Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1107/2021
Urteil v o m 1 . Dezember 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 2003 (bestritten), Afghanistan, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2021
D-1107/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 4. November 2020 ein Asylgesuch. Am 20. November 2020 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt, wobei er als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde. B. Am 2. Dezember 2020 erstattete das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des SEM in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 erteilte das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu Fragen in Bezug auf seine Identität sowie zu den Ergebnissen der durchgeführten Altersanalyse das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 16. Dezember 2020 gab die Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ab. E. Am 17. Dezember 2020 erfasste das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 1. Januar 2003. Dabei wurde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. F. Am 19. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört. G. Am 26. Januar 2021 unterbreitete das Staatssekretariat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin gab gleichentags eine solche ab. H. Am 3. Februar 2021 erstattete das IRM des Kantonsspitals St. Gallen in Bezug auf den Beschwerdeführer ein weiteres Gutachten zur medizinischen Altersanalyse.
D-1107/2021 I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Februar 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Des Weiteren verfügte das Staatssekretariat, im ZEMIS werde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2003 erfasst, wobei ein Bestreitungsvermerk anzubringen sei. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an, soweit die Erfassung seines Geburtsdatums im ZEMIS betreffend. Dabei beantragte er die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 7 der Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 beziehungsweise eventualiter auf den 1. Januar 2004 anzupassen, subeventualiter die Zurückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 16. März 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und das SEM zur Vernehmlassung aufgefordert. L. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2021 Kenntnis gegeben. M. Mit Schreiben vom 8. November 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 14. November 2022 beantwortet.
D-1107/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bisherige Recht (Art. 70 DSG; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und 144 II 326 E. 2.1.1; PIERRE TSCHANNEN/UL- RICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 550 ff.). 2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-
D-1107/2021 Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, unter Hinweis auf Urteil des BVGer A–7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.N.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A–1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1 m.w.N.). 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil A–7615/2016 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
D-1107/2021 weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteil A–7615/2016 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.5 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Personalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.N.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Personalien, sind diejenigen im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.6 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Beweisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterscheiden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – der Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5– 6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Grundsatzurteil (BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2) mit der Aussagekraft medizinischer Alters-
D-1107/2021 abklärungen gestützt auf gutachterliche Stellungnahmen verschiedener schweizerischer Institute für Rechtsmedizin eingehend auseinandergesetzt. Demnach stellen medizinische Altersabklärungen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar: - Sehr starkes Indiz für Volljährigkeit: Das Mindestalter liegt bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren. - Starkes Indiz für Volljährigkeit: Das Mindestalter liegt bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich. - Schwaches Indiz für Volljährigkeit: Das Mindestalter liegt bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich nicht, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. - Sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für Volljährigkeit: Das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung liegt unter 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich nicht, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. - Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich – ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse – anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt). In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen.
