von Drogen). Infolgedessen gebe es keine Hinweise für eine psychische Krankheit des Beschwerdeführers, weshalb auch keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Wegweisung sprechen würden. C.b. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2006 ab (vgl. D-7593/2006). D. D.a. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM um Wiederwägung des Asylentscheides. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer leide an einer psychotischen Erkrankung, die über eine lange

D-1126/2011 Zeit nicht adäquat behandelt worden sei. Nachdem er sich Mitte Juni 2009 in ärztliche Behandlung begeben und regelmässig das Medikament Zyprexa genommen habe, habe sich sein Zustand verbessert. Der Beschwerdeführer zeige Symptome einer schweren Angststörung. Er müsse regelmässig Zyprexa einnehmen und sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen unterziehen. Seine in der Schweiz wohnhafte Familie spiele eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der ärztlichen Kontrollen und der Einnahme des Medikaments. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Reise- und Hafterstehungsunfähigkeitsattest seines Hausarztes vom 3. Juni 2010 sowie einen ärztlichen Bericht seines Hausarztes vom 6. Juli 2010 ein, und stellte einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ in Aussicht. D.b. Mit Eingabe vom 6. August 2010 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ vom 2. August 2010 ein. Demnach leide er an einer paranoiden Schizophrenie aufgrund von Drogenkonsum. Aufgrund seiner Erkrankung benötige er das Medikament Zyprexa und regelmässige Kontrolltermine. E. E.a. Mit Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 wurde das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2006 rechtskräftig sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E.b. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angaben in den ärztlichen Berichten würden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprechen. Eine entsprechende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers sei auch in dessen Heimatland möglich. Die Universitätsklinik F._______ verfüge über eine neuropsychiatrische Abteilung, wo die Fortsetzung der medikamentösen Behandlung möglich sei und auch regelmässige Kontrolltermine wahrgenommen werden könnten. Der Beschwerdeführer könne sich ebenfalls im wenige Kilometer von F._______ entfernten G._______ behandeln lassen, wo er sein sehr gutes medizinisches Niveau vorfinde. E.c. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Dezember 2006 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.

D-1126/2011 F. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers beantragen. Das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.2O) wegen Unverhältnismässigkeit nicht zur Anwendung komme und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei. Das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Sub-Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit neu zu prüfen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen sowie auf die bis anhin eingereichten ärztlichen Berichte beziehungsweise das ärztliche Attest (ärztlicher Bericht des Hausarztes vom 22. September 2009, ein Reise- und Hafterstehungsunfähigkeitsattest des Hausarztes vom 3. Juni 2010, ärztlicher Bericht des Hausarztes vom 6. Juli 2010; Arztbericht der Psychiatrischen Universitätspolikliniken vom 2. August 2010). Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Hausarztes vom 20. Januar 2011 sowie einen weiteren ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ vom 15. Februar 2011 ins Recht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7593/2006 vom 25. Mai 2010, mit dem die dreieinhalb Jahre zuvor verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt worden sei, sei offenbar als völlig unerwarteter Schock für den Beschwerdeführer und seine Familie gekommen und habe zu einem einschneidenden Abbruch der damals seit kurzem verhältnismässig stabilen und kontrollierten Lage geführt. Nachdem der Beschwerdeführer zu verstehen begonnen habe, dass ihm nun unmittelbar die Ausschaffung drohe, habe er wieder die unter Kontrolle gehaltenen Symptome wie Stimmenhören, Verfolgungswahn und optische Halluzina-

D-1126/2011 tionen gezeigt, obwohl er weiterhin seine Medikamente eingenommen habe. Angesichts der akuten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle eines Wegweisungsvollzuges in dieser Situation habe der Hausarzt des Beschwerdeführers mit Kurzzeugnis vom 3. Juni 2010 eine medizinisch begründete Reise- und Hafterstehungsunfähigkeit attestiert und ihn an die Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ überwiesen, wo am 1. Juli 2010 eine erste Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Aufgrund des Kurzzeugnisses vom 3. Juni 2010 sei die Ausreisefrist durch die zuständige kantonale Stelle vorläufig verlängert worden. In seiner umfassenden Beurteilung vom 6. Juli 2010 habe der Hausarzt des Beschwerdeführers festgehalten, die zu diesem Zeitpunkt erfasste psychotische Erkrankung des Beschwerdeführers benötige eine jahrelange medikamentöse und ärztliche Behandlung, wobei regelmässige klinische und laborchemische Kontrollen sowie psychotherapeutische Gespräche gewährleistet sein müssten. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Angststörungen von seinem familiären Umfeld abhängig. Dieses Umfeld sei nur in der Schweiz gewährleistet, wo sich sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufhielten. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Kosovo oder nach Serbien würde dessen Gesundheitszustand und dessen Überleben auf schwerste gefährden. Eine Ausschaffung sei deshalb aus medizinischen Gründen unzumutbar. Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ vom 2. August 2010 hätten die zuständigen Ärzte eine paranoide Schizophrenie und einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit dependenten, dissozialen und emotional-instabilen Zügen diagnostiziert. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich sein Leben lang Zyprexa einnehme müssen und benötige gleichzeitig eine psychotherapeutische Behandlung mit Einrichtung einer Tagesstruktur und regelmässiger psychotherapeutische Betreuung. Das Suizidrisiko werde hoch bewertet. Bezüglich einer allfälligen Behandlung im Heimatland werde festgehalten, es sei unklar, ob das Medikament Zyprexa dort überhaupt erhältlich sei, und falls dem so sei, sei es vermutlich sehr teuer. Auch wäre die Einrichtung der erforderlichen psychiatrischen Therapie voraussichtlich sehr schwierig bis unmöglich. Abschliessend verwiesen die behandelnden Ärzte auf den sehr stabilisierenden Einfluss der Familie des Beschwerdeführers, ohne den von einer weiteren Destabilisierung auszugehen wäre. Insgesamt kämen sie zum Schluss, dass eine Behandlung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht möglich wäre.

