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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 D-1125/2011

29 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,354 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1125/2011

Urteil v o m 2 9 . November 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).

D-1125/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Wohnsitz in B._______ – suchte am 13. Dezember 1996 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch hauptsächlich mit der Einberufung in den militärischen Grundwehrdienst, die er nicht befolgt habe. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. März 1997 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Seit Ende Mai 1997 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. B. B.a Am 23. März 2005 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach dem negativen Entscheid des BFF vom 6. März 1997 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht, wobei er sich auf die Asylgründe, die er in der Schweiz geltend gemacht habe, berufen habe. Nachdem auch die (…) Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Dort sei er zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden, weil er das Parteilokal der DEHAP ("Demokratik Halk Partisi") besucht habe. Beide Male sei er nach kurzer Zeit ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Zudem werde er wegen des verweigerten Militärdienstes gesucht. B.b Mit Verfügung vom 12. April 2005 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.c Mit Urteil vom 22. April 2005 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 18. April 2005 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 12. April 2005 ab. C. Am 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drittes Asylgesuch ein, nachdem er am 19. März 2008 von der Kantonspolizei D._______ wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen worden war.

D-1125/2011 C.a Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 15. April 2008 und der gleichentags erfolgten Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM im Wesentlichen geltend, er habe nach Abschluss des zweiten schweizerischen Asylverfahrens in F._______ ein Asylgesuch eingereicht. Er sei dort als Flüchtling anerkannt worden, könne jedoch das entsprechende Dokument nicht vorweisen, da er es weggeworfen habe. Aufgrund einer schweren Depression habe er indes nicht allein in F._______ leben wollen, weshalb er im Jahr 2005 oder 2006 in die Türkei zurückgekehrt sei. Wegen des nicht geleisteten Militärdienstes habe er sich in der Wohnung von vier beziehungsweise drei Kameraden in B._______ versteckt und sich zudem eine gefälschte Identitätskarte beschafft. Nachdem er erfahren habe, dass seine Wohnpartner, die Mitglieder der DTP ("Demokratik Toplum Partisi") gewesen seien, bei einer Razzia in einer anderen Wohnung festgenommen worden seien, habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen, zumal die Behörden auch bei seiner (Verwandten) nach ihm gesucht und ihn aufgefordert hätten, sich auf dem Posten zu melden. Nebst des nicht absolvierten Militärdienstes werde er auch wegen anderen Gründen behördlich gesucht, jedoch könne er sich nicht an diese erinnern. Sein Anwalt in der Türkei werde ihm aber diesbezügliche Beweismittel zukommen lassen. Nachdem ein (Verwandter) einen Schlepper organisiert habe, habe er die Türkei am 5. März 2008 in einem Lastwagen verlassen und sei am 9. März 2008 erneut in die Schweiz gelangt. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten C12 und C14). D. D.a Mit Eingabe vom 2. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom 26. Februar 2009 ein, gemäss welchem er unter einer depressiven Störung mit (…) leide und entsprechend behandlungsbedürftig sei. D.b Am 19. November 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen. D.c Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. G._______ vom 30. November 2010 ein (Diagnose: rezidivierende depressive Störung, […]).

D-1125/2011 E. E.a Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 – eröffnet am 17. Januar 2011 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen drittes Asylgesuch vom 20. März 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Suche wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes sei nicht asylrelevant. Weder die Einberufung in den Militärdienst noch die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion erfolgten in der Türkei aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Bei Refraktion und Desertion handle es sich um Massendelikte, bei denen türkische Militärgerichte eher milde Strafen fällen würden. Refraktion werde oft gar nicht strafrechtlich verfolgt und auch die Strafen wegen Desertion würden üblicherweise unter einem Jahr Haft bleiben. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, auch aus anderen Gründen gesucht zu werden, indes sei er nicht in der Lage, diese zu nennen. Eine solche Erinnerungslücke sei als realitätsfremd und abwegig einzustufen. Auch habe er entgegen seiner Ankündigung bis dato keine Beweismittel für weitere Gefährdungssituationen eingereicht. Aufgrund der Aktenlage seien denn nebst der Refraktion auch keine Gründe für eine behördliche Suche ersichtlich. Im Übrigen sei allein aus der mündlichen Aufforderung, sich auf dem Posten zu melden, noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableitbar. Damit erübrige sich eine nähere Prüfung der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. In den ersten beiden Asylverfahren habe er nicht glaubhaft machen können, in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt zu sein, und das dritte Asylgesuch habe er erst eingereicht, als er als illegaler Aufenthalter von der Polizei aufgegriffen worden sei. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen eines tatsächlich Bedrohten. Die eingereichten Arztberichte vermöchten keinen Beweiswert für eine asylrelevante Verfolgung zu entfalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein drittes Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die gesundheitlichen Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Gemäss dem Arztbericht vom 30. November 2010 leide der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, (…). Er benötige eine stützende psychotherapeutische Behandlung mit Konsultationen alle zwei bis drei Wochen und Medikamente ([…]); eine

