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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2023 D-1117/2022

2 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,172 parole·~31 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1117/2022 law/bah

Urteil v o m 2 . November 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2022 / N (…).

D-1117/2022 Sachverhalt: A. A.a Am 2. Juni 2021 ersuchte Griechenland die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens um die Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Schweiz stimmte diesem Ersuchen am 3. Juni 2021 zu. Am 12. Oktober 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM nahm am 19. Oktober 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS-Direkterfassung). A.b Am 22. Dezember 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sein ganzes Leben in Afghanistan in C._______ verbracht und den Beruf des (…) erlernt. Sein Heimatland habe er am 10. Juni 2019 zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder verlassen. Sein Schwager habe Afghanistan schon früher verlassen. Über D._______ seien sie nach Griechenland gelangt, wo sie zuerst in einem Zelt gelebt hätten. Seine Schwester habe in Afghanistan einen Mann kennengelernt, der (…) betrieben habe. Nachdem dieser einen Heiratsantrag gestellt habe, habe sein Vater sich über ihn erkundigt. Danach habe die Familie seine Schwester mit dem Mann verlobt. Dieser sei aufgrund von Problemen D._______ gegangen und habe seine Schwester dorthin eingeladen. Nach einer Weile hätten die beiden D._______ geheiratet. Seine Schwester sei zurück nach Afghanistan gekommen, um ihr Studium fortzusetzen. Sie habe zusammen mit der Mutter in der Nachbarschaft an einer Hochzeitsfeier teilgenommen. Ein Kommandant namens E._______ sei auch eingeladen gewesen; er habe Gefallen an seiner Schwester gefunden. Nach einer Weile seien Frauen zu seiner Mutter gekommen und hätten um die Hand seiner Schwester angehalten. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass ihre Tochter bereits verheiratet sei. Da keine Hochzeitsfeier bekannt gewesen sei, hätten die Frauen seiner Mutter nicht geglaubt und seien ein zweites Mal gekommen. Seine Schwester habe ihnen gesagt, sie sei bereits verheiratet, und habe ihre Hochzeitsfotos gezeigt. Die Frauen hätten behauptet, sie lüge. Danach sei Kommandant E._______ zusammen mit anderen Kommandanten und Weissbärtigen zu ihnen nach Hause gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihnen geöffnet und sie zu seinem Vater gebracht, der ihnen erklärt habe, dass er keine ledige Tochter habe. E._______ habe seinem Vater alles Mögliche angeboten, was seinen Vater erzürnt habe. Er

D-1117/2022 habe die Männer gebeten, sein Haus zu verlassen. Am 8. April 2019 sei sein Vater an eine Hochzeitsfeier im Bezirk F._______ gegangen. Sie hätten ihn telefonisch nicht mehr erreichen können und sich Sorgen gemacht. Gegen Abend sei er (der Beschwerdeführer) aus dem Spital angerufen worden. Man habe ihm gesagt, sein Vater habe einen Unfall gehabt und er solle sofort ins Spital kommen. Er habe seinen Onkel angerufen und ihm gesagt, er müsse ihn ins Spital begleiten. Als er im Spital angekommen sei, habe man ihn zu einem Bett gebracht, auf dem sein Vater, der mit einem weissen Tuch bedeckt gewesen sei, gelegen habe. Man habe ihm gesagt, er müsse seinen Vater identifizieren, und habe das Tuch weggezogen. Auf dem Körper seines Vaters seien viele Schusswunden zu sehen gewesen. Sein Onkel habe telefonisch seine (des Beschwerdeführers) Mutter informiert, danach seien sie nach Hause gegangen. Am folgenden Tag sei sein Vater in einer «Leichentruhe» gebracht worden. Seine Mutter habe das Tuch weggezogen und auf das Gesicht seines Vaters geschaut. Sie hätten ihn beerdigt und vermutet, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Nach einer Weile hätten sie das Alltagsleben wiederaufgenommen; er habe es als Last empfunden, zum Familienoberhaupt geworden zu sein. Eines Tages sei seine Schwester entführt worden, als sie auf dem Weg zur Universität gewesen sei. Sie hätten sich bei der Polizei und bei Ämtern erkundigt und er habe seine Schwester in der Stadt gesucht. Sie sei jedoch eine Woche lang verschwunden geblieben. Als einmal an das Haustor geklopft worden sei, habe sein Bruder dieses geöffnet und geschrien. Seine Mutter sei herbeigeeilt und habe gesehen, dass E._______ ihn zu Boden gestossen habe. E._______ habe seine Mutter geohrfeigt und sich nach seiner Frau erkundigt. Sie hätten nicht verstanden, weil sie nicht gewusst hätten, dass er seine Schwester entführt und sie mit Hilfe eines Mullahs geheiratet habe. E._______ habe sie vergewaltigt und wegen Blutungen ins Spital gebracht. Seine Schwester sei von dort geflohen und zu ihrem Onkel gegangen. Als E._______ gesagt habe, er habe seine Schwester geheiratet, sei er (der Beschwerdeführer) wütend geworden und habe ihn geschlagen. Die Soldaten E._______ hätten ihn festgehalten und ihn geschlagen. E._______ habe seine Mutter und seinen Bruder geschlagen. Aus seinem Mund sei Blut geflossen und seine Mutter habe ihn schützen wollen. E._______ habe mit seinen Leuten das Haus durchsucht; danach sei er gegangen, habe aber zwei Soldaten bei ihnen gelassen. Einer sei drinnen geblieben, der andere sei vor dem Haustor gestanden. Später habe sein Onkel angerufen und gesagt, dass G._______ (die Schwester des Beschwerdeführers) bei ihm sei. Er habe den Soldaten gesagt, sie sollten weggehen, aber sie hätten ihre Pistolen auf ihn gerichtet. E._______ sei gleichentags nochmals gekommen und habe nach seiner Frau gefragt.