D-1107/2021 4. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht bezüglich der Angaben, welche der Beschwerdeführer zu seinem Alter machte, im Wesentlichen Folgendes hervor. Auf dem Personalienblatt, das bei der Anmeldung des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum ausgefüllt wurde, ist als Geburtsdatum der 2. Februar 2005 eingetragen. In einem Identitätsdokument (sog. Klientenkarte), das im Rahmen eines in Österreich durchgeführten asylrechtlichen Verfahrens durch die dortigen Behörden ausgestellt wurde, ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2005 eingetragen. Anlässlich seiner Erstbefragung durch das SEM vom 20. November 2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei gemäss seiner Tazkara (afghanische Ausweiskarte) 15 Jahre alt. Er sei am 7. Tag des 6. Monats 2005 geboren worden. Darauf hingewiesen, auf dem Personalienblatt habe er den 2. Februar 2005 als Geburtsdatum angegeben, gab er zu Protokoll, dieses Formular sei durch einen anderen Jungen ausgefüllt worden, welchem er gesagt habe, er sei 15 Jahre alt, wobei er seine Tazkara nicht dabeigehabt habe. Die Tazkara sei gemäss in Afghanistan gebräuchlicher Zeitrechnung am 5.7. des Jahres 1395 (2016) ausgestellt worden, und darin stehe, dass er damals 11 Jahre alt gewesen sei. Dies bedeute, dass er jetzt 15 Jahre, 7 Monate und 5 Tage alt sei. Aus der deutschen Übersetzung der eingereichten Kopie der Tazkara geht im Wesentlichen hervor, dass diese am 5.7.1395 (entsprechend dem 26. September 2016) ausgestellt worden sei, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinem Aussehen 11 Jahre alt gewesen sei. 4.2 Zur Bearbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz in der Datenbank ZEMIS sind weiter die folgenden Feststellungen zu treffen. Im Rahmen der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an seine Aussagen zu seinem Alter durch das SEM mitgeteilt, gemäss Amtspraxis werde in diesem Fall der 1. Januar 2005 als sein Geburtsdatum erfasst. Mit Datum vom 2. Dezember 2020 erstattete das IRM des Kantonsspitals St. Gallen in Bezug auf den Beschwerdeführer ein erstes Altersgutachten. Daraus geht hervor, dass am 27. November 2020 eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wobei ausserdem eine zahnärztliche Altersschätzung durch die Universitätskliniken für
D-1107/2021 Zahnmedizin Basel vom 28. November 2020 beigezogen wurde. Demnach ergaben sich bezüglich der gemäss erwähnter Rechtsprechung massgeblichen Teilkriterien (Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und zahnärztliche Untersuchung; vgl. zuvor, E. 3.7) im Wesentlichen folgende Ergebnisse: Zum Kriterium "Skelettalter" wurde festgestellt, nach Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche der radiologische Befund der Hand einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren; nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen; nach Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 16,1 Jahren. Das vorliegende Stadium der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entspreche einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren und einem Mindestalter von 16,1 Jahren. Zum Kriterium "Zahnalter" wurde festgestellt, die Entwicklungsstadien würden auf ein Durchschnittsalter von 17 bis 20 Jahren schliessen lassen, wobei aufgrund des Mineralisationsstadiums "G" des vorhandenen Weisheitszahns kein Mindestalter angegeben werde. Zusammenfassend ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 20 Jahren. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-/Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter bei 17,2 Jahren. Demnach sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Minderjährigkeit auszugehen. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 ein Mindestalter von 16 Jahren ermitteln. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem chronologischen Lebensalter von 15 Jahren und 10 Monaten) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Im Anschluss an dieses erste Gutachten erteilte das SEM der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 in Bezug auf die Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör. Dabei teilte es der Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen bestünden Zweifel am geltend gemachten Alter. Weiter habe das Altersgutachten vom 2. Dezember 2020 ergeben, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung 16 Jahre und das wahrscheinlichste Alter 17,2 Jahre betragen habe. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das Staatssekretariat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 anzupassen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 machte die Rechtsvertreterin diesbezüglich im Wesentlichen geltend, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf das Mindestalter und nicht etwa – wie das SEM offenbar beabsichtige – auf das wahrscheinlichste Alter