D-1125/2011 Suizidalität im Falle einer Wegweisung könne nicht ausgeschlossen werden. Den Erkenntnissen des BFM zufolge sei eine psychotherapeutische Behandlung in der geschilderten Form auch am Wohnort des Beschwerdeführers in der Türkei möglich. Er habe sich dort in der Vergangenheit auch bereits behandeln lassen, was zeige, dass die Behandlung möglich und für ihn auch zugänglich sei. Bezüglich der nicht auszuschliessenden Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug könnten die zuständigen Behörden geeignete Massnahmen treffen. Schliesslich könne der alleinstehende Beschwerdeführer zur Erleichterung seiner Reintegration in der Türkei auf ein familiäres Netz und Arbeitserfahrung zurückgreifen. F. F.a Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 und um Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem die Bekanntgabe des Spruchkörpers beantragt. F.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er lebe seit Ende 1996 permanent auf der Flucht, was zu seiner psychischen Erkrankung geführt habe. Die Sachverhaltsabklärung des BFM weise insoweit einen Mangel auf, als die ihm drohende Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes und die noch ausstehende Absolvierung desselben nicht mit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung in Verbindung gebracht worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er festgenommen und bestraft und müsste anschliessend den achtzehn Monate dauernden Militärdienst leisten. In dieser Zeit – insgesamt zweieinhalb bis drei Jahre – könnte die notwendige psychiatrische Behandlung voraussichtlich nicht durchgeführt werden, wodurch seine Gesundheit akut gefährdet wäre. Er habe seine Erkrankung mittels Arztberichten belegt und aus ärztlicher Sicht müsse die Behandlung in der Schweiz erfolgen. Wenn das BFM daran Zweifel hege und den Wegweisungsvollzug dennoch als zumutbar erachte, müsse es einen anderen Gutachter beiziehen, was es indes nicht getan habe. Die Befragung zu seinen Asylgründen sei zudem sehr knapp ausgefallen. Es sei insbesondere nicht

D-1125/2011 versucht worden, das Schicksal der festgenommenen Personen, bei denen er in der Türkei unter falschem Namen gewohnt habe, zu ergründen. Wenn diese tatsächlich wegen ihrer politischen Tätigkeit inhaftiert und allenfalls verurteilt worden seien, falle aufgrund des Zusammenwohnens ein zusätzlicher Verdacht auf ihn. Das BFM habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen sei; eventualiter sei der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären. Sein Gesundheitszustand habe sich nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung massiv verschlechtert. Am 31. Januar 2011 habe er notfallmässig in der Klinik H._______ hospitalisiert werden müssen, wo er sich nach wie vor in stationärer Behandlung befinde. Bereits Ende Dezember 2010 habe er wegen psychosomatischer Beschwerden behandelt werden müssen, wie die beiliegenden Berichte der Kliniken I._______ vom 30. Dezember 2010 ([…]) und J._______ vom 31. Dezember 2010 ([…]) zeigen würden. Zur neusten gesundheitlichen Entwicklung sei ein psychiatrischer Bericht einzuholen. Insbesondere sei abzuklären, ob er die Verbüssung einer Freiheitsstrafe und die Absolvierung des Militärdienstes in der Türkei ohne Behandlung überhaupt überstehen würde. Zudem sei zu den Hintergründen der Verhaftung seiner Wohnpartner und einer sich daraus für ihn ergebenden Verfolgungsgefahr eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, oder ihm zumindest die Möglichkeit zu geben, sich in einer Beschwerdeergänzung dazu zu äussern. Der Wegweisungsvollzug erweise sich jedenfalls als unzulässig, da er auf eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung angewiesen sei und das Wegfallen derselben in der Türkei sein Leben in Gefahr bringen würde. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung angesichts seiner langjährigen Flucht als unzumutbar zu erachten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang der Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und gab den Spruchkörper bekannt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 10. März 2011, zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 10. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. März 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65

D-1125/2011 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts, dessen Ausstellung er bei H._______ bereits verlangt habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der angekündigten Einreichung eines psychiatrischen Berichts verwies er auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. J. Mit Eingabe vom 26. März 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der H._______ vom 8. März 2011 ein, gemäss welchem er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit (…) leide, und sich seit dem 31. Januar 2011 in stationärer Behandlung in der Klinik H._______ befinde. Der Arztbericht gehe davon aus, dass er aufgrund der Erkrankung nicht militärdiensttauglich sei. Er habe den Arzt gebeten, eine Prognose betreffend der gesundheitlichen Entwicklung abzugeben, sollte er in der Türkei trotz der Erkrankung als diensttauglich eingeschätzt werden. Da seine baldige Entlassung aus der stationären Behandlung mit anschliessender ambulanter Therapie vorgesehen sei, habe ihn der Arzt diesbezüglich an den zukünftig behandelnden Psychiater verwiesen. Er ersuche deshalb um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichts. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 26. März 2011 einstweilen nicht statt, da der aktuelle Gesundheitszustand mit dem Arztzeugnis vom 8. März 2011, das sich auch zur Prognose äussere, belegt sei, und die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 26. März 2011 hypothetischer Natur seien. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer erneut auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen. L. Mit Eingabe vom 1. April 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er