D-1117/2022 Er habe seine und seines Bruders Hand genommen und gedroht, er werde sie zu «Bacha Bazi» (Tanzjungen) machen. Er habe sie nochmals geschlagen und geschrien, sie sollten seine Frau finden. Das Quartieroberhaupt sei zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob sie ein Problem hätten. Nachdem seine Mutter sich erklärt habe, habe das Quartieroberhaupt den Leiter des Polizeibüros angerufen. Seine Mutter habe mit E._______ Männern gesprochen. Am folgenden Tag seien die Soldaten weggewesen. Sein Onkel habe sie angerufen und ihnen geraten, Afghanistan zu verlassen. Er habe für die ganze Familie (…) Visa gekauft. Sie hätten seine Schwester beim Onkel abgeholt und seien zum Flughafen gefahren. Über Kabul seien sie nach H._______ geflogen, wo sie von seinem Schwager empfangen worden seien. A.c Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 wies das SEM ihn für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton I._______ zu. A.d Das SEM führte am 1. Februar 2022 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei gab er zu Protokoll, die Probleme mit Kommandant E._______ hätten im Jahr 2019 begonnen und sich über drei bis vier Monate erstreckt. Dieser sei insgesamt dreimal bei ihnen gewesen. Als er zu ihnen nach Hause gekommen sei, um seine geflohene Ehefrau – die Schwester des Beschwerdeführers – zu suchen, habe er zu seiner Mutter gesagt, er werde sie wie ihren Mann töten und ihre Kinder vernichten. Damals habe sein Bruder die Türe geöffnet und sei von E._______ gestossen worden. Als seine Mutter hinzugekommen sei, sei auch sie mit E._______ in (…) geraten. Er (der Beschwerdeführer) sei herbeigeeilt und sei mit E._______ ebenfalls in Konflikt geraten. Dieser habe seine Ehefrau gesucht, was sie nicht verstanden hätten, da sie von der Trauung seiner Schwester mit E._______ nichts gewusst hätten. E._______ habe sie alle geschlagen, wobei seine Mutter an der Schulter verletzt worden sei. Er (der Beschwerdeführer) sei sehr wütend gewesen, habe aber gegen die Soldaten, die ihn mit Gewehrkolben geschlagen hätten, keine Chance gehabt. Seine Angehörigen und er seien hin- und hergezogen, verprügelt und bedroht worden. Als E._______ nochmals gekommen sei, habe er alle geschlagen und verlangt, dass man ihm seine Frau übergebe. Beim zweiten «Besuch» von ihm habe er nochmals gedroht, er werde seinen Bruder und ihn zu Tanzjungen machen, worauf sein Bruder ohnmächtig geworden sei. Man habe ihm Wasser ins Gesicht spritzen müssen, damit er wieder zu