D-1107/2021 abzustellen. Zudem wolle das Staatssekretariat den Beschwerdeführer 17 Jahre und rund 11 Monate alt machen (relativ zum Zeitpunkt des Gutachtens), womit sogar das wahrscheinlichste Geburtsdatum um 9 Monate überstiegen werde. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung das Altersgutachten lediglich als lndiz in der Gesamtwürdigung aller Beweismittel herangezogen werden könne. Gemäss dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum 1. Januar 2005 sei er zum Zeitpunkt der Altersuntersuchung vom 27. November 2020 rund 15 Jahre und 11 Monate alt gewesen. Dieses Alter liege lediglich einen Monat unter dem im Altersgutachten angegebenen Mindestalter von 16 Jahren. Bei einer Gesamtwürdigung würden daher die lndizien überwiegen, die für das angegebene Alter des Beschwerdeführers mit Geburtsdatum 1. Januar 2005 sprächen. Dieses Alter sei wahrscheinlicher, und es sei daher von einer Alttersanpassung abzusehen. Eventualiter werde beantragt, entsprechend dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2004 anzupassen. Am 17. Dezember 2020 erfasste die Vorinstanz im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 1. Januar 2003, verbunden mit einem Bestreitungsvermerk. Als Grund für die Mutation wurde das Ergebnis der Altersanalyse vom 2. Dezember 2020 angegeben. Einer internen E-Mail des SEM vom 20. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass gestützt auf eine Mitteilung des IRM des Kantonsspitals St. Gallen – wonach es zu Änderungen in der Altersdiagnostik kommen werde – die amtliche Praxis der Altersfeststellung überarbeitet werden müsse. Im Entscheidentwurf vom 26. Januar 2021 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Einwände in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 hätten die Zweifel an der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters nicht beseitigen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheine, sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen würden. Dabei seien Altersgutachten in der Art des vorliegenden als starkes Indiz zu gewichten, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Auf dieser Grundlage sei das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende, nämlich 2003, angepasst worden. Gemäss Amtspraxis sei im ZEMIS zudem als Geburtsdatum der 1. Januar 2003 eingetragen worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003 sei er neun Monate älter
D-1107/2021 registriert worden als gemäss dem im Altersgutachten genannten wahrscheinlichsten Alter, werde zur Kenntnis genommen. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 26. Januar 2021 führte die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 16. Dezember 2020 im Wesentlichen aus, das Altersgutachten sei gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als ein sehr schwaches beziehungsweise gar kein lndiz für das angepasste Alter einzustufen, da das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse unter 18 Jahren liege und bei der Zahnaltersanalyse kein Mindestalter resultiere. Aus zwei internen E-Mails des SEM vom 27. Januar 2021 geht hervor, dass asylrechtliche Entscheide, die sich auf Altersgutachten mit einem "wahrscheinlichsten Alter" stützen würden, zurückzustellen seien. Mit Datum vom 3. Februar 2021 erstattete das IRM des Kantonsspitals St. Gallen bezüglich des Beschwerdeführers ein zweites Altersgutachten. Daraus geht hervor, dass entsprechend einem Auftrag des SEM vom 27. Januar 2021 eine Nachbegutachtung erfolgte, wobei sich auch diese auf die rechtsmedizinische Untersuchung vom 27. November 2020 stützte. Dabei decken sich die Aussagen bezüglich der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Teilkriterien (Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und zahnärztliche Untersuchung) – abgesehen von minimalen Abweichungen – in den wesentlichen Inhalten weitgehend mit jenen des ersten Gutachtens vom 2. Dezember 2020. Als einzig relevanter Unterschied ist darin zu sehen, dass im zweiten Gutachten keine Angabe eines "wahrscheinlichsten Alters" gemacht wurde. Zusammenfassend gelangte die Nachbegutachtung zur Beurteilung, es ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 20 Jahren. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 das 16. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das von ihm angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem chronologischen Lebensalter von 15 Jahren und 10 Monaten) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. In der Folge erliess das SEM am 9. Februar 2021 ohne weitere Verfahrensschritte die vorliegend angefochtene Verfügung. 4.3 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer trage die Beweislast dafür, dass das von ihm behauptete Alter zumindest glaubhaft gemacht werde. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller für oder gegen ihn sprechenden Elemente. Seine Angaben zu seinem Geburtsdatum, seinem Alter
