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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2016 D-1110/2015

15 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,887 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1110/2015

Urteil v o m 1 5 . Januar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).

D-1110/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 17. Januar 2014 mit einem Visum in die Schweiz, wo er am 23. Januar 2014 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 29. Januar 2014 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 31. Oktober 2014 statt. Er begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Kurde sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Anlässlich einer Demonstration sei er fotografiert und infolge dessen behördlich gesucht worden. Ihm werde zudem vorgeworfen, seine Mutter bei der Behandlung verletzter Kurden unterstützt zu haben. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 (Eröffnung frühestens am 22. Januar 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, welcher jedoch aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. August

D-1110/2015 2015 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahm. Der Replik lagen ein Militärbüchlein sowie eine Kopie einer Reservistenkarte, beide mit deutscher Übersetzung, bei. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 wurde das Original der Reservistenkarte nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein, welcher das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung belegen könnte. Aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge ist jedoch davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer frühestens am 22. Januar 2015 eröffnet wurde. Die Beschwerde ist daher als fristgerecht eingereicht zu erachten. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1110/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei. Zuletzt habe er bei seiner Familie in B._______ (Provinz C._______) gelebt, während er zuvor für drei Jahre in D._______ gelebt und gearbeitet habe. Beim Ausbruch der syrischen Revolution habe er sich zuerst zurückgehalten. Er sei dann aber von Arabern dazu gedrängt worden, an Demonstrationen teilzunehmen, woraufhin er an vier Veranstaltungen teilgenommen habe. Dabei habe er unter anderem syrische Flaggen und Abbilder des Präsidenten verbrannt. Bei diesen Aktivitäten sei er von Regierungsanhängern fotografiert worden, weswegen Sicherheitsbehörden ihn einige Tage später zweimal zuhause aufgesucht hätten. Er habe deshalb D._______ verlassen und sei in einem Lastwagen versteckt zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern nach B._______ gefahren. Dort habe er sich bei seiner Mutter aufgehalten. Diese habe aber auch Probleme mit den Behörden gehabt, da sie als Krankenschwester einem verletzten Kurden geholfen habe, das Spital zu verlassen. Deswegen sei sie mehrere Male zuhause behördlich aufgesucht

D-1110/2015 worden. Nachdem er von einer Nachbarin erfahren habe, dass er der Komplizenschaft mit seiner Mutter verdächtigt werde, sei er zusammen mit seiner Frau und den Kindern zur Mutter ins Dorf E._______ gegangen. Von dort sei er (…) in die Türkei und schliesslich mit einem Einreisevisum in die Schweiz gelangt. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, Syrien wegen des Bürgerkriegs, der Bombardierungen und der Präsenz extremistischer Gruppierungen verlassen zu haben, während er sämtliche Fragen nach persönlichen Problemen mit den heimatlichen Behörden, Zwischenfällen oder politischen Aktivitäten explizit verneinte. Vor diesem Hintergrund erstaune das Vorbringen in der Anhörung, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deshalb gesucht worden zu sein. Gleiches gelte für die Probleme infolge der Hilfstätigkeiten der Mutter. Diese Asylvorbringen würden daher nachgeschoben wirken, da keine Gründe ersichtlich seien, wieso jene in der BzP nicht erwähnt worden seien. Die Angaben zur behördlichen Suche seien oberflächlich und unsubstanziiert. So habe er sich zu Beginn der Anhörung so vage ausgedrückt, dass zunächst unklar gewesen sei, ob die Suche ihn persönlich überhaupt betroffen habe. Zwar habe er später ausgesagt, er sei fotografiert und deswegen zuhause gesucht worden. Aber auch diese Schilderungen seien substanzlos und teilweise widersprüchlich. Hinsichtlich der Tätigkeiten der Mutter sei nicht verständlich, wieso er deswegen verfolgt werden sollte, zumal er persönlich an den angeblichen Hilfsaktionen im örtlichen Krankenhaus nicht beteiligt gewesen sei. Da er, nachdem er seine Mutter ins Dorf E._______ gebracht habe, direkten Kontakt mit den Behörden gehabt, dabei aber keine Nachteile erlitten habe, erscheine die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht plausibel. Bestärkt würden diese Zweifel durch die Erklärung, die Frau eines Nachbarn, der beim Sicherheitsdienst arbeite, habe ihn vor der bevorstehenden Suche gewarnt, zumal die Äusserung oberflächlich und pauschal ausgefallen sei und es ihr an Handlungslogik fehle. Die prekäre Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs, welche ebenfalls als Asylgrund angerufen worden sei, sei wegen mangelnder Zielgerichtetheit nicht asylrelevant. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, die BzP sei für eine Person, die eben erst einem diktatorischen Regime entronnen und in die Schweiz geflohen sei, sehr verwirrend. Überdies diene