D-1117/2022 sich gekommen sei. Durch den Schock habe sein Bruder eine Sehschwäche erlitten. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, der Tod seines Vaters sei von den Behörden untersucht worden, diese hätte aber keine Spuren finden können. Er sei zusammen mit seinem Onkel zur Polizei gegangen, die sie befragt habe. Man habe ihnen gesagt, man werde sie informieren, falls man etwas herausfinde. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 – eröffnet am 7. Februar 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da das SEM den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Es stellte fest, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum dieser Verfügung beginne, und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2022 sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen der Schwester und deren Ehemanns (N […]) sowie mit denjenigen seiner Mutter und seines Bruders (N […]) zu vereinigen. D. Am 11. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 10. März 2022 ein. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom

D-1117/2022 30. August 2023 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem teilte er dem Beschwerdeführer mit, das Bundesverwaltungsgericht werde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Mutter (D-2742/2021), seiner Schwester (D-197/2020) und seines Bruders (D-1150/2022) koordinieren. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte dem Gericht am 5. September 2023 eine Honorarnote zu. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2023 an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 5. Oktober 2023 zur Kenntnis. H. H.a In den Verfahren der Schwester (D-197/2020) beziehungsweise der Mutter des Beschwerdeführers (D-2742/2021) stellte das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügungen vom 11. respektive 22. September 2023 fest, die Schwester beziehungsweise die Mutter würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen und gewährte ihnen Asyl. H.b Mit Abschreibungsentscheiden D-197/2020 vom 21. September beziehungsweise D-2742/2021 vom 5. Oktober 2023 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-1117/2022 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, Vorbringen seien zu wenig begründet, wenn die Aussagen zu einem Erlebnis nicht die Qualität erreichten, die zu erwarten wäre, hätte die aussagende Person

D-1117/2022 das Geschilderte tatsächlich erlebt. Zur Unterscheidung von erlebnisbasierten und erfundenen Schilderungen werde in der Aussagepsychologie ein hypothesengeleitetes Vorgehen gewählt. Demgemäss gelte eine Aussage erst dann als glaubhaft gemacht, wenn sich die Hypothese, sie hätte von der Person unter den konkreten Befragungsbedingungen auch ohne Erlebnisbezug erfunden werden können, nicht mehr aufrecht halten lasse. Erlebnisbasierte Aussagen liessen sich von erfundenen anhand von Realkennzeichen unterscheiden. Im Gegensatz zu erfundenen Schilderungen wiesen sie eine signifikante Dichte an Realkennzeichen auf. Um die Aussagequalität der Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilen zu können, müssten seine individuellen Fähigkeiten skizziert werden. Er sei gut ausgebildet und habe schon in jungen Jahren eine gute Arbeitsstelle erlangt, weshalb bei ihm höhere individuelle Fähigkeiten wie zusammenhängendes, logisches und strukturiertes Denken sowie verbales Ausdrucksvermögen zu erwarten seien. Diese Fähigkeiten würden dadurch sichtbar, dass er einen umfangreichen Sachverhalt wiedergegeben habe. Seine individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten liessen hohe Erwartungen an die Aussagequalität seiner Schilderungen zu. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, seine Vorbringen frei zu schildern. Bei der Anhörung sei sein Bericht umfangreich gewesen und es sei ihm gelungen, seine Vorbringen zusammenhängend darzulegen. Den Schilderungen seien Realkennzeichen zu entnehmen. So habe er mehrfach Gespräche wiedergegeben und detaillierte Beschreibungen gemacht. Er habe sämtliche Interaktionen zwischen Kommandant E._______ und seiner Familie ausgeführt, unabhängig von seiner eigenen Rolle. Ferner habe er gewisse Vorfälle in einen räumlich-zeitlichen Kontext eingeordnet. Bei der Prüfung seines freien Berichts ergebe sich, dass seine Schilderung durch eine nahtlose, strukturierte und meist chronologische Erzählweise gekennzeichnet sei, was gegen einen persönlichen Erlebnisbezug spreche. Seine Ausführungen zu zentralen, selbst erlebten Geschehnissen seien inhaltlich ohne persönliche Tiefe ausgefallen. Hinsichtlich des ersten Besuchs von E._______, der die Schwester des Beschwerdeführers gesucht habe, fehlten jegliche Anzeichen persönlichen Bezugs, obwohl alle anwesenden Familienmitglieder geschlagen worden seien. Bei seiner Redegewandtheit und seinem Ausdrucksvermögen hätten reflektiertere Aussagen erwartet werden können. Den zweiten Besuch von E._______ habe er kompakt und wortkarg beschrieben. Im Vergleich zum Detaillierungsgrad der nicht selbst erlebten Ereignisse falle das ihn persönlich betreffende traumatische Ereignis qualitativ stark ab. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er die Gelegenheit erhalten, seine Erlebnisse