D-1107/2021 und weiteren Aspekten seien während der Erstbefragung vage geblieben und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dies gelte auch für die Angaben zum Alter seiner Geschwister beziehungsweise zum Altersunterschied zu diesen. So habe er beispielsweise zunächst angegeben, er sei am 7. Tag des 6. Monats 2005 geboren. Dem Personalienblatt sei demgegenüber der 2. Februar 2005 als Geburtsdatum zu entnehmen. Darauf angesprochen habe er angegeben, nur sein Alter, nicht jedoch sein genaues Geburtsdatum zu kennen. Des Weiteren habe er keine Angaben dazu machen können, wieviele Jahre zwischen ihm und seinen Geschwistern liegen würden. Der eingereichten Kopie einer Tazkara komme ein geringer Beweiswert zu. Das Dokument liege ausschliesslich in Kopie vor und sei käuflich einfach erhältlich. Somit bestünden Zweifel am geltend gemachten Alter. Zur weiteren Prüfung habe das SEM durch das IRM des Kantonsspitals St. Gallen eine forensische Altersuntersuchung durchführen lassen. Das entsprechende Gutachten vom 2. Dezember 2020 habe ergeben, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung 16 Jahre, das wahrscheinlichste Alter zum betreffenden Zeitpunkt 17,2 Jahre betragen habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Alterseinschätzung nicht zutreffen. In einem durch das genannte Institut am 3. Februar 2021 verfassten Nachgutachten sei auf die Bestimmung eines wahrscheinlichen Alters verzichtet worden. Die Einschätzung, das durchschnittliche Alter des Beschwerdeführers liege zwischen 17 und 20 Jahren und sein angegebenes Alter könne nicht stimmen, sei im Nachgutachten bestehen geblieben. Die Einwände in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2020 hätten die Zweifel an der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters nicht beseitigen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob das behauptete Alter glaubhaft erscheine, sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprächen. Dabei seien Altersgutachten in der Art des vorliegenden als starkes Indiz zu gewichten. Dies entspreche auch der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Für das SEM sei – insbesondere unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-891/2017 (publiziert als BVGE 2018 Vl/3) – nicht ersichtlich, weshalb das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers das von ihm behauptete oder das im Gutachten angegebene Mindestalter von 16 Jahren sein sollten, nachdem die Altersanalyse
D-1107/2021 ergeben habe, dass sein Durchschnittsalter zwischen 17 und 20 Jahren betrage. Auf der Basis des Altersgutachtens vom 2. Dezember 2020 sei das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende, nämlich 2003, angepasst worden. Als Geburtsdatum sei im ZEMIS gemäss Amtspraxis der 1. Januar 2003 registriert worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Festsetzung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003 sei er als neun Monate älter registriert, als dies gemäss dem ersten Altersgutachten am wahrscheinlichsten erachtet worden sei, werde mit Verweis auf die Amtspraxis zur Kenntnis genommen. 4.4 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zu seinem Geburtsdatum widersprüchliche Angaben gemacht, sei unzutreffend. Vielmehr habe er bereits zu Beginn der Erstbefragung angegeben, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen, sondern nur sein Alter. Dabei habe er ausgeführt, zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 20. November 2020 sei er 15 Jahre alt gewesen. Auch sei er bemüht gewesen, die Fragen der Vorinstanz nach seinem Geburtsdatum so genau wie möglich zu beantworten. Er habe daher versucht, anhand der ihm von einer Drittperson vorgelesenen Angaben in seiner Tazkara sein genaues Geburtsdatum zu errechnen, und sei dabei auf ein genaues Alter von 15 Jahren, 7 Monaten und 5 Tagen gekommen. Er gestehe ein, dass er selber die Tazkara nicht lesen könne, da er Analphabet sei. Aus seinen Bemühungen könne aber kein Widerspruch zu seiner Aussage konstruiert werden, wonach er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Weiter habe er ausgeführt, dass er bei der ungefähr zwei Jahre vorher erfolgten Ausreise aus Afghanistan 13 Jahre alt gewesen sei. Dies stimme mit dem angegebenen Geburtsdatum überein. Soweit die Vorinstanz angebe, dem Personalienblatt sei als Geburtsdatum der 2. Februar 2005 zu entnehmen, treffe dies zwar zu, bilde aber keinen Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Zum einen sei das Personalienblatt nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt worden, sondern von einem anderen Jungen. Unklar sei, ob ein Dolmetscher anwesend gewesen sei und ob dieser andere Junge das Personalienblatt und den Beschwerdeführer vollständig verstanden habe. Möglicherweise sei das Geburtsdatum im Personalienblatt nicht gemäss den Angaben des Beschwerdeführers niedergeschrieben worden. So
