Abtei lung IV D-1103/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Vito Valenti, Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli In der Revisionssache R._______ S._______, Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Gabriel Püntener, Effingerstrasse 4a, Postfach 7625, 3001 Bern, Gesuchsteller betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Gesuchsteller am 21. November 2006 in der Schweiz zum dritten Mal ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese durch das Gericht mit Urteil vom 16. Januar 2007 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2007 um Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich seines Beschwerdeverfahrens angelegten Akten ersuchte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2007 die Revision des Urteils vom 16. Januar 2007 verlangte, dass der Gesuchsteller dabei in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, dass mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel hauptsächlich eine Telefaxkopie eines vom 26. Januar 2007 datierenden Schreibens von K._______, Bezirksbeamter von K._______, Sri Lanka, mitsamt deutscher Übersetzung, sowie eine Kopie einer Situationsanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Sri Lanka vom 1. Februar 2007 eingereicht wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss gelangte, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, dass daher mit genannter Zwischenverfügung die beantragte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgelehnt wurde, dass der Gesuchsteller zudem unter Androhung des Nichteintretens auf sein Revisionsgesuch aufgefordert wurde, bis zum 2. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, dass ferner das mit Eingabe vom 18. Januar 2007 eingereichte Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten gutgeheissen wurde, wobei dem Gesuchsteller Kopien der betreffenden Aktenstücke übermittelt wurden, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. März 2007 einen Antrag auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 in Bezug auf die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung einreichte, dass der Gesuchsteller mit der Eingabe das Original des bereits mit dem Revisionsgesuch als Telefaxkopie übermittelten Beweismittels einreichte,
3 dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, die vom Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter vorgebrachten Argumente würden sich in einer Wiederholung der bereits mit dem Revisionsgesuch vom 12. Februar 2007 geltend gemachten Aspekte erschöpfen, weshalb die Einschätzung der Prozesschancen unverändert bleibe, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, dass dabei Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121- 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (so Art. 46 VGG sinngemäss), dass vorliegend die Revisionsgründe der Verletzung der Vorschriften über den Ausstand (Art. 121 Bst. a BGG), der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht werden,
4 dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs mit Zwischenverfügungen vom 15. Februar 2007 und vom 9. März 2007 zum einen damit begründet wurde, keines der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente sei geeignet, als entscheidendes Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) eine Grundlage für eine revisionsweise Überprüfung des Urteils vom 16. Januar 2007 zu bilden, bzw. die damit belegten Tatsachen seien nicht im Sinne der genannten Bestimmung entscheidrelevant, dass die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs weiter damit begründet wurde, es bestehe keinerlei Grund zur Annahme, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 16. Januar 2007 ein bestimmtes, mit der Beschwerde vom 11. Januar 2007 eingereichtes Beweismittel versehentlich nicht inhaltlich gewürdigt und somit – wie vom Gesuchsteller behauptet – die darin enthaltenen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG unberücksichtigt gelassen, dass zur Begründung der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ausserdem ausgeführt wurde, der Gesuchsteller habe keine nachvollziehbare Begründung dafür vorgebracht, weshalb der mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraute Instruktionsrichter sowie die betreffende Gerichtsschreiberin – wie behauptet – im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen gewesen seien, womit auch der Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 121 Bst. a BGG nicht gegeben sei, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Begründung der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs auf die erwähnten Zwischenverfügungen vom 15. Februar 2007 und vom 9. März 2007 zu verweisen ist, dass sich auch in der Zwischenzeit nichts ergeben hat, was die im Rahmen der genannten Zwischenverfügungen getroffenen Einschätzungen verändern könnte, dass sich somit erweist, dass die vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgründe nicht gegeben sind, dass das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, womit sie bereits gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Ex. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original-Beweismittel [Schreiben von K._______, Bezirksbeamter von K._______, Sri Lanka, mit Zustellcouvert]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand am: