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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 D-1105/2009

13 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,245 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-1105/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung der Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1105/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. September 2008 und gelangte über die A._______ und unbekannte Länder am 2. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 29. Dezember 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen direkt angehört. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde. Er stamme aus D._______ im Nordirak, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei Waise, habe seinen Vater nicht gekannt und seine Mutter vor drei Jahren verloren. Politisch sei er nicht aktiv gewesen und mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Indessen habe er im Irak keinen festen Wohnsitz und keine ihm nahestehenden Personen gehabt, bei welchen er hätte leben können. Ausserdem habe er nie eine Schule besucht, keine Ausbildung absolviert und nur Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Unter diesen Umständen habe er sich keine Existenz aufbauen können und auf der Strasse leben müssen, weshalb er sich entschlossen habe, den Irak zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Ausweisschriften zu den Akten. Er habe nie einen Reisepass beantragt und besessen und die im Jahr 2005 ausgestellte Identitätskarte in D._______ zurückgelassen. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 – eröffnet am 23. Januar 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Indem der Beschwerdeführer den Irak verlassen habe, weil er keinen festen Wohnsitz habe, nicht über ein genügendes Einkommen verfüge und keine Verwandten habe, die ihn unterstützt hätten, habe er wirtschaftliche Schwierigkeiten und schwierige soziale D-1105/2009 Lebensumstände geltend gemacht, welche indessen für eine Asylgewährung nicht relevant seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich legte sie dar, dem Beschwerdeführer als jungen und gesunden Mann sei es zuzumuten, sich in seiner Heimatregion intensiv um Arbeit zu bemühen. Zudem könne er seine Onkel um eine wenigstens vorübergehende Starthilfe bitten und Rückkehrhilfe beantragen. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass ihm im Nordirak jegliche Lebensgrundlage fehle und er im Fall von Übergriffen durch Drittpersonen von niemandem geschützt werden könne. Er habe den Irak verlassen, weil er sich dort nicht sicher gefühlt habe. Von seinem Onkel mütterlicherseits sei er verstossen worden. Unter diesen Umständen könne nicht erwartet werden, dass der Onkel ihm ein soziales Netz und Starthilfe leiste. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen verschiedener Organisationen bezüglich der allgemeinen Lage im Nordirak hin. Er machte auch geltend, die Situation in Grenzgebiet zur A._______ sei infolge des Einmarsches der A._______ Armee in nordirakisches Gelände sehr angespannt. Unter diesen Umständen könne nicht nachvollzogen werden, dass die Situation vom BFM als für eine Rückkehr genügend stabilisiert betrachtet werde. Da die sunnitischen Terroristen aus dem Umfeld der al-Kaida immer mehr in den Nordirak ausweichen würden, herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt und die Rückkehr dorthin sei weder zulässig noch zumutbar. Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten fehlenden Identitätspapiere legte der Beschwerdeführer dar, Bekannte hätten ihm am 18. Dezember 2008 Dokumente zugestellt. Die Postsendung sei indessen geöffnet worden und seine Identitätskarte habe gefehlt. Er bitte um Aufklärung, wo die aus dem Versand entnommenen Dokumente verblieben seien. D-1105/2009 Mit der Beschwerde wurden Kopien einer internationalen Postzustellung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders D-1105/2009 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, einer an ihn adressierten Postsendung aus dem Irak seien Dokumente entnommen worden, und er wünsche darüber aufgeklärt zu werden, ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 festgehalten – auf das Schreiben des BFM vom 29. Januar 2009 zu verweisen. Darin teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Identitätskarte sei gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sichergestellt worden. Damit entbehrt die Rüge des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. 5. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Auch die Wegweisung als solche ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. D-1105/2009 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen aus dem Nordirak stammt, weshalb sich nachfolgend die Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf diesen Teil des Iraks beschränkt. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, D-1105/2009 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Gestützt auf die kürzlich erfolge Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, welche im Urteil der Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2008/4 festgehalten ist, kann im heutigen Zeitpunkt in den drei nordirakischen Provinzen Suleimaniya, Erbil und Dohuk von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Unter diesen Umständen lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, bei Bedarf bei den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Dabei vermag seine Angabe, er habe niemanden, der ihn beschützen könne, nicht zu überzeugen, zumal er nicht geltend gemacht hat, er habe mit den Behörden im Nordirak oder mit Drittpersonen Schwierigkeiten. Gemäss der zuvor erwähnten neuen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner eigenen Argumentation – nicht mit einer generellen Gefährdung zu rechnen. Mit einer Behandlung, welche gegen die EMRK oder die FoK verstiesse, hat er somit bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht zu rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-1105/2009 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschleissend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 6.5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts – fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Herkunftsregion über ein Beziehungsnetz, da sein Onkel dort lebe. Unter diesen Umständen werde eine Rückkehr des D-1105/2009 Beschwerdeführers nach D._______ als zumutbar erachtet. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der sich in seiner Heimatregion intensiv um Arbeit bemühen könne. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 6.5.3 Im Beschwerdeverfahren wurde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, dass der Onkel den Beschwerdeführer verstossen habe und deshalb nicht von einem bestehenden Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Zudem habe er keinen festen Wohnsitz, könne bei niemandem leben, werde von niemandem beschützt und verfüge über keine Lebensgrundlagen. Unter diesen Umständen sei für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Zudem sei die allgemeine Situation infolge der Einmischungen der Türkei sowie der Tatsache, dass sich immer mehr al-Kaida Anhänger in den Nordirak zurückzögen, prekär. 6.5.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zugestimmt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige Intervention der A._______ im Norden des Iraks nicht gegen die kurdische Bevölkerung gerichtet wäre, sondern der Bekämpfung der illegalen PKK diente, weshalb die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen grundsätzlichen Lageeinschätzung nichts zu ändern vermag. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, er habe mit potentiellen Anhängern der al-Kaida im Nordirak Schwierigkeiten bekommen, weshalb diese Ausführungen schon aufgrund ihrer Substanzlosigkeit nicht zu überzeugen vermögen. Zudem vermögen die Angaben des Beschwerdeführers, er verfüge im Nordirak nicht über ein Beziehungsnetz und habe dort keine Lebensgrundlage, aufgrund verschiedener ungereimter Aussagen und substanzloser Vorbringen nicht zu überzeugen. Auch diesbezüglich erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auch auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind dagegen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen bereits mit Zwischen- D-1105/2009 verfügung vom 26. Februar 2009 dargelegt, dass seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ein beziehnungsweise zwei Onkel und ein Freund in der Region D._______ leben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Onkel habe ihn verstossen und er könne von ihm keine Unterstützung erwarten. Indessen erscheinen diese Erklärungen als Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer selber hat seine gesamte Kindheit in D._______ verbracht und dort bis zur Ausreise gelebt. Er hat also – selbst für den Fall, dass er Vollwaise sein sollte – offensichtlich in D._______ sein ganzes bisheriges Leben verbracht, weshalb schon aus diesem Grund davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinn. Auch aufgrund verschiedener widersprüchlicher und substanzloser Aussagen – bezüglich welcher auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltaungsgerichts vom 26. Februar 2009 zu verweisen ist – kann ihm indessen nicht geglaubt werden, er habe im Nordirak kein Beziehungsnetz. Darüber hinaus soll ihm ein Freund die Ausreisekosten bezahlt haben, was ebenfalls auf das Bestehen eines Beziehungsnetzes hinweist. Gegen die Annahme, er sei allein und ohne Lebensgrundlage im Nordirak spricht ferner die Tatsache, dass ihm jemand aus dem Nordirak mit einer Express-Postsendung Waren in die Schweiz schickte und dafür bezahlen musste. Damit hat er vielmehr den Beweis erbracht, dass im Nordirak Leute leben, die bereit sind ihn zu unterstützen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, das behauptete fehlende Beziehungsnetz glaubhaft darzulegen. In Ergänzung zu diesen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, seine Identitätskarte sei im Jahr 2005 ausgestellt worden (Akte A1/8 S. 3), was indessen mit der Identitätskarte, welche ihm aus dem Ausland hätte zugestellt werden sollen und von der schweizerischen Grenzwachtbehörde abgefangen wurde, nicht übereinstimmt. Die beschlagnahmte Identitätskarte wurde nämlich im D-1105/2009 Jahr 2002 ausgestellt. Diese Ungereimtheiten bestätigen die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Infolge fehlender glaubhafter Angaben kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei bei seiner Rückkehr in die Region D._______ auf sich allein gestellt; vielmehr ist davon auszugehen, dass er dort ihm nahestehende Menschen wiederfindet, die ihm nach seiner Rückkehr wenigstens für die erste Zeit Unterschlupf und materielle Hilfe leisten werden. Die diesbezüglich gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal sie mit den Akten nicht vereinbart werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm seine Verwandten oder andere Bezugspersonen bei der Rückkehr nach D._______ behilflich sein werden, auch wenn seine Eltern gestorben sein sollten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einige Berufserfahrung als Spengler und Lastträger, was ihm beim Aufbau einer eigenen Existenz in seinem Heimatland von Nutzen sein wird. Unter diesen Umständen ist die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich intensiv um Arbeit bemühen, um seine eigene Existenz zu sichern, zu bestätigen. Insgesamt ist dem jungen, ungebundenen und gestützt auf die Aktenlage gesunden Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Rückreise in den Nordirak beziehungsweise in die Region D._______ zuzumuten. 6.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-1105/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. März 2009 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1105/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. März 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 13

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