D-1107/2021 sei in der Rubrik "Name des Ehepartners/der Ehepartnerin" der Name des Beschwerdeführers eingetragen worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zwar nicht genau angeben können, wie viele Jahre zwischen ihm und seinen beiden Brüdern liegen würden. Er habe aber die Reihenfolge seiner Geschwister – inklusive zweier verstorbener – angeben können und ausgeführt, dass der jüngere Bruder ungefähr fünf und der ältere ungefähr acht Jahre alt seien. Seine Aussagen seien widerspruchsfrei und konsistent, weshalb sie als starkes Indiz für das von ihm geltend gemachte Alter zu werten seien. Der am 26. September 2016 ausgestellten Tazkara sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der AussteIlung 11 Jahre alt gewesen sei. Somit resultiere aus der Tazkara, dass er im Zeitpunkt der ersten Altersbegutachtung in der Schweiz ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Die Tazkara sei daher ein starkes Indiz für das von ihm angegebene Geburtsdatum 1. Januar 2005. Das SEM wäre dazu verpflichtet gewesen, zumindest den Indizienwert der abgegebenen Kopie der Tazkara zu prüfen, statt sie wegen ihres angeblich geringen Beweiswertes nicht zu würdigen. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Fehlen des Originals der Tazkara nachvollziehbare Aussagen gemacht. Weiter sei seinem Ausweis für Asylsuchende aus Österreich zu entnehmen, dass er auch dort den 1. Januar 2005 als Geburtsdatum angegeben habe. Auch dieser Ausweis beziehungsweise seine konsistenten Aussagen seien als Indizien für das angegebene Geburtsdatum zu würdigen, was das SEM jedoch ebenfalls unterlassen habe. Bezüglich der durchgeführten Altersgutachten wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, deren Beweiswert könne je nach Konstellation und Ergebnis der Teilgutachten stark variieren (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2019 vom 13. Oktober 2020 sowie BVGE 2018 Vl/3). Im vorliegenden Fall gehe aus der Nachbegutachtung vom 3. Februar 2021 hervor, dass die knöcherne Handentwicklung abgeschlossen sei, was einem Mindestalter von 16,1 Jahren entspreche. Bei der Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile resultiere ein Durchschnittsalter von 17 Jahren und ein Mindestalter von 16,1 Jahren. Aus der Analyse der Mineralisationsstadien F und G der Weisheitszähne gehe ein Durchschnittsalter von 17 bis 20 Jahren hervor, während diesbezüglich im Gutachten kein Mindestalter angegeben werde. Es liege demnach lediglich ein Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse vor, während jenes der Zahnanalyse fehle. Das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse liege unter 18 Jahren. Gemäss der zitierten Rechtsprechung
D-1107/2021 könne daher aus dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zu einer Minder- bzw. Volljährigkeit gemacht werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Nachbegutachtung vom 3. Februar 2021 zu einem anderen Schluss komme als das ursprüngliche Gutachten vom 2. Dezember 2020. Unter anderem sei im Gutachten vom 2. Dezember 2020 noch das wahrscheinlichste Alter (17,2 Jahre) angegeben worden. Bezüglich der Zahnaltersanalyse werde zudem "im Gutachten" (Anmerkung: diesbezüglich sind beide Gutachten deckungsgleich) explizit ausgeführt, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden. Weiter sei dem Gutachten zu entnehmen, dass es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen afghanischen Population gebe. Erfolge in der afghanischen Population auch nur eine leicht schnellere Mineralisation der Weisheitszähne, so führe dies jedoch zu einer Altersüberschätzung (unter Hinweis auf BVGE 2018 Vl/3 E. 4.3). Einer wissenschaftlichen Studie (ANDREAS SCHMELING ET AL., Forensische Altersdiagnostik. Methoden, Aussagesicherheit, Rechtsfragen, in: Deutsches Ärzteblatt 113 [2016], S. 44 ff.) sei dazu folgende Handelsanweisung zu entnehmen: "Da der zeitliche Verlauf der Eruption und Mineralisation der dritten Molaren von der ethnischen Zugehörigkeit der zu untersuchenden Person abhängig ist, sind für die Begutachtung populationsspezifische Referenzstudien zu verwenden." Das Fehlen von Referenzstudien zu einer männlichen afghanischen Population mindere somit zusätzlich und erheblich den Beweiswert des Gutachtens. Hinzu komme, dass gemäss der aufgeführten Rechtsprechung auf das Mindestalter und nicht auf das durchschnittliche Alter abzustellen sei. Die Vorinstanz stütze sich aber auf das durchschnittliche Alter, was der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Zudem habe die Vorinstanz mit der Änderung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003 den Beschwerdeführer 17 Jahre und 11 Monate alt (im Zeitpunkt des Gutachtens) und somit fast volljährig gemacht. Dies sei nicht vereinbar mit dem im Gutachten aufgeführten Mindestalter von 16 Jahren. Des Weiteren sei die Begründung durch die Vorinstanz inkonsistent. In der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 (bezüglich des rechtlichen Gehörs zur ersten Altersanalyse) sowie im Entscheidentwurf vom 26. Januar 2021 habe sich das SEM auf das im Altersgutachten vom 2. Dezember 2020 angegebene "wahrscheinlichste" Alter von 17,2 Jahren gestützt und das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der