D-1117/2022 mit E._______ zu schildern. Zu dessen erstem Besuch habe er sich umfangreich in einer Art und Weise geäussert, die auf den ersten Blick für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spreche. Die Realkennzeichen in der Schilderung beträfen fast ausschliesslich Kriterien bezüglich autobiografischer Erinnerungen, die ebenso in erfundenen Redebeiträgen vorkommen könnten. Fehlen würden Kriterien bezüglich strategischer Selbstpräsentation oder Schemaabweichungen, die bei erlebnisbasierten Ereignissen zu erwarten wären. Seine Aussagen enthielten unerwartet wenig persönliche Betroffenheit. Somit habe er die Erwartungen an die Aussagequalität bezüglich der persönlichen Betroffenheit eindeutig nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, was sich zwischen den beiden Besuchen von E._______ abgespielt habe, als dieser seine Schwester gesucht habe. In Anbetracht der Bedrohungslage an diesem Tag erstaunten seine Angaben zur Zeitspanne zwischen den beiden Besuchen. Er habe gesagt, es sei nichts passiert und er habe nichts getan. Diese vage Darstellung sei mit der komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zum letzten Besuch von E._______ zu machen; seine Aussagen seien einsilbig und inhaltsarm geblieben. Gefragt, wie sich die beiden Besuche unterschieden hätten, hätten seine Ausführungen nicht zu überzeugen vermocht. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten dieselben Fluchtgründe geltend gemacht, weshalb deren Schilderungen überwiegend übereinstimmen müssten und keine wesentlichen Widersprüche enthalten dürften. Es bestünden aber Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Familienmitglieder. Seine Schwester habe ausgesagt, der Tod ihres Vaters sei behördlich untersucht worden, wobei sich ergeben habe, dass E._______ ihren Vater umgebracht habe. Seine Mutter habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei nach dem Tod seines Vaters zur Polizeistation gegangen, um dessen Tod zu melden. Trotz ausführlichen Berichts in der Anhörung, habe er selbst weder eine offizielle Untersuchung erwähnt noch, dass er den Tod seines Vaters den Behörden gemeldet habe, was nicht nachvollziehbar sei. Er sei gefragt worden, wie er vom Tod des Vaters erfahren habe, worauf er geantwortet habe, er habe es von E._______ erfahren, als dieser bei ihm zu Hause nach seiner Schwester gesucht habe. Er habe auch gesagt, die Polizei habe den Tod seines Vaters von Amtes wegen untersucht. Seine Darstellung weise mehrere gravierende Widersprüche zu denjenigen seiner Schwester und seiner Mutter auf. Seine Erklärungen dafür seien wenig überzeugend gewesen. Seine Schwester habe gesagt, nach dem Tod des Vaters habe seine Mutter ihren Bruder

D-1117/2022 angerufen. Mutter, Onkel und er seien zusammen ins Spital gegangen. Die Schwester habe ebenso gesagt, ihr Vater sei im geschlossenen Sarg gebracht worden und niemand habe ihn sehen können. Er habe ausgesagt, er habe seinen Onkel angerufen und sei mit ihm zum Krankenhaus gegangen, von wo aus dieser seine Mutter angerufen habe. Als sein Vater für die Beerdigung nach Hause gebracht worden sei, habe seine Mutter das Leichentuch hochgehoben, um den Vater ein letztes Mal zu sehen. Diese Angaben wichen deutlich voneinander ab. Während der Beschwerdeführer gesagt habe, E._______ sei am Tag, als er nach seiner Ehefrau gesucht habe, zweimal bei ihnen vorbeigekommen, habe seine Mutter gesagt, E._______ sei am folgenden Tag nochmals gekommen. Seine Mutter und sein Bruder hätten angegeben, E._______ habe einen Soldaten zurückgelassen, nachdem er das erste Mal nach dem Verbleib seiner Ehefrau gefragt habe. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Anhörungen von zwei Soldaten gesprochen, die zurückgelassen worden seien. Seine Behauptung, seine Mutter und sein Bruder hätten wohl nur einen Soldaten gesehen, habe er nicht erklären können. Der Frage, wann der Soldat im Innenhof – der gemäss ihm auch vom Bruder und seiner Mutter gesehen worden sei – den Hof verlassen habe, sei er mehrmals ausgewichen. Auf Nachfrage habe er gesagt, der Soldat im Innenhof habe am selben Tag den Hof verlassen, an dem E._______ zweimal vorbeigekommen sei. Seine Mutter habe angegeben, der Soldat sei am zweiten Tag abgezogen worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen widerspruchsfreien Ablauf des Kerngeschehens zu geben, das zur Flucht aus Afghanistan geführt habe. Unter Berücksichtigung der erwähnten Zweifel aufgrund der nicht ausreichenden Qualität der Aussagen sei festzustellen, dass sich die Ereignisse nicht wie von ihm vorgetragen ereignet haben könnten. Auch in Anbetracht der seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan herrschenden unsicheren Lageentwicklung bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den ersten Besuch des Kommandanten, der seine Schwester gesucht habe, bei beiden Anhörungen ausführlich geschildert. Dem Vorwurf, seinen Aussagen fehle jegliches Anzeichen persönlichen Bezugs, sei entschieden zu widersprechen, zumal