D-1125/2011 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht aus der Klinik H._______ habe entlassen werden können. M. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 11. April 2011 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. N. Mit Eingabe vom 21. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit dem Austritt aus der stationären Behandlung Ende August 2011 – der Austrittsbericht der H._______ folge – in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. O. Mit Eingabe vom 23. September 2011 reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der H._______ vom 2. September 2011 ein, woraus sich die Diagnose (mittelschwere depressive Störung mit […]) und die bisherige Behandlung ergäben. Der Bericht dokumentiere indes nicht, inwiefern der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Da diese Frage aber rechtserheblich sei, ersuche er um Einräumung einer Frist zur Einreichung eines entsprechenden Berichts des behandelnden Psychiaters (Dr. K._______). P. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. K._______ befinde. Sollte in Frage gestellt werden, ob eine psychiatrische Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig sei und ob diese in der Schweiz zu erfolgen habe, ersuche er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Berichts über den bisherigen Therapieverlauf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden

D-1125/2011 nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-

D-1125/2011 fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM erachtete die im dritten Asylgesuch geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete auch sein drittes Asylgesuch hauptsächlich mit der Wehrdienstverweigerung und der Furcht vor diesbezüglicher Bestrafung. Eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt indes gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus), oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, den Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der kein eigenes, ihn speziell exponierendes politisches Profil aufweist, aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in völkerrechtswidrige Handlungen. Andere Gründe für eine behördliche Suche als die Wehr-

D-1125/2011 dienstverweigerung vermochte der Beschwerdeführer mit der vagen Andeutung, es lägen zwar solche vor, jedoch könne er diese nicht nennen beziehungsweise sich nicht an diese erinnern, nicht darzulegen, zumal er auch entgegen seiner Ankündigung keinerlei diesbezügliche Beweise einreichte. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seiner eigenen Person vermochte er auch mit dem Hinweis auf eine Festnahme seiner Wohnpartner anlässlich einer Razzia in einer anderen Wohnung nicht darzulegen. Eine diesbezüglich mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch das BFM liegt nicht vor und der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4.3 Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch vom 20. März 2008 zu Recht abgewiesen hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.

D-1125/2011 Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Betreffend die medizinische Notlage ist auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 6.2.2 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Störung (Chronifizierungstendenz) mit (…) und bedarf entsprechender fachärztlicher Behandlung. Die Erkrankung nahm anfangs 2011 eine derart gravierende Form an, dass der Beschwerdeführer während sieben Monaten stationär behandelt werden musste. Seit dem Austritt aus der Klinik H._______ Ende August 2011 befindet er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung und bedarf zur Herstellung eines normalen Funktions- und Aktivitätsniveaus einer längerfristigen psychotherapeutischen Behandlung. Angesichts dieses Krankheitsbildes ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Die drohende Gefahr einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ist zwar nicht asylrelevant, sie wirkt sich aber in einem so erheblichen Masse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat seit mehreren Jahren mit schweren psychischen Problemen zu kämpfen. Die Erkrankung hat sich zunehmend verschlimmert und chronifiziert. Auf-

D-1125/2011 grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er weiterhin einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung bedarf. Ob eine lückenlose und adäquate Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückschaffung in die Türkei gewährleistet wäre, ist fraglich. Psychotherapeutische Behandlungen sind zwar grundsätzlich auch in der Türkei möglich. Vorliegend kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Behandlungslücke kommen könnte, selbst wenn eine Behandlung des Beschwerdeführers auch während der Verbüssung einer allfälligen Strafe wegen Wehrdienstverweigerung und – sollte er als diensttauglich eingestuft werden – der Absolvierung des Militärdienstes möglich sein sollte. Mit Blick auf das Krankheitsbild ist als überwiegend erstellt zu erachten, dass bei einer jetzigen zwangsweisen Rückschaffung des Beschwerdeführers eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eintreten und eine Behandlungslücke eine ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit darstellen könnte. Eine Rückkehr in die Türkei ist ihm deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit aufgrund seiner Erkrankung im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt geht das Bundesverwaltungsgericht von einem hälftigen Durchdringen des Beschwerdeführers aus. Ihm wäre damit grundsätzlich ein entsprechend ermässigter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes am 16. März 2011 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

D-1125/2011 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, es sei zur Nachreichung einer Kostennote Frist anzusetzen, ist entsprechend abzuweisen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1125/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Januar 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr

Versand:

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