D-1107/2021 Gesuchseinreichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende, nämlich das Jahr 2003, angepasst. Im Entscheid vom 9. Februar 2021 habe sich die Vorinstanz sodann auf das Durchschnittsalter von 17 bis 20 Jahren gemäss der Nachbegutachtung vom 3. Februar 2021 gestützt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM sich bei der Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003 zunächst auf das "wahrscheinlichste" Alter, anschliessend jedoch – nachdem dieses in der Nachbegutachtung weggelassen worden sei, da es nicht wissenschaftlich begründet sei – auf das durchschnittliche Alter abgestellt habe. Es scheine, als suche sich die Vorinstanz das passende Alter im Gutachten je nach Fallkonstellation aus, ohne dass sie einer konsistenten und rechtsgleichen Praxis folge. Schliesslich sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dabei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abstelle. Vielmehr sei naheliegend, auf den Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen, also den 27. November 2020. Zusammenfassend sei gemäss genannter Rechtsprechung die folgende Situation zu beurteilen: Der Beschwerdeführer habe glaubhafte Aussagen zu seinem Alter gemacht, was ein starkes Indiz darstelle. Auch die übereinstimmenden Angaben in Österreich sprächen für das von ihm angegebene Geburtsdatum. Zudem seien seine Ausführungen zum Fehlen des Originals der Tazkara und deren eingereichte Kopie als starke Indizien für sein angegebenes Alter zu werten. Das Altersgutachten sei demgegenüber als sehr schwaches beziehungsweise fragliches Indiz zu werten. Lediglich das festgestellte durchschnittliche Lebensalter spreche gegen das vom Beschwerdeführer angegebene Alter, während das Mindestalter von 16 Jahren für seine Angaben spreche, weiche dieses doch nur geringfügig vom angegebenen Alter von 15 Jahren und rund 11 Monaten (zum Zeitpunkt des Gutachtens) ab. Die beiden Mindestalter gemäss den Teilgutachten (Hand und Schlüsselbein) von 16,1 Jahren sprächen ebenfalls für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, würden diese doch nur rund zwei Monate vom angegebenen Alter abweichen. Schliesslich wurde im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. 4.5 4.5.1 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermassen begründet: Das SEM habe zwar in der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2020 zur Altersbegutachtung zusam-
D-1107/2021 menfassend wiedergegeben, sich jedoch mit den vorgebrachten Argumenten nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Da die Begründung der angefochtenen Verfügung ausserdem auch nicht konsistent sei, sei es für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz sein Alter angepasst habe. Somit habe das Staatssekretariat auch die Begründungspflicht verletzt. 4.5.2 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs ist – abgesehen von den betreffenden Rügen des Beschwerdeführers – festzustellen, dass in einer internen E-Mail des SEM vom 20. Januar 2021 die Mitteilung gemacht wurde, aufgrund von Änderungen in der Altersdiagnostik seitens des verantwortlichen rechtsmedizinischen Instituts müsse die amtliche Praxis der Altersfeststellung überarbeitet werden. Ungeachtet dessen unterbreitete das Staatssekretariat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme, wobei es sich auf die erste Altersanalyse vom 2. Dezember 2020 stützte. Nachdem durch das IRM des Kantonsspitals St. Gallen am 3. Februar 2021 das zweite Altersgutachten erstattet worden war, gewährte das SEM der Rechtsvertreterin diesbezüglich nicht das rechtliche Gehör, sondern erliess am 9. Februar 2021 ohne weitere Verfahrensschritte die angefochtene Verfügung. In diesem Entscheid begründete das SEM auch in keiner Weise, weshalb das zweite Gutachten überhaupt in Auftrag gegeben worden war und warum es sich nun (auch) auf dieses stützte. Dieses intransparente Vorgehen kommt einer offensichtlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gleich. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich jedoch, die Frage entsprechender Rechtsfolgen zu erörtern und auf die Berechtigung der vom Beschwerdeführer selbst erhobenen gehörsrechtlichen Rügen einzugehen. 4.6 Hinsichtlich der von der Vorinstanz veranlassten medizinischen Altersabklärung ergibt sich, soweit entscheidwesentlich, das Folgende. 4.6.1 Der ersten medizinischen Altersanalyse vom 2. Dezember 2020 ist als Fazit zu entnehmen, dass bei einem Mindestalter von 16 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 bis 20 Jahren das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers bei 17,2 Jahren liege, weshalb das von ihm selbst angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem chronologischen Lebensalter von 15 Jahren und 10 Monaten) nicht zutreffen könne. Der zweiten medizinischen Altersanalyse vom 3. Februar 2021 ist als Fazit zu entnehmen, dass sich aus den erhobenen Befunden ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 20 ergebe, wobei der Beschwerde-