D-1117/2022 diese zahlreiche Realkennzeichen enthielten. Seine Aussagen im freien Bericht zum zweiten Besuch des Kommandanten seien deutlich kürzer ausgefallen. Beim ersten Besuch sei er (der Beschwerdeführer) erstmals mit der angeblichen Verheiratung seiner Schwester konfrontiert worden, was grosse Wut in ihm ausgelöst habe. Es leuchte ein, dass es sich um eine prägende Begegnung gehandelt habe, an die er sich gut erinnern könne. Er sei durch Schläge verletzt worden, so dass aus seinem Mund Blut gelaufen sei und er kaum mehr habe aufstehen können. Der zweite Besuch habe sich am selben Tag ereignet. In Anbetracht seines geschwächten Zustands leuchte ebenso ein, dass der weniger intensive zweite Besuch nicht gleichermassen in seinem Gedächtnis geblieben sei. Das SEM habe es unterlassen, die jeweiligen Ausführungen hinsichtlich Intensität und Dauer der Ereignisse in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Da es sich beim zweiten Besuch des Kommandanten nicht um das Schlüsselerlebnis gehandelt habe und er (der Beschwerdeführer) bereits ausführlich und detailliert über die Vorfälle berichtet habe, seien seine Ausführungen im freien Bericht nachvollziehbar kürzer als zuvor ausgefallen. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er diesen Umstand durch ergänzende Ausführungen zu diesem Besuch korrigiert. Der Auffassung des SEM, die in den Schilderungen des ersten Besuchs des Kommandanten vorhandenen Realkennzeichen beträfen fast ausschliesslich Kriterien bezüglich autobiografischer Erinnerungen, sei entschieden zu widersprechen. Die Aussagen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, bei denen es sich nicht um autobiografische Erinnerungen handle, die nicht einfach ohne kognitiven Aufwand in erfundenen Redebeiträgen produziert werden könnten. Zu beachten sei die ausführliche und detaillierte Schilderung des ersten Besuchs des Kommandanten während der ersten Anhörung, zumal auch diese zahlreiche Realkennzeichen enthalte. Im Zusammenhang mit einem Trauma seien explizites und implizites Gedächtnis zu unterscheiden. Das explizite Gedächtnis sei das Gedächtnis des Denkens, in dem Namen, Daten, Fakten und die Reihenfolge der Ereignisse gemerkt würden. Das implizite Gedächtnis sei das Gedächtnis des Erlebens, der Sinne und des Körpers. Liege ein Trauma vor, werde dieses übermässig gut in das implizite Gedächtnis und gleichzeitig defizitär in das explizite eingespeichert. Die Unterscheidung in einen expliziten und impliziten Funktionsmodus gelte nicht nur für das Gedächtnis, sondern auch für Wahrnehmungen, Emotionen, Emotionsregulation und das Lernen. All diese Funktionen könnten explizit ablaufen. Die Prozesse hätten dann eine andere Qualität und Auswirkung, als wenn sie im impliziten Funktionsmo-

