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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2015 D-1086/2015

31 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,022 parole·~15 min·2

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1086/2015

Urteil v o m 3 1 . März 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), alle Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügungen des SEM vom 26. Januar 2015 / (…).

D-1086/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Visaanträgen vom 18. Dezember 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo, Sri Lanka (nachfolgend: Botschaft), um Erteilung von Visa. Die Botschaft wies diese Gesuche am 29. Dezember 2014 ab. B. B.a Mit zwei Schreiben vom 29. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen sinngemäss Einsprache. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer, ein TV- und Kinoschauspieler, sei Anhänger von General Sarath Fonseka, dem Führer der Demokratischen Partei. Zusammen würden sie Maithripala Sirisena, den Präsidentschaftskandidaten der Opposition, unterstützen. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer von Mahinda Rajapakse beziehungsweise von dessen Umfeld bedroht. Am 5. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer von Motorradfahrern verfolgt und bedroht worden. Auch seinem Vater gegenüber hätten sie gedroht, den Beschwerdeführer und seine Familie umzubringen. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, worauf die Polizei ihm Vorwürfe gemacht habe wegen seiner politischen Einstellung gegen die Regierung. Einige Tage später hätten seine Verfolger erneut nach ihm und seiner Familie gesucht. Er sei daraufhin bei Freunden untergetaucht, und auch die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Kind versteckt. Regelmässig würden Schläger bei ihm zuhause nach ihm suchen. Ihre Situation sei schwierig, weshalb sie politisches Asyl in der Schweiz benötigten. B.b Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Januar 2015 erneut Visumsanträge ein und liessen der Botschaft zudem zwei weitere Schreiben vom 11. und 15. Januar 2015 zugehen. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei ein grosser Anhänger des neu gewählten Präsidenten Sirisena und habe diesen bereits während dessen Wahlkampagne unterstützt. Deswegen wollten Verbrecher aus dem Umfeld des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa und dessen Bruder Gotabhaya Rajapaksa ihn und seine Familie umbringen. Am 10. Januar 2015 hätten ihn die Hooligans von Gotabhaya Rajapaksa erneut zuhause gesucht und gedroht, sie würden ihn sowie die Beschwerdeführerin und das Kind töten. Der Vater der Beschwerdeführerin habe ihnen gesagt, der Beschwerdeführer und seine Familie seien nicht da. Der Beschwerdeführer halte sich aus diesem Grund nicht mehr zuhause auf. Sie hätten sich aus Sicherheits-

D-1086/2015 gründen auch nicht an der Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 beteiligen können, da sie befürchtet hätten, bei der Stimmabgabe umgebracht zu werden. Auch nach der Wahlniederlage von Rajapaksa seien Polizei und Militär weiterhin unter dem Einfluss der Rajapaksa-Familie. Sie könnten daher in Sri Lanka kein normales Leben führen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthaltsort bereits mehrmals wechseln müssen. Aus diesen Gründen benötigten sie den Schutz der Schweiz. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: Auszüge aus dem Geburtsregister (Kopien), Zivilstandsregisterauszug (Kopie), Kopien der Reisepässe, Kopie eines Dokuments des Kulturministeriums (unübersetzt), Bestätigung einer Polizeianzeige vom 5. Dezember 2014 (Kopie mit Übersetzung). C. Mit Einspracheentscheiden vom 26. Januar 2015 wies das SEM die Einsprachen der Beschwerdeführenden ab und verzichtete dabei auf die Erhebung von Verfahrenskosten. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2015 (Eingang Botschaft: 10. Februar 2015) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Einspracheentscheide des SEM und ersuchten dabei sinngemäss um Erteilung von humanitären Visa. Die Botschaft übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 11. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 23. Februar 2015). Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Unterstützungsschreiben von A. F. M. S. vom 9. Februar 2015 (inkl. Kopien von dessen Reisepass und Identitätskarte), Unterstützungsschreiben von R. N. S. vom 8. Februar 2015 (inkl. Kopien von dessen Reisepass und Identitätskarte). E. Dem Übermittlungsschreiben der Botschaft lagen ausserdem die Unterlagen betreffend weitere, wiederum mit denselben Beweismitteln untermauerte Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 10. Februar 2015 bei. F. Mit Schreiben vom 25. Februar, 4. März und 10. März 2015 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht weitere vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel (Bestätigungsschreiben von A. F. M. S.

D-1086/2015 inkl. Kopien von dessen Reisepass und Identitätskarte sowie drei Videoaussage auf DVD). G. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 20. März 2015 erneut vor, er und seine Familie seien in Sri Lanka gefährdet und müssten sich verstecken. Sie hätten ausserdem kein Einkommen mehr.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, vormals BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, und die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich – trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen – um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann.

