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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2011 D-109/2011

13 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,229 parole·~11 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 / D-5978/2008

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-109/2011 Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 / D-5978/2008.

D-109/2011 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 12. Januar 1998 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid vom 27. Januar 2000 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Zufolge einer Verurteilung des Gesuchstellers wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrief das BFF mit Verfügung vom 31. August 2004 das gewährte Asyl. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. August 2005 abgewiesen. Mit Entscheid vom 21. August 2008 aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30). Zur Begründung führte es aus, der Gesuchsteller sei mehrfach in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich somit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt. Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin ein neues Asylgesuch einreichen, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2010 ebenfalls ab. C. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, mit welchem sie beantragte, das Urteil vom 15. Oktober 2008 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren D-5978/2008 sei wieder aufzunehmen und in diesem Rahmen sei die Sache zur materiellen

D-109/2011 Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, bei einer allfälligen Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers nach Irak unzumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter liess der Gesuchsteller beantragen, eventualiter sei das von der Asylrekurskommission geführte Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons B._______ sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während des Revisionsverfahrens auszusetzen. Weiter beantragte der Gesuchsteller, das Migrationsamt des Kantons B._______ sei superprovisorisch dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2011 wies der zuständige Instruktionsrichter das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, ebenso die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 7. Februar 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Februar 2011 bei der Gerichtskasse einbezahlt. E. Mit Fax-Eingabe vom 21. Februar 2011 beziehungsweise Eingabe vom 23. Februar 2011 stellte die Rechtsvertreterin – unter Beilage einer Stellungnahme in Strafsachen – ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch ab. F. Mit Eingaben vom 7. und vom 15. März 2011 liess der Gesuchsteller weitere ärztliche Berichte zu den Akten reichen.

D-109/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem

D-109/2011 die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 3. 3.1. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Revisionsgesuches vortragen, im Verfahren betreffend Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei trotz klarer Hinweise auf traumatisierende Ereignisse, welche ihn zur Flucht aus dem Irak bewogen hätten, nicht geprüft worden, ob persönliche "triftige" Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK der Aberkennung entgegenstünden. Vielmehr sei es ausschliesslich um die Frage der früheren Aufenthalte im Irak gegangen. Die einer Aberkennung entgegenstehenden persönlichen wichtigen Gründe seien weder vom damaligen Rechtsvertreter eingebracht noch vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen geprüft worden. Die beim Gesuchsteller erstmals im Oktober 2010 diagnostizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung stelle einen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehenden Grund im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK dar. Der Gesuchsteller sei in früheren Jahren bezüglich dieser Erkrankung nie in psychiatrischer/psychologischer Behandlung gewesen. Wohl habe er im Gefängnis Kontakte zu einem Gefängnisarzt (Psychologen) gehabt, dieser habe aber – wohl aufgrund des anderen Behandlungsauftrages – die posttraumatische Belastungsstörung nicht erkannt. Der Gesuchsteller sei auf sein Verlangen zwar im Frühjahr 2010 durch seinen Hausarzt zwecks Abklärung beim Ambulatorium für Kriegsund Folteropfer in Zürich angemeldet worden, zufolge langer Wartezeiten sei er jedoch zur Behandlung an das Kantonsspital C._______ überwiesen worden. Angesichts der Schwere der zwischenzeitlich diagnostizierten Erkrankung des Gesuchstellers (schwere und komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer sowie auch depressiver Komorbidität) lägen offensichtlich wichtige Gründe vor, die seine Fähigkeit, ein Leben in Gesundheit und Würde leben zu können, massgebend beeinflussten. Diese Frage sei jedoch nicht entsprechend ihrer Wichtigkeit geprüft worden. 3.2. Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die angerufenen Tatsachen

D-109/2011 und Beweismittel müssen demnach im früheren Verfahren bereits vorhanden, dem Gesuchsteller jedoch nicht bekannt gewesen sein (ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz 5 zu Art. 123 BGG). Das angefochtene Urteil muss auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, welcher durch die Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann, was zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führt (ESCHER, a.a.O., Rz 6 zu Art. 123 BGG; NICOLAS VON WERDT, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Bern 2007, Rz 10 zu Art. 123 BGG). Von Bedeutung sind nur Tatsachen und Beweise, die erst jetzt vorgelegt werden und zudem erheblich und daher geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen. Hingegen berechtigen Tatsachen und Beweise, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchem sie nach dem damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten, niemals zu einer Revision (ESCHER, a.a.O., Rz 7 zu Art. 123 BGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (ESCHER, a.a.O., Rz. 9 zur Art. 123 BGG). 3.3. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, stellen sich im Zusammenhang mit den geltenden gemachten Revisionsgründen grundsätzliche Fragen. Da diese am Ergebnis aber letztlich nichts zu ändern vermögen, erweist sich deren abschliessende Beantwortung in vorliegenden Verfahren als nicht notwendig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nach dem Urteil vom 15. Oktober 2008 entstanden sind. Dies trifft insbesondere auch auf die vom Gesuchsteller selber als ausschlaggebend bezeichnete ärztliche Diagnose vom 12. Oktober 2010 zu. Zwar macht der Gesuchsteller wohl implizit geltend, die posttraumatische Belastungsstörung liege bereits seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat vor und die Beweismittel bezögen sich somit auch auf frühere Tatsachen. Nichtsdestotrotz erscheint es – unter Beachtung des Wortlautes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – zumindest fraglich, ob

D-109/2011 diese Beweismittel nicht von vorneherein als zur Stützung eines Revisionsbegehrens unzulässig bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus vermögen weder diese Beweismittel noch die Ausführungen in der Revisionsbegründung zu belegen, dass die (behauptete) gesundheitliche Störung im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils beziehungsweise während des damaligen Beschwerdeverfahrens überhaupt erkennbar war respektive in relevantem Mass auftrat. Es liegt auf der Hand, dass alleine der Umstand, dass dem Gesuchsteller vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat allenfalls traumatisierende Erlebnisse widerfuhren, nicht entscheidend ist. Massgebend muss vielmehr sein, in welchem Zeitpunkt eine (relevante) Reaktion auf diese traumatischen Erlebnisse erfolgte. Zwar macht der Gesuchsteller als Auslösungsereignis für seine gesundheitliche Beeinträchtigung Vorkommnisse während des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Schweiz geltend, doch unterlässt er es, diese Vorkommnisse zeitlich konkret einzuordnen, zu substanziieren und schliesslich zu belegen. Es kann als notorisch betrachtet werden, dass einerseits Massnahmen der behaupteten Art (Fixation auf einer Liege), anderseits selbstschädigende Verhaltensweisen eines Häftlings (mehrere Selbstmordversuche; vgl. Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 23.02.2011 [Beilage zu act. 8]) während eines Gefängnisaufenthalts dokumentiert werden. Dies umso mehr, als der Gesuchsteller selber ausführt, er sei in dieser Zeit unter ärztlicher Betreuung gestanden. Es hätte dem Gesuchsteller oblegen, diese Behauptungen zu belegen, was er jedoch unterlassen hat. 3.4. Unabhängig vom vorstehend Gesagten erweist sich schliesslich als entscheidend, dass den Vorbringen des Gesuchstellers die Erheblichkeit abzusprechen ist. Der Gesuchsteller argumentiert, das Bundesverwaltungsgericht hätte bei seinem Entscheid vom 15. Oktober 2008 berücksichtigen müssen, dass der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK entgegenstünden. Dabei übersieht der Gesuchsteller, dass sich die angerufene Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht auf die Bestimmungen von Art. 1 C Ziff. 1-4 FK bezieht, sondern nur bei Wegfall der seinerzeitigen Umstände im Sinne des ersten Absatzes von Art. 1 C Ziff. 5 FK gilt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16). Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte im Falle des Gesuchstellers jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK. Bei dieser Sachlage erweist sich als unerheblich, ob

D-109/2011 die vom Gesuchsteller vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten als "triftige Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu qualifizieren wären. Selbst wenn vom damaligen Vorliegen der psychischen Beeinträchtigung auszugehen wäre, hätte dies an der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts geändert. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 ist demzufolge abzuweisen. 5. In Bezug auf den Eventualantrag, das Urteil der Asylrekurskommission vom 16. August 2005 sei zu revidieren, ist unerfindlich, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund vorliegen sollte. In der Revisionsbegründung wird nicht ansatzweise dargetan, aus welchen Gründen die im Jahr 2010 festgestellte (angebliche) psychische Störung die dem Entscheid der ARK zugrundeliegende Sachlage zu beeinflussen vermöchte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund hinsichtlich der Verurteilung des Gesuchstellers durch das Tribunal D._______, welche den Anlass für den damaligen Asylwiderruf bot, ein abweichende Beurteilung zur Diskussion stehen sollte. Ein Zusammenhang mit dem späteren, im Kanton E._______ geführten Strafverfahren (Urteil des Kreisgerichts F._______ vom 14. März 2008), dessen Wiederaufnahme der Gesuchstellern offenbar beantragte (vgl. Beilage zu act. 5), ist weder dargetan noch erkennbar. Auf den entsprechenden Eventualantrag des Gesuchstellers ist demzufolge nicht einzutreten. 6. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Thematik des Wegweisungsvollzuges (mithin dessen Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit; vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) weder im Entscheid der ARK vom 16. August 2005 noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 zu behandeln war. Damit ist diese Thematik bei vorliegender Fallkonstellation einer Revision von vornherein entzogen.

D-109/2011 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-109/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

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