D-1117/2022 dus abliefen. Implizite Prozesse könnten gar nicht oder nur schlecht willentlich kontrolliert werden und seien nur schwer veränderbar. Auch Funktionen des expliziten Gedächtnisses könnten durch ein Trauma beeinträchtigt werden. Aufgrund der Unterschiede, die mit persönlichen Erlebnisweisen zusammenhingen, dürfe der vom SEM festgestellten fehlenden persönlichen Betroffenheit in den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den ersten Besuch des Kommandanten kein zu grosses Gewicht bei der Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftigkeit beigemessen werden. Das Gesamtbild sei entscheidend, Einzelheiten dürften nicht überbewertet werden. Es genüge, wenn das Vorgefallene als «wahrscheinlich» beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer sei während der Besuche des Kommandanten emotional und körperlich stark belastet worden, indem er geschlagen und mit der Verheiratung seiner Schwester konfrontiert worden sei. Er habe ausgeführt, sie seien völlig zerschlagen und traurig gewesen. Betreffend die Zeitspanne zwischen den beiden Besuchen habe er über seine Gefühle und Gedankengänge bezüglich des erlebten Vorfalls sowie die Soldaten auf dem Grundstück berichtet. Das Gefühl der Ohnmacht, das er implizit angegeben habe, könne nachvollzogen werden. Es sei denkbar, dass die Familie aus Angst und Lähmung nicht mehr im Stande gewesen sei, zu reagieren. In solchen Fällen sei auch im Nachhinein nicht zu erklären, wie sich der Gefühlszustand gestaltet habe und welche Gedankengänge abgelaufen seien, da diese auch im Zeitpunkt des Geschehenen bei den meisten Betroffenen diffus und nicht bestimmbar seien. Es sei naheliegend, dass die beiden Besuche nicht identisch abgelaufen seien, und erscheine logisch nachvollziehbar, dass es bei zwei zeitlich nah beieinanderliegenden und ähnlichen Vorfällen einfacher sei, Gemeinsamkeiten anstatt Unterschiede zu erkennen. Der Umstand, dass er nicht auf Anhieb die beiden Vorfälle habe schematisch vergleichen können, um daraus Unterschiede abzuleiten, könne ihm nicht negativ angerechnet werden. Hinsichtlich der vom SEM angeführten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Angehörigen sei zu berücksichtigen, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse im Frühjahr 2019 ereignet hätten. Er habe Afghanistan im Juni 2019 verlassen und danach längere Zeit in Griechenland gelebt, wo er mit unzähligen neuen Eindrücken konfrontiert worden sei. Die erste Befragung zu den Ereignissen habe am 22. Dezember 2021 stattgefunden. Zudem beträfen die unterschiedlichen Angaben untergeordnete Punkte des Gesamtbildes. Unter

D-1117/2022 Berücksichtigung der vergangenen Zeit und der Einspeicherung ins Gedächtnis bei dessen durch die traumatisierende Situation veränderter Funktionsweise verwunderten die festgestellten Abweichungen nicht. Ein von der Glaubwürdigkeitsforschung herausgearbeitetes Realkennzeichen bestehe darin, dass es in einer Aussage Erinnerungslücken und Verfälschungen gebe, die bei auswendig gelernten Geschichten nicht vorkämen. Während der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Polizei sei nach dem Anschlag auf seinen Vater von sich aus vor Ort gegangen, da dies bei einem Vorfall mit Schüssen üblich sei. Da die Ermittlungen nichts ergeben hätten, erstaune kaum, dass er diesen Umstand als unwesentlich erachtet habe. Die Aussagen seiner Mutter und seiner Schwester zum Todesfall des Vaters seien miteinander vereinbar, Beide gingen davon aus, dass afghanische Behörden «in den Tod des Vaters einbezogen» worden seien. Der Umstand, dass bei der Kommunikation unwesentliche Dinge falsch aufgefasst worden seien, könne ihm nicht angelastet werden. Mutter und Schwester hätten in diesem Fall über Vorkommnisse berichtet, die sie lediglich vom «Hörensagen» zur Kenntnis genommen hätten. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass bereits die Frage nach einer «offiziellen» Untersuchung viel Spielraum für Interpretationen gebe. Dem SEM müsste bewusst sein, dass bei mehreren Anhörungen mit jeweils verschiedenen Dolmetschern bei Fragen rund um eine Wortbedeutung deutliche Unterschiede zu Stande kommen könnten. Hinsichtlich der Frage, wer nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers ins Spital gegangen sei, analysiere das SEM den Sachverhalt aussergewöhnlich oberflächlich. Aus dem Anhörungsprotokoll der Mutter gehe hervor, dass ein Anruf aus dem Krankenhaus gekommen sei, welchen er entgegengenommen habe. Daraufhin habe er allein ins Krankenhaus gehen und dort seinen Onkel treffen wollen. Nachdem er angekommen sei, habe die Familie ihn zu erreichen versucht. Er habe das Telefon seinem Onkel gegeben, der mit der Mutter gesprochen habe. Seine Schwester sei hinzugekommen und habe nicht feststellen können, wer wen angerufen habe. Die Familie habe den Sachverhalt übereinstimmend wiedergegeben. Nur die Schwester habe ausgesagt, dass die Mutter ins Spital gegangen sei. Aufgrund des Schocks sei verständlich, dass sie nicht mehr genau wisse, ob die Mutter an diesem Abend das Haus verlassen habe. Ein sorgfältiger Vergleich ergebe, dass eine stimmige Darstellung über die Umstände des Todes des Familienvaters aus mehreren Erzählsichten gelungen sei. Betreffend die Frage, wer den toten Vater gesehen habe, sei festzuhalten, dass es verschiedene Gegenüberstellungen gegeben habe. Wer

