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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2018 D-1103/2018

12 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,622 parole·~8 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1103/2018 lan

Urteil v o m 1 2 . März 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

Parteien

A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, (…), Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).

D-1103/2018 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin reiste eigenen Angaben zufolge am 20. August 2017 in die Schweiz ein und suchte am 26. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 – diese wurde am 8. Februar 2018 der damaligen Rechtsvertretung eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Spanien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, der Gesuchstellerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 22. Februar 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Beschwerdefrist für die angefochtene Verfügung wiederherzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen. Ausserdem sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht beim SEM die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte sie aus, sie sei sowohl im Ausland als auch in der Schweiz ein Opfer von Menschenhandel geworden. Sie habe wegen des Schocks, laut der vorinstanzlichen Verfügung nach Spanien in die Fänge der Menschenhändler zurückkehren zu müssen, keine Kraft und faktisch auch keine fachliche Unterstützung zur Einreichung einer Beschwerde gehabt. Die äussert kurze Beschwerdefrist im Dublin-Verfahren dürfe nicht dazu führen, dass traumatisierte Betroffene keine Möglichkeit hätten, sich vom Schock eines Nichteintretensentscheides zu erholen und sich Hilfe zu suchen. Gerade Frauen, welche Opfer von Menschenhandel geworden seien, hätten verständlicherweise Mühe, sich einer fremden Person anzuvertrauen und auf Menschen zuzugehen, um sich Hilfe zu suchen. So habe sie denn auch die Anonymität des Internets genutzt, um mit ihrer Rechtsvertretung Kontakt aufzunehmen.

D-1103/2018 D. Mit Telefax-Verfügung vom 23. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Spanien per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch hier. 2. 2.1. Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist am 15. Februar 2018 ungenutzt abgelaufen. Die Gesuchstellerin ersuchte am 22. Februar 2018 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und holte die versäumte Rechtshandlung nach. Somit ist die gesetzliche Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gewahrt. Die Beschwerde vom 22. Februar 2018 entspricht auch den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG. 2.3. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.

D-1103/2018 3. 3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, einer plötzlichen schwerwiegenden Erkrankung oder einem Unfall, nicht hingegeben bei organisatorischen Unzulänglichkeiten oder Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. PATRICA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 1 ff.; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 ff. zu Art. 24 VwVG; BGE 112 V 255). 3.2. Die entschuldigenden Gründe sind zu beweisen, ein blosses Glaubhaftmachen genügt insoweit nicht (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233; STEFAN VOGEL, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 24 VwVG, m.w.H.). 4. 4.1. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin am 11. Januar 2018 die Mitarbeitenden der (…) mit der Rechtsvertretung in ihrem Asylverfahren beauftragt hat. Das Mandat wurde am 12. Januar 2018 dem SEM mitgeteilt. Die vereinbarte Vertretungsbefugnis umfasste ausdrücklich auch die Einlegung aller ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel (vgl. SEM act. A21/2). Entsprechend eröffnete das

D-1103/2018 SEM seine Verfügung vom 31. Januar 2018 am 8. Februar 2018 der genannten Rechtsvertretung (vgl. Rückschein, SEM act. [nicht nummeriert]). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchstellerin bei der Einreichung ihrer Beschwerde „faktisch“ keine fachliche Unterstützung gehabt haben sollte. Selbst wenn das Mandatsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden sein dürfte (solches ist den Akten nicht zu entnehmen), ist doch davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin von der damaligen Rechtsvertretung über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Beschwerde aufgeklärt worden ist. Etwas anderes wird bezeichnenderweise von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Frage, ob die damalige Rechtsvertretung ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft – solches geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht behauptet – kann aber ohnehin offen bleiben, weil die Gesuchstellerin sich das Verhalten ihrer Vertretung vollumfänglich zuzurechnen hat. Auch das weitere Vorbringen der Gesuchstellerin, sie sei wegen des Nichteintretensentscheides des SEM geschockt gewesen und es habe ihr deshalb die Kraft zur Beschwerde gefehlt, ist nicht stichhaltig. Es handelt sich dabei um eine unsubstanziierte Behauptung, welche durch keinerlei ärztlichen Berichte belegt wird. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin bei der Befragung zur Person am 31. Oktober 2017 auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen geantwortet hat, es gehe ihr gut (vgl. SEM act. A7/12 S. 8). 4.2. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesuchstellerin sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen; dass sie aus objektiven oder subjektiven rechtfertigenden Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde in der Lage gewesen wäre, weshalb ihr keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich. 5. 5.1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzuweisen. Die Beschwerde vom 22. Februar 2018 ist verspätet und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem Direktentscheid und die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung werden mit dem Nichteintreten auf die

D-1103/2018 Beschwerde hinfällig. Der am 23. Februar 2018 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Urteil aufgehoben. 6. 6.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Gesuchstellerin als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen ist. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1103/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

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