D-1107/2021 führer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 das 16. Lebensjahr (Mindestalter) sicher vollendet habe. Das von ihm selbst angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem chronologischen Lebensalter von 15 Jahren und 10 Monaten) könne somit nicht zutreffen. 4.6.2 Mit Blick auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2; dazu im Einzelnen zuvor, E. 3.7) ist festzustellen, dass angesichts der entsprechenden Ergebnisse beide im vorliegenden Fall erstellten Gutachten als sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers – zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 – einzuschätzen sind. Dies, indem das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse jeweils unter 18 Jahren, nämlich bei 16 Jahren, liegt. Der vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Behauptung, ein Altersgutachten in der Art des für den Beschwerdeführer erstellten sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als starkes Indiz zu gewichten, ist als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen, jedenfalls betreffend dessen allfällige Volljährigkeit im fraglichen Zeitpunkt. Das Staatssekretariat wurde – nachdem die Behauptung bereits im Entscheidentwurf enthalten war – durch die entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertreterin auf die korrekte praxisgemässe Beurteilung des Indizienwerts der vorliegenden Gutachten hingewiesen. Jedoch übernahm die Vorinstanz ihre unzutreffende Behauptung auch in der finalen Version ihres Entscheids, dies ohne auf die berechtigten Argumente des Beschwerdeführers konkret einzugehen. 4.6.3 Das Vorgehen des SEM ist in einem weiteren Punkt nicht nachvollziehbar: In der angefochtenen Verfügung (S. 5) wurde zunächst erklärt, auf der Basis des Altersgutachtens vom 2. Dezember 2020 sei das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende, nämlich 2003, angepasst worden. Weil das Resultat des Nachgutachtens vom 3. Februar 2021 im Kern gleich ausgefallen sei wie das Gutachten vom 2. Dezember 2020, habe es auf die Altersanpassung keinen Einfluss. Als Geburtsdatum sei im ZEMIS gemäss Amtspraxis der 1. Januar 2003 registriert worden. An anderer Stelle der angefochtenen Verfügung (S. 6) wurde allerdings in Widerspruch zur Aussage, das Nachgutachten vom 3. Februar 2021 habe auf die Altersanpassung keinen Einfluss, mit Blick auf die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2020 ausgeführt, unter Berücksichtigung dieses zweiten Gutachtens halte das SEM an der Alterseinschätzung und dem 1. Januar 2003 als Geburtsdatum fest.
D-1107/2021 4.6.4 Ungeachtet des soeben Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in der Datenbank ZEMIS auf die Ergebnisse des ersten Altersgutachtens vom 2. Dezember 2020 abstützte. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Vornahme der Berichtigung am 17. Dezember 2020 als auch für die dafür gegebene Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021. Demgegenüber wurde auf den Inhalt des Nachgutachtens vom 3. Februar 2021 lediglich insofern Bezug genommen, als daraus die weiterhin bestehende Gültigkeit der bisherigen Altersanalyse hinsichtlich des Beschwerdeführers abgeleitet wurde. Der Frage, aus welchen Gründen die bisherigen Methoden der Altersdiagnostik in Frage gestellt wurden und entsprechend die amtliche Praxis der Altersfeststellung überarbeitet werden sollte (vgl. E. 4.2 und 4.5.2 bezüglich eines internen E-Mails des SEM vom 20. Januar 2021), kommt angesichts dessen im vorliegenden Verfahren keine weitere Bedeutung zu. Diesbezüglich ist weiter festzustellen, dass das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 2003 zum Zeitpunkt der medizinischen Altersabklärung vom 27. November 2020 einem Alter von 17 Jahren und knapp 11 Monaten entsprach. Hätte das Staatssekretariat hingegen als fiktives Geburtsdatum den 1. Januar 2004 eingetragen, so hätte dies einem Alter von 16 Jahren und knapp 11 Monaten im Verhältnis zum Zeitpunkt der medizinischen Altersabklärung entsprochen. Es ist als offensichtlich zu erachten, dass der 1. Januar 2004 als fiktives Geburtsdatum somit dem Alter von 17,2 Jahren, das im ersten Gutachten als das wahrscheinlichste bezeichnet wurde, zum betreffenden Zeitpunkt deutlich näher gekommen und somit korrekter gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. 4.6.5 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass im Bereich des Asylverfahrens nicht das genaue Alter zu bestimmen, sondern die Frage der Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Altersprüfung zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.3). Wie bereits ausgeführt wurde, sind die beiden Gutachten im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers – bezogen auf den Zeitpunkt der entsprechenden rechtsmedizinischen Untersuchung vom 27. November 2020 – als sehr schwaches oder gar fragliches Indiz zu erachten. Während daraus somit für die Volljährigkeit kein Nachweis abgeleitet werden kann, geht aus beiden Gutachten jedoch unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt mindestens 16 Jahre alt war. Weiter ergab sich gemäss dem ersten Gutachten – auf welches sich das SEM bei der