D-1117/2022 die Leiche zu Gesicht bekommen habe, könne im Nachhinein kaum genau bestimmt werden. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder hätten angegeben, der Kommandant sei am selben Tag zweimal zu ihnen gekommen. Die Ungereimtheit betreffend die Aussage der Mutter, der Kommandant sei am folgenden Tag das zweite Mal erschienen, sei unwesentlich. Die Mutter habe während der Befragung gesagt, sie habe in den zwei Monaten nach dem Tod ihres Mannes nicht gewusst, ob es Tag oder Nacht sei. Zudem habe die Anhörung rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall stattgefunden. Die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der vom Kommandanten postierten Soldaten beträfen untergeordnete Punkte des Gesamtbildes. Es sei erneut auf die seither vergangene Zeit hinzuweisen. Die Familie sei damals unter Schock gestand und habe grössere Sorgen gehabt, als sich über die Anzahl der Soldaten auszutauschen. Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er den Grund für diese Ungereimtheit nicht zufriedenstellend habe auflösen können. Die Sache sei eventuell an das SEM zurückzuweisen, weil es unterlassen habe, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu prüfen, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter machten zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, Kommandant E._______ habe ihre Schwester beziehungsweise Tochter G._______ heiraten wollen. Da ihm dies verwehrt worden sei, habe er ihren Vater beziehungsweise Ehemann getötet, später G._______ entführt und sie eine Woche lang festgehalten. Da der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von E._______ und seinen Soldaten misshandelt und bedroht worden, nachdem G._______ die Flucht gelungen sei, drängt es sich auf, deren Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (das SEM verneinte diese in seiner Verfügung vom 6. Dezember 2019).

D-1117/2022 5.2.2 Das SEM anerkannte die Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund einer Praxisänderung als Flüchtlinge und gewährte ihnen während der laufenden Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise Asyl (vgl. Bst. H.). Gemäss seinem Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» vom 26. September 2023 entwickelte das SEM für Frauen und Mädchen aus Afghanistan eine neue Praxis, die per 17. Juli 2023 in Kraft trat. Weibliche Asylsuchende aus Afghanistan könnten sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden – wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen kämen. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies geschehe nicht automatisch, sondern werde bei jedem Gesuch einzeln geprüft und entschieden. Das SEM hat demnach mit der Asylgewährung an die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers keine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der von ihnen im Rahmen der Anhörungen geltend gemachten individuellen Asylgründe vorgenommen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer machte bei der ergänzenden Anhörung geltend, er sei auf E._______ wütend gewesen, als dieser gesagt habe, er habe seinen Vater getötet und seine Schwester geheiratet. Am liebsten hätte er ihn geschlagen, aber er habe keine Chance gehabt und hätte sich nicht wehren können (vgl. SEM-act. […]-38/14 F19). Bei der Anhörung sagte er, er sei sehr wütend gewesen, als E._______ ihm gesagt habe, seine Schwester sei nun seine Frau. Er habe E._______ mit der Faust geschlagen und mit seinem Kopf auf dessen Mund gestossen (vgl. SEM-act. […]-20/16 F47). Diese Angaben sind widersprüchlich. Bei der ergänzenden Anhörung gab er einerseits an, seine Mutter habe ihn daran gehindert, mit den von E._______ zurückgelassenen Soldaten zu sprechen (vgl. SEMact. […]-38/14 F40, F50, F51), anderseits gab er zu Protokoll, er habe bei diesen reklamiert, wonach sie sich ausserhalb des Hofes positioniert hätten (vgl. SEM-act. […]-38/14 F43). Diese Aussagen lassen sich schwer miteinander in Einklang bringen. Bei der ergänzenden Anhörung sagte er vorerst, E._______ habe – als er zum ersten Mal bei ihnen nach G._______ gesucht habe – seine Soldaten dabeigehabt, die mit ihnen gekämpft und sie mit den Gewehrkolben geschlagen hätten. Sie seien geschlagen, hinund hergezogen, verprügelt und bedroht worden. Dann sei E._______ mit seinen Soldaten weggegangen (vgl. SEM-act. […]-38/14 F19). Kurz danach führte er indessen aus, bei seinem ersten Besuch habe E._______ seine Soldaten als Wache bei ihnen zurückgelassen (vgl. SEM-act. […]- 38/14 F24 und F36). Auch diese Aussagen weichen voneinander ab.