D-1086/2015 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Den angefochtenen Verfügungen liegen Gesuche von sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). 4.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im

D-1086/2015 Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4.6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM, vormals BFM, ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft seit dem 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 4.7 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die

D-1086/2015 Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es liege sie betreffend keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Im Übrigen seien auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt, da die Beschwerdeführenden offensichtlich die Absicht hätten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Insgesamt habe die Botschaft somit zu Recht die Ausstellung von Einreisevisa verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer verstecke sich zurzeit in D._______. Mahinda und Gotabhaya Rajapaksa hätten ihren Schergen die Tötung von ihm und seiner Familie befohlen, dies aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers gegen sie. Obwohl nun ein neuer Präsident regiere, würden die Rajapaksas immer noch von einer Mehrheit der Armee und Polizei unterstützt. Nach dem Mordversuch an ihm und seiner Familie habe er am 5. Dezember 2014 bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese sei jedoch nicht ordnungsgemäss registriert worden, da Polizei, Armee und Gerichte in Sri Lanka nicht unabhängig seien. Die Verfolgungssituation habe auch Auswirkungen auf seine finanzielle Lage. Ausserdem habe eine paramilitärische Gruppierung das Haus seines Freundes A. F. M. S. auf der Suche nach ihm durchsucht, diesen bedroht und ihm gesagt, man würde ihn (den Beschwerdeführer)

D-1086/2015 umbringen. Sie könnten nicht mehr in Sri Lanka leben, weshalb sie Asyl in der Schweiz beantragten. Sie seien deprimiert und hätten Todesangst. Sie hätten in Sri Lanka weder Schutz noch Geld und müssten versteckt leben. Der Beschwerdeführer sei beruflich ruiniert. 6. 6.1 Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3). 6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des SEM, wonach eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da die Beschwerdeführenden um Schutz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland respektive um Asyl ersuchen, ist eher vom Gegenteil auszugehen. In der Beschwerde wird jedoch sinngemäss gerügt, das SEM habe den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen verweigert. 6.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei ein Anhänger von General Sarath Fonseka, dem Führer der Demokratischen Partei, gewesen und habe im Präsidentschaftswahlkampf Maithripala Sirisena, den Kandidaten der Opposition, unterstützt. Deswegen hätten Mahinda Rajapaksa und dessen Bruder Gotabhaya Rajapaksa ihren Schergen befohlen, ihn und seine Familie umzubringen. Die Verfolgung dauere auch heute, nach dem Wahlsieg von Sirisena, noch an. Diese Vorbringen erscheinen indessen unglaubhaft. Insbesondere überzeugt die geltend gemachte Motivation der angeblichen Verfolger nicht. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das behauptete politische Engagement des Beschwerdeführers zugunsten von Fonseka und Sirisena respektive gegen Rajapaksa nicht näher substanziiiert wird. Der Beschwerdeführer erwähnt lediglich einen einzigen konkreten Vorfall: Er sei am 11. November 2014 im Haus des damaligen Präsidenten Rajapaksa zu einer Künstler-Versammlung eingeladen worden, habe jedoch aus Protest auf eine Teilnahme verzichtet (vgl. act. 27 der vorinstanzlichen Akten). Weitere konkrete politische Meinungsäusserungen oder anderweitige politische Handlungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weder in besonderem Masse noch über

D-1086/2015 längere Zeit gegen Rajapaksa engagiert hat. Ausserdem trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer im sri-lankischen Filmgeschäft als Schauspieler tätig ist, allerdings ist er offenbar bei Weitem kein Star, was insbesondere aus seiner spärlichen Internetpräsenz und seinem Profil auf der einschlägigen Webseite http://www.films.lk (Fans: 0; zudem keinerlei Angaben zu Filmen, in welchen er mitgespielt hat) ersichtlich ist. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch allfällige Taten und Worte die öffentliche Meinung in einer Art und Weise beeinflussen könnte, dass sich Rajapaksa dadurch ernsthaft gestört fühlen oder darin gar eine Gefahr für seine (vormalige) Machtposition erblicken könnte. Aus diesen Gründen ist es völlig unplausibel, dass der Rajapaksa-Clan den Beschwerdeführer und seine Angehörigen umbringen will und sie derart hartnäckig verfolgt. An dieser Stelle ist überdies anzumerken, dass die Beschwerdeführenden trotz angeblich schon seit Anfang Dezember 2014 andauernder Todesdrohungen bis heute keine konkreten physischen Nachteile erlitten haben. Im Weiteren leben zumindest die Beschwerdeführerin und das Kind offenbar nach wie vor an derselben Adresse. Insgesamt erscheint die geltend gemachte Gefährdungslage daher nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, namentlich die Polizeianzeige vom 5. Dezember 2014 sowie die Unterstützungsschreiben und Videoaussagen von Bekannten des Beschwerdeführers, nicht zu ändern. In der Anzeige finden sich keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers durch Hintermänner der Rajapaksa- Brüder, und bei den Unterstützungsschreiben dürfte es sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen um reine Gefälligkeitsschreiben handeln. Schliesslich ist anzufügen, dass