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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2021 D-1091/2021

17 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,317 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. März 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1091/2021

Urteil v o m 1 7 . März 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. März 2021 / N (…).

D-1091/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Januar 2021 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Februar 2021 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie werde vom Mörder ihrer Schwester, welcher im August 2020 aus der Haft entlassen worden sei, verfolgt und diesbezüglich ungenügend durch den serbischen Staat geschützt, dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 3. März 2021 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. März 2021 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma seien angesichts der allgemeinen Lage in Serbien und ihrer individuellen Situation nicht als ernsthafte Nachteile und damit als nicht asylrelevant zu qualifizieren, dass Serbien ein verfolgungssicherer Staat gemäss Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a AsylG (SR 142.31) sei, sodass die gesetzliche Vermutung bestehe, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung sich auf mögliche Übergriffe durch Dritte beziehe und diese auch in Serbien strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, was auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und dem eingereichten Zeitungsartikel hervorgehe, dass der Mörder ihrer Schwester zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei und verschiedene Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie getroffen worden seien,

D-1091/2021 dass es der Beschwerdeführerin somit möglich wäre, mit rechtlichen Mitteln gegen eine allfällige Bedrohung von Seiten des Mörders ihrer Schwester vorzugehen, dass Serbien schutzwillig und schutzfähig sei und die Beschwerdeführerin sich bei einer höheren Instanz über allenfalls untätige Sicherheitskräfte beschweren könne, zumal der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass in Bezug auf die Vorbringen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, wonach der serbische Staat ihr aufgrund ihrer Ethnie keinen genügenden Schutz gewähren würde und auf eine Anzeige wegen Drohung bislang nicht reagiert habe, auf das oben Gesagte zu verweisen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien in der Regel zumutbar sei und vorliegend keine anderen Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin zwar angebe, in einer prekären finanziellen Situation gelebt zu haben, jedoch aus ihren Aussagen hervorgehe, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn mietfrei im Haus ihrer Familie habe leben können und Unterstützung durch das Sozialamt und ihre Mutter erhalten habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie nach ihrer Rückkehr einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt sein werde, dass aus dem Umstand, dass zwei ihrer Kinder von den Behörden fremdplatziert worden seien, nicht grundsätzlich auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei und die Behörden – obschon diesen offensichtlich ihre Lebenssituation bekannt sei – keine Veranlassung gesehen hätten, auch ihr jüngstes Kind aus ihrer Obhut zu nehmen, dass sie nicht an Krankheiten leide, die derart schwer seien, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde, zumal sie in Serbien auf medizinische Versorgung habe zurückgreifen können, dass der Kindsvater ihres Sohnes zwar in der Schweiz lebe, jedoch zu diesem keinerlei Kontakt bestanden habe, sondern die Hauptbezugspersonen – namentlich ihre Mutter, ihr Halbbruder und ihre anderen Kinder – in Serbien leben würden, womit auch die Einheit der Familie und das Kindeswohl einer Wegweisung nicht entgegenstehen würden,

D-1091/2021 dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 5. März 2021 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde noch einmal darauf hinwies, dass der serbische Staat sie mit seinen Massnahmen nicht effektiv habe beschützen können und sie als mittellose Roma den Rechtsweg nicht beschreiten könne, dass sie dabei im Wesentlichen die Angaben wiederholte, die sie bereits anlässlich der Gesuchstellung und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemacht hatte, dass sie in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch einmal auf ihre prekäre finanzielle Situation hinwies und ausführte, sie sei vom Sozialamt nur unzureichend unterstützt worden und es sei unklar, ob sie die Unterstützung weiterhin erhalten würde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-1091/2021 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, dass es keinem Staat gelingt, eine absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, und es mithin eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen individuellen Schutz nicht geben kann,

D-1091/2021 dass erforderlich für die Bejahung der Schutzfähigkeit lediglich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem, das der betroffenen Person einerseits objektiv zugänglich ist und deren Inanspruchnahme andererseits für die schutzbedürftige Person auch individuell zumutbar ist, dass die Qualifikation der serbischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig nicht zu beanstanden ist, dass es sich vorliegend um eine Verfolgung durch eine Drittperson handelt, wobei durch die serbischen Behörden verschiedene Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Familienangehörige ergriffen wurden und es ihr vor diesem Hintergrund zumutbar ist, sich weiterhin bei diesen um Schutz zu bemühen, dass die Vorbringen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkte, die Angaben zu wiederholen, die sie bereits anlässlich der Gesuchstellung und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemacht hatte, dass insbesondere der Einwand, die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihrer Ethnie oder ihrer Armut nicht geschützt, nicht zu überzeugen vermag, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Mörder ihrer Schwester seine Drohungen gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bis anhin nicht in die Tat umzusetzen versuchte und die Beschwerdeführerin Entsprechendes auch nicht in Bezug auf die in Serbien verbliebenen Familienangehörigen berichtete, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

D-1091/2021 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-1091/2021 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM richtig auf die zwar schwierige wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin hinwies, dabei aber zu Recht feststellte, angesichts der Wohnsituation und der Unterstützung durch das Sozialamt und die Familie würden die Beschwerdeführenden nicht eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der neuerliche Hinweis in der Beschwerde auf die prekäre finanzielle Lage der Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch die Erwägungen des SEM in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und den in der Schweiz niedergelassenen Vater ihres Sohnes vollumfänglich zu bestätigten sind und diesen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110m AsylG),

D-1091/2021 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1091/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-1091/2021 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2021 D-1091/2021 — Swissrulings