Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 D-1116/2014

17 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,719 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1116/2014

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, Mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).

D-1116/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, D._______) verliess ihren Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge illegal am 3. Januar 2012. Am 9. Juli 2012 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde sie am 16. Juli 2012 im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 3. September 2013 im Rahmen der Anhörung (nachfolgend: Anhörung) gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen befragt. B. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe wegen des Verschwindens ihres Ehemannes aus dem Militär mit den heimatlichen Behörden Probleme gehabt. Das letzte Mal habe sie ihn im November 2009 gesehen, als er sie während seines Urlaubs besucht habe. Als sie im Januar 2010 wie gewohnt nach C._______ gegangen sei, um den Lohn ihres Ehemannes abzuholen, sei ihr ausgerichtet worden, dass der Lohn ausgesetzt werde. Zwei Wochen später sei sie von den lokalen Behörden vorgeladen worden. Man habe sich bei ihr nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes erkundigt. Danach sei sie mehrfach von den lokalen Behörden wegen des Verschwindens ihres Ehemannes vorgeladen worden. Die Behörden hätten stets von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalten würde und sie zudem aufgefordert, 50'000 Nakfa zu bezahlen. Sie habe keine Informationen über ihren Ehemann gehabt, was die Behörden ihr nicht geglaubt hätten. Schliesslich sei sie, da sie weder Auskunft über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes habe geben noch 50'000 Nakfa habe bezahlen können, am 1. Mai 2010 verhaftet, von zwei Soldaten nach C._______ und danach ins Gefängnis E._______ gebracht worden. Dort habe man sie ein Jahr und sieben Monate gefangen gehalten. Während dieser Zeit sei sie in einem Container inhaftiert gewesen. Da sie ihr Kind vor der Inhaftierung noch gestillt habe, habe sie grosse Schmerzen in der Brust gehabt, die nicht behandelt worden seien. Während der Gefangenschaft sei sie schwer krank geworden, so dass sie am 14. Dezember 2011 ins Spital F._______ in G._______ gebracht worden sei. Aus dem Spital sei ihr nach etwa acht Tagen beziehungsweise etwa am 25. Dezember 2011 die Flucht zu einer Tante, welche in G._______ wohnhaft gewesen sei, gelungen. Dort habe sie sich versteckt und die Tante habe die Flucht in den Sudan organisiert. Über Tesseney und Kassala sei sie ins Flüchtlingslager Shegereab gefahren worden. Drei Monate später sei sie dann

D-1116/2014 nach Khartum gereist, wo sie vier Monate geblieben sei. Schliesslich sei sie mit Hilfe eines Schleppers, der ihr einen sudanesischen Pass organisiert habe, in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise seien die Familienmitglieder in Eritrea ihretwegen befragt, bisweilen aber niemand inhaftiert worden. In der Zwischenzeit habe ihr Schwager ihre beiden Stiefkinder und ihren Sohn nach Kassala mitgenommen. Die Tochter sei bei ihrer Mutter geblieben, da sie das jüngste Kind sei. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem einen Eheschein im Original, eine Geburtsurkunde in englischer Sprache, eine Identitätskarte in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – eröffnet am 12. Februar 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 4. März 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte sie, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie Erlass des Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde lagen unter anderem die angefochtene Verfügung in Kopie, ein "Kurzbericht" der Hilfswerkvertretung in Kopie und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit im Original bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

D-1116/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 27. März 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. Dieser wurde am 19. März 2014 bei der Gerichtskasse einbezahlt. F. Am 8. April 2014 wurde ein Arztzeugnis die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht. Mit Eingabe vom 30. September 2014 wurde die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original nachgereicht und ebenfalls – wie im Schreiben vom 10. Dezember 2014 – ersucht, ihr Fall sei möglichst rasch zu behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-1116/2014 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen illegalen Verlassens Eritreas im militärdienstpflichtigen Alter. Im Weiteren stellte sie fest, ihre Vorbringen bezüglich des Verschwindens des Ehemannes hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zum einen habe sie widersprüchliche Aussagen zu den einzelnen Vorladungen und zur Haft gemacht. So hätten beispielsweise die Angaben zur Anzahl der Vorladungen, zum Ort der Inhaftierung und zur Haftdauer divergiert. Zum andern seien die Vorbringen nicht hinreichend begründet. In wesentlichen Punkten seien sie zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Namentlich habe sie die Umstände ihrer Festnahme, ihres Haftalltags und ihrer Flucht aus dem Spital zu wenig überzeugend angegeben, so dass ihre Vorbringen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln würden. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die illegale Ausreise aus Eritrea einer rekrutierungsfähigen Person, die wegen des Militärdienstes nicht mit den Behörden in Kontakt gestanden sei, die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht erfülle. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie persönlich weder aus dem Militärdienst in Eritrea desertiert noch anderweitig wegen militärischen Belangen vor der Ausreise aus Eritrea je konkret in Kontakt mit den Militärbehörden Eritreas gestanden sei. Auch habe sie bestritten, in Eritrea je Militärdienst geleistet zu haben oder dazu aufgefordert worden zu sein.