D-1107/2021 Berichtigung des Alters in massgeblicher Weise stützte – ein wahrscheinlichstes Alter von 17,2 Jahren. 4.6.6 Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährig war. Die Bestimmung des fiktiven Geburtsdatums hat diesen Sachverhalt abzubilden. Es ist nach dem zuvor Gesagten auch als offensichtlich zu bezeichnen, dass eine Berichtigung im ZEMIS mit Eintragung des 1. Januar 2004 als fiktives Geburtsdatum den Ergebnissen der durchgeführten Altersanalyse besser entsprochen hätte als die vom SEM tatsächlich vorgenommene Berichtigung mit dem Datum 1. Januar 2003. 4.6.7 In einem weiteren Punkt ist zu beurteilen, ob diese Feststellung auch für das Datum 1. Januar 2005 gilt, auf welches gemäss dem Hauptantrag des Beschwerdeführers sein Geburtsdatum im ZEMIS anzupassen sei. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Eintragung des 1. Januar 2005 als fiktives Geburtsdatum im Verhältnis zum Zeitpunkt der medizinischen Altersabklärung einem Alter von 15 Jahren und knapp 11 Monaten entsprochen hätte. Das genannte fiktive Geburtsdatum ist folglich nicht mit dem übereinstimmenden Ergebnis beider vorliegender Altersgutachten vereinbar, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der entsprechenden rechtsmedizinischen Untersuchung mindestens 16 Jahre alt war. Es stellt sich allerdings die weitere Frage, wie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Aspekte neben den medizinischen Abklärungen die Aussagen des Beschwerdeführers zu gewichten sind, welche er im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Alter gemacht hat. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung seien vage geblieben und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dies wird durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit verschiedenen Argumenten (vgl. zuvor, E. 4.4) bestritten. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angab, er sei zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre, 7 Monate und 5 Tage alt gewesen. Dabei gelangte er zu dieser Aussage ausdrücklich nicht, weil er sein Geburtsdatum kannte, sondern errechnete sein Alter aufgrund der Eintragungen in seiner Tazkara. Aus der deutschen Übersetzung der eingereichten Kopie der Tazkara geht – ungeachtet der Frage nach der Echtheit des Dokuments – hervor, dass diese gemäss in Afghanistan gebräuchlicher Zeitrechnung am 5.7.1395
D-1107/2021 (entsprechend dem 26. September 2016) ausgestellt worden sei, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinem Aussehen zum damaligen Zeitpunkt 11 Jahre alt gewesen sei. Somit beruhen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter auf einer blossen Schätzung aufgrund seines Aussehens durch die afghanische Behörde, welche die Ausstellung der Tazkara vornahm. Aus den Akten ergibt sich auch, dass sich sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter an der Angabe in der Tazkara orientieren. Auf dieser Grundlage sind die Aussagen des Beschwerdeführers als untauglich zu erachten, das Ergebnis der vorliegenden medizinischen Altersgutachten hinsichtlich des Mindestalters im massgeblichen Zeitpunkt in Frage zu stellen. Wie ausserdem festzustellen ist, werden dadurch auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er das Geburtsdatum 1. Januar 2005 im vorliegenden Verfahren zu begründen versucht (vgl. E. 4.4), entkräftet. Es besteht daher kein Anlass, auf diese im Einzelnen einzugehen. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich damit folgende Beurteilung: Dem SEM ist es nicht gelungen zu beweisen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt ist. Zwar hat es aufgrund der durchgeführten medizinischen Altersanalyse und der Aussagen des Beschwerdeführers zutreffenderweise darauf geschlossen, dass das ursprünglich im ZEMIS erfasste Geburtsdatum 1. Januar 2005 zu berichtigen sei. Jedoch ist die vorgenommene Berichtigung nicht korrekt erfolgt, indem vom Staatssekretariat als Geburtsdatum der 1. Januar 2003 erfasst wurde, obwohl – dies im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers – aufgrund der Ergebnisse der Altersanalyse der 1. Januar 2004 zutreffend gewesen wäre. Zugleich ist dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen, dass der gemäss seinem Hauptantrag geltend gemachte 1. Januar 2005 das wahrscheinlichste fiktive Geburtsdatum sei. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung betreffend die Erfassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, in Änderung der derzeit erfassten Personendaten im ZEMIS als Geburtsdatum den 1. Januar 2004 einzutragen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
D-1107/2021 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind nach dem bisherigen Recht (Art. 35 Abs. 2 der ehemaligen Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [aVDSG, SR 235.11]) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1107/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2004 zu ändern. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
D-1107/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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