D-1110/2015 sie hauptsächlich der Erfassung der Personalien. Der Beschwerdeführer habe die Asylgründe nicht erwähnt, da er gemeint habe, in der BzP gehe es lediglich um die Erfassung der Personalien und des Reisewegs und er werde erst später Gelegenheit erhalten, sich zu den Gründen der Flucht zu äussern. Man hätte ihn mit den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit konfrontieren müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, an welchen Realkennzeichen und Lügenmerkmalen die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit erkenne. Die Glaubhaftigkeitsprüfung müsse von einem Fachpsychologen beurteilt werden und nicht einfach oberflächlich und unsorgfältig erfolgen. Die behördliche Suche wie auch die Reflexverfolgung seien glaubhaft. Zudem sei er aufgrund seines Alters wohl zum Reservedienst aufgeboten worden und gelte daher als Dienstverweigerer. Er nehme hier in der Schweiz überdies an exilpolitischen Veranstaltungen teil, woraus ebenfalls eine Gefährdung resultiere. 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufgebot als Reservist würden lediglich eine Vermutung darstellen. Seine Angaben zum exilpolitischen Engagement würden nicht darauf hindeuten, dass er eine exponierende Position wahrnehme, so dass daraus keine Verfolgungsgefahr resultiere. 4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass er mittlerweile als Reservist aufgeboten worden sei, was sich aus der nunmehr eingereichten Reservistenkarte und dem Dienstbüchlein ergebe. Wenn er in der Schweiz an Protestveranstaltungen teilnehme, tue er dies nicht, um fotografiert zu werden. Bei zukünftigen Teilnahmen werde er dies anhand von Fotos und gehaltenen Reden belegen. Hinsichtlich bisheriger Teilnahmen werde er nachrecherchieren und etwaige Beweismittel einreichen. Als Beweismittel wurden eine Kopie einer Reservistenkarte sowie ein Dienstbüchlein eingereicht. Am 17. Dezember 2015 wurde das Original der Reservistenkarte nachgereicht. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Dabei kann zur Hauptsache auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme in Syrien und der daraus resultierenden behördlichen Suche ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist. Die Erklärung auf Beschwerdestufe, der Beschwerdeführer habe dies in der BzP versehentlich nicht vorgebracht, da er der Ansicht gewesen sei,

D-1110/2015 er müsse seine Fluchtgründe erst im späteren Verlauf des Verfahrens darlegen, überzeugt nicht. So wurde er in der BzP direkt darauf angesprochen, ob ihm oder seiner Familie jemals etwas zugestossen sei, was er verneinte. Daraufhin erkundigte sich der Befrager, ob die allgemeine Bürgerkriegslage einziger Grund für die Flucht sei, was wiederum bestätigt wurde. Auch die daran anschliessende Frage nach den politischen Aktivitäten wurde negativ beantwortet. Der Beschwerdeführer schloss mit der Bemerkung, dass er sich bei einer Rückkehr vor dem Krieg fürchte (vgl. dazu act. A5 S. 7 Ziff. 7.02). Dieses nicht ansatzweise Erwähnen der Demonstrationsteilnahmen und der behördlichen Suche trotz mehrfacher Nachfrage stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen dar. Zudem sind die Schilderungen der Demonstrationsteilnahmen wie auch der Suche durch die Behörden – insbesondere im Rahmen des freien Erzählens (act. A14 F32) – sehr vage ausgefallen (act. A14 F32, F34 bis F44, F48 bis F66, F71 bis F80). Ähnlich verhält es sich mit der angeblichen Reflexverfolgung aufgrund der Hilfe, welche die Mutter des Beschwerdeführers einem verletzten Kurden geleistet habe. Auch dieser Vorfall wurde in der BzP nicht erwähnt. Vor dem Hintergrund, dass die Behörden, nach diesem Ereignis mehrmals direkt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten seien, ihn aber lediglich nach dem Verbleib der Mutter gefragt hätten, ohne weitergehende Massnahmen gegen ihn zu ergreifen (vgl. etwa act. A14 F32, F83 bis F89 und F124 f.), ist nicht ersichtlich, wieso ihm trotzdem eine asylrelevante Reflexverfolgungsgefahr drohen könnte. 5.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Dienstverweigerung gilt wiederum zu bemerken, dass dieses Vorbringen im vorangehenden Verfahren noch keine Erwähnung fand, und auch auf Beschwerdestufe lediglich Vermutungen geäussert wurden, wie dies vom SEM zu Recht in der Vernehmlassung angemerkt wurde. Das mit Replik eingereichte Dienstbüchlein wie auch die Reservistenkarte ist nicht geeignet, die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen. So geht aus der Reservistenkarte wie auch aus dem Militärbüchlein lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Namentlich handelt es sich bei der Reservistenkarte nicht um einen eigentlichen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2).

D-1110/2015 5.3 Schliesslich ist die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien mangels Zielgerichtetheit ebenfalls nicht asylrelevant (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 8). 5.4 Das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe ist daher zu verneinen. 5.5 Im Folgenden ist noch auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.

5.6 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). 5.7 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden – dies insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch engagiere. Damit jedoch von der Annahme ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe – womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre – müsse sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6).

D-1110/2015 5.8 Eine solche öffentliche Exponierung ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 6. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-1110/2015 10. 10.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 hinsichtlich seines Gesuchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mitgeteilt, dass seine Bedürftigkeit lediglich behauptet, nicht aber belegt sei. Eine Fürsorgebestätigung ist bis zum Urteilszeitpunkt nicht nachgereicht worden, so dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1110/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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