D-1116/2014 3.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, die Verfolgung, die gezielt und intensiv gewesen sei, sei vom Staat ausgegangen. Sie sei wegen ihres Mannes lange inhaftiert und nicht richtig gepflegt worden. Bei einer Rückkehr würde ihr Verhaftung und Folter drohen. Deshalb sei ihr Asyl und nicht nur die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Die Abweichungen in den Aussagen würden einerseits nicht relevante Fragen ihrer asylrelevanten Gefährdung betreffen und andererseits seien sie erklärbar. Sie sei in Eritrea sehr schwer krank gewesen und noch immer nicht ganz gesund. Sie habe ihre Geschichte tatsächlich zwar etwas verwirrt dargelegt. Diese Verwirrung sei aber voll und ganz ihrem psychisch schlechten Zustand und der massiven Sorge um ihre Kinder zuzuschreiben. Aus den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass sie sehr detaillierte Angaben zu den diversen Vorladungen und zur Verhaftung gemacht habe. Im Ergebnis seien ihre Schilderungen "vor dem konkreten Länderkontext sehr plausibel". Die Hilfswerkvertretung habe sie "deshalb auch ganz klar als glaubwürdig erkannt". Sofern ihr aufgrund der Faktenlage kein Asyl gewährt werden könne, sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur wenn sie sich psychisch gut auf die Anhörung vorbereiten könne und in der Lage sei, über die Asylgründe zu sprechen, sei eine vollständige Sachverhaltsabklärung möglich. 4. In Bezug auf den Eventualantrag, es sei der Entscheid aufzuheben und zur korrekten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei "psychisch" nicht in der Lage gewesen, ihre Gründe darzulegen oder den Befragungen zu folgen. Auch die anwesende Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Einwände geltend (vgl. Beiblatt Anhörung). Im Übrigen bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Protokolle. Dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Kinder Sorgen machte, ist verständlich, vermag jedoch die Ungereimtheiten und Widersprüche im Sachvortrag nicht zu erklären beziehungsweise aufzulösen. Der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Das am 8. April 2014 eingereichte Arztzeugnis, das eine depressive Episode mässiger Ausprägung bestätigt, ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

D-1116/2014 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach geltender Praxis bedingt das Vorliegen einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des (eritreischen) Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). 5.3 Ein solcher Kontakt mit den eritreischen Behörden wegen eines ausstehenden Militärdienstes fand offensichtlich nicht statt. Vielmehr nannte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Gründe, derentwegen sie nach Schulabschluss nicht in den Militärdienst eingezogen wurde (BFM- Akte A13/15 F/A53 f.). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1116/2014 6.2 Die Beschwerdeführerin betont zwar in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie tatsächlich wegen ihres Mannes inhaftiert worden sei. Doch vermag sie die Glaubhaftigkeit des Erlebten einzig mit den Begründungen zu versehen, dass dies vor dem konkreten Länderkontext sehr plausibel und das harte Vorgehen gegen Frauen, deren Ehemänner desertierten, bekannt sei. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die geltend gemachten Ereignisse hätten sich tatsächlich ereignet. Dies auch deshalb, da sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes widersprüchlich äusserte (vgl. A6/10 Ziff. 1.14 und 3.03 [Flüchtlingslager]; A13/15 F/A 36 f. [Gefängnis namens Mietir]) und hinsichtlich ihrer Flucht aus dem Spital unterschiedliche Aussagen in Bezug auf ihre Bewachung geltend machte (vgl. A6/10 Ziff. 7.02 [einzig tagsüber bewacht]; A13/15 F/A 90 [Tag und Nacht bewacht]). Auf die Vorhaltung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der Haftumstände und Haftbedingungen nicht genau äussern können, bringt sie auf Beschwerdeebene nichts Konkretes vor. Festzustellen ist, dass sie es anlässlich der Anhörung unterliess, die genauen Umstände ihrer Inhaftierung, des Haftalltags sowie ihrer Flucht detailgetreu und ohne Widersprüche darzustellen. Explizit wurde sie danach gefragt, wie sie während ihrer langen Zeit in der Haft zurechtgekommen sei. Darauf antwortete sie jedoch einzig, dass es eine schlimme Zeit gewesen sei und dass sie Schmerzen in der Brust vom Abstillen gehabt habe (A13/15, F/A69 und F/A71). Bezüglich der Haftbedingungen erzählte sie auch nur, dass sie in einem Container inhaftiert gewesen sei. Man sei morgens aus der Haft rausgenommen und dann wieder dorthin zurückgebracht worden (A13/15 F/A69 f.). In Anbetracht der Haftzeit von etwa eineinhalb Jahren, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie sich eingehender zu ihren persönlichen Haftumständen geäussert hätte. Eine Gesamtbetrachtung der geschilderten Vorkommnisse ergibt, dass die Beschwerdeführerin ihre persönliche Verfolgungssituation nicht hinreichend konkret, detailliert und widerspruchsfrei darzulegen vermochte. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Hilfswerkvertretung habe ihre Aussagen als glaubhaft qualifiziert, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Bericht der Hilfswerkvertretung hat rein hilfswerkinternen Charakter und ist für das Gericht nicht massgebend, zumal die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung einen reinen Beobachterstatus hat (Art. 30 Abs. 4 AsylG) und in keiner Weise in die Entscheidfindung involviert ist.

D-1116/2014 7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1116/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

Versand:

D-1116/2014 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 D-1116/2014 — Swissrulings