D-1126/2011 In seinem ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2011 bestätige der Hausarzt des Beschwerdeführers seine im letzten ärztlichen Bericht vom 6. Juli 2010 abgegebenen Beurteilung, wobei er erneut ausdrücklich auf die zentrale Bedeutung der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers für ihn und sein Überleben verwiesen habe. Nur in der Nähe seiner Eltern könne er einfache Alltagaufgaben bewältigen und auch die Aufsicht über seine regelmässige Medikamentenaufnahme sei nur durch sie gewährleistet. Auch bestätige er in Aktualisierung seines letzten Berichts die weiterhin bestehende Reise- und Hafterstehungsunfähigkeit. Mit ärztlichem Bericht der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ vom 15. Februar 2011 hätten die behandelnden Ärzte an ihrem ersten ärztlichen Bericht festgehalten. Gleichzeitig sei ebenfalls noch einmal auf die zentrale Bedeutung der Familie des Beschwerdeführers für dessen Behandlung hingewiesen. Ohne funktionierendes Familiennetz wäre er in seinem Heimatland sehr stark gefährdet. Aus den vorstehenden Erwägungen und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 in wesentlicher Weise verändert habe. Das sehr fragile Gleichgewicht, das damals erst seit Kurzem durch medikamentöse Behandlung, Familienbetreuung rund um die Uhr und regelmässige therapeutische Massnahmen erreicht worden sei, sei durch die Konfrontation mit der plötzlich drohenden Ausschaffung akut in Frage gestellt worden. Dabei könne auch eine Rolle gespielt haben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dieses Urteil dreieinhalb Jahre nach Beschwerdeeinreichung überhaupt nicht erwartet hätten. Aufgrund der sich sofort verschlechternden medizinischen Situation sei vom Hausarzt des Beschwerdeführers Reiseunfähigkeit attestiert und der Beschwerdeführer zur Untersuchung an die Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ überwiesen worden. Erstmals seit Beginn seiner Krankheitsgeschichte habe der Beschwerdeführer Einsicht in die Notwendigkeit seiner Kooperation mit einer spezialärztlichen Untersuchung und Diagnose gezeigt. Bis dahin habe er die dafür erforderliche Krankheitseinsicht in keiner Weise gezeigt. Sowohl der Hausarzt als auch die zuständigen Ärzte der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ hätten in ihren aktualisierten Arztberichten vom 20. Januar 2011 beziehungsweise vom 15. Februar 2011 die Einschätzung ihrer früheren ärztlichen Berichte vom 6. Juli 2010 beziehungsweise vom 2. August 2010.

D-1126/2011 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.-- bis zum 10. März 2011 aufgefordert. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. H. Mit Eingabe vom 14. März 2011 (vorab per Telefax) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben von dessen Ehefrau vom 11. März 2011 zu den Akten, demzufolge die Ehefrau an einem weiteren Verbleib ihres Ehemannes in der Schweiz ein starkes Interesse bekunde. Der Beschwerdeführer kümmere sich vermehrt um die beiden gemeinsamen Kinder und auch die Eheleute seien sich wieder näher gekommen und könnten sich auch wieder ein gemeinsames Leben vorstellen. Dies nicht zuletzt, weil sich der Zustand des Beschwerdeführer aufgrund der richtigen Medikamente sowie aufgrund der Psychotherapie verbessert habe. Auch strebe die Familie einen Kantonswechsel an, um näher bei der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers leben zu können, welche für diesen sehr wichtig sei und sie bei der Kinderbetreuung entlasten könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-

D-1126/2011 rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dies liegt in casu nicht vor. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise

D-1126/2011 verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 5. 5.1. Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesundheitliche Probleme geltend. Aufgrund seiner schweren Angststörung sei er von seinem familiären Umfeld abhängig, welches nur in der Schweiz gewährleistet sei, wo sich dessen sämtliche Familienmitglieder aufhielten. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Kosovo oder nach Serbien würde dessen Gesundheitszustand und dessen Überleben aufs schwerste gefährden. Gemäss dem Arztzeugnis der Psychiatrischen Universitätspolikliniken E._______ vom 2. August 2010 benötige der Beschwerdeführer voraussichtlich sein Leben lang das Medikament Zyprexa sowie eine psychotherapeutische Behandlung mit Einrichtung einer Tagesstruktur und regelmässige psychotherapeutische Betreuung. Bezüglich einer Behandlung im Heimatland wurde festgehalten, es sei unklar ob das Medikament Zyprexa dort überhaupt erhältlich sei. Auch wäre die Einrichtung der erforderlichen psychiatrischen Therapie voraussichtlich sehr schwierig bis unmöglich (siehe im Einzelnen die vorstehenden Ausführungen unter E. S. 8). Zudem sei ohne den stabilisierenden Einfluss der Familie des Beschwerdeführers von einer weiteren Destabilisierung auszugehen. Somit sei eine Behandlung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht möglich. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 5.2. Im in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei und im Übrigen eine Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ausgeschlossen bleibe. Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers seien nämlich die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung sei angesichts der Schwere der Straftaten sodann derart gewichtig, dass dieses durch das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz seines langen Aufenthaltes, trotz des Aufenthaltes seiner Ehefrau und seiner Kinder in diesem Land und trotz psychischer Beschwerden nicht aufgewogen werden könne. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG sei daher auch verhält-

D-1126/2011 nismässig. Es ist damit zu prüfen, ob sich die Sachlage durch die Akzentuierung der psychischen Beschwerden derart verändert hat, als dass die (rechtskräftige) Beurteilung der Vorinstanz in Wiedererwägung zu ziehen ist. Dies ist, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht der Fall. 5.3. Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht vom Bestehen einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus. Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in seinem Urteil D-7593/2006 vom 25. Mai 2010 fest, der Beschwerdeführer könne sich in seiner Heimat adäquat behandeln lassen. So sei eine Weiterversorgung mit dem Neuroleptikum Zyprexa nach einer Rückkehr in den Kosovo sehr realistisch, weil dieses Medikament einerseits auch dort erhältlich sei und andererseits allfälligen Problemen hinsichtlich der Erschwinglichkeit mit einer zu beantragenden Rückkehrhilfe und finanzieller Unterstützung durch in der Schweiz lebenden Angehörigen entgegengewirkt werden könnte (vgl. a.a.O., E. 3.2.2.2 S. 19 sowie die vorstehenden Ausführungen unter D.). An dieser Einschätzung hat sich trotz Einreichung von ärztlichen Berichten und einer allfälligen Akzentuierung der gesundheitlichen Probleme bis heute nichts geändert, wie auch in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 festgehalten wurde. Somit stehen im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente zur Verfügung, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen in Kosovo nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. Die im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen entbehren somit jeglicher Grundlage. 5.4. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abhängigkeit von seinem familiären Umfeld in der Schweiz, kann ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7593/2006 vom 25. Mai 2010 verwiesen werden, zumal dort bereits festgestellt wurde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung besteht (vgl. a.a.O. E. 3.3.2. S. 22 sowie die vorstehenden Ausführungen unter D.). Auch diesbezüglich hat sich die Situation nicht derart verändert, als dass sich eine neue Beurteilung aufdrängen würde, zumal die Betreuung einer psychisch kranken Person

D-1126/2011 auch von anderen Personen übernommen werden kann. Im Übrigen wäre die Trennung der Familie vorliegend auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Demnach verstösst der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwerdeebene auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund vermag auch die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte angebliche Wiederannäherung der Eheleute zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.5. Auch die im ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2011 geltend gemachte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Reisefähigkeit erst im Zeitpunkt des Vollzuges von der zuständigen Vollzugsbehörde neu abzuklären ist. Nicht auszuschliessen ist dabei eine vorübergehende Krise, der jedoch mit therapeutischen und medizinischen Massnahmen zu begegnen ist. 5.6. Was die geltend gemachte Suizidalität des Beschwerdeführers betrifft, kann dieser ebenfalls mit einen entsprechenden medikamentösen Behandlung begegnet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 verwiesen werden. Ferner ist nochmals festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7593/2006 vom 25. Mai 2010 sowie in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 bereits unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zum Wegweisungsvollzug geäussert hat. 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen würden. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), weshalb auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist. 6. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht

D-1126/2011 verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1126/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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D-1126/2011 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 D-1126/2011 — Swissrulings