D-1117/2022 5.3 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, haben der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter unterschiedliche Angaben zu den Besuchen von E._______ gemacht. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, dieser sei nach der Flucht seiner Schwester aus dem Spital an einem Tag zweimal zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. SEM-act. […]-20/16 F47). Seine Mutter sagte hingegen aus, E._______ sei an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu ihnen gekommen, als er auf der Suche nach G._______ gewesen sei (vgl. SEM-act. […]-37/17 F55 S. 12 und S. 14). Hinsichtlich des von E._______ nach seinem auf die Flucht von G._______ folgenden ersten Besuchs bei der Familie, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe zwei Soldaten zurückgelassen, einer sei draussen vor dem Haustor gewesen, der andere drinnen beim Tor. Da die Soldaten ihn genervt hätten, habe er ihnen gesagt, sie sollten abhauen. Sie hätten die Pistolen auf ihn gerichtet, worauf seine Mutter sich geängstigt und ihm gesagt habe, er solle sie lassen. In der Nähe ihres Hauses gebe es eine Moschee, in der die Leute beteten. Das Quartieroberhaupt habe die Soldaten gesehen und sei zu ihnen gekommen. Er habe an das Tor geklopft und gefragt, ob sie ein Problem hätten. Seine Mutter habe ihm erklärt, was geschehen sei (vgl. SEM-act. […]-20/16 F47). Die Mutter des Beschwerdeführers sagte bei ihrer Anhörung, E._______ habe bei seinem ersten Besuch eine Wache in ihrem Hof zurückgelassen. Ihr Sohn habe diese aufgefordert, aus dem Haus zu gehen; der Mann habe geantwortet, er habe einen Befehl und werde nicht gehen (vgl. SEM-act. […]-37/17 F55 S. 12). Die Wache sei nicht weggegangen, bis sie die Polizei und den Verantwortlichen in ihrer Strasse kontaktiert hätten (vgl. SEM-act. […]-37/17 F55 S. 14). Bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, sie sei in die Moschee gegangen, um die Verantwortlichen für die Strasse zu kontaktieren. Als sie ihnen erzählt habe, weshalb die Wache bei ihnen stehe, habe einer Kontakt zur nächsten Polizeistation aufgenommen. Gemeinsam hätten sie die Wache wegschicken können (vgl. SEM-act. […]-37/17 S. 17). Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter zur Anzahl der postierten Wachen weichen ebenso voneinander ab, wie diejenigen zur Kontaktaufnahme mit dem Quartieroberhaupt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei das Quartieroberhaupt zu ihnen gekommen, weil er die postierten Soldaten gesehen habe, gemäss den Angaben der Mutter bei der Rückübersetzung sei sie in die Moschee gegangen, um die Verantwortlichen für die Strasse zu kontaktieren. Dieser Schilderung folgend müsste die Mutter auch gewusst haben, dass zwei Soldaten zurückgelassen worden seien, weil sie diese beim Verlassen ihres Grundstücks hätte sehen müssen. Die Ungereimthei-

D-1117/2022 ten in den Aussagen des Beschwerdeführers und die voneinander abweichenden Aussagen der einzelnen Familienmitglieder führen zum Schluss, dass die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch einen lokalen Kommandanten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich ermittelte, die erheblichen Vorbringen prüfte und die angefochtene Verfügung ausführlich begründete. Demzufolge ist der eventualiter gestellte Antrag, es die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom

D-1117/2022 30. August 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 In der von der Rechtsvertretung am 5. September 2023 eingereichten Honorarnote werden ein Zeitaufwand von 11 Stunden und 30 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) in der Höhe von Fr. 44.60 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der 18-seitigen Beschwerde von 11 Stunden und der Betrag für die Auslagen erscheinen angemessen, der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 10.2 auf Fr. 220.– festzulegen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gemäss Angaben in der Honorarnote besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2’575.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1117/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2’575.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-1117/2022 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2023 D-1117/2022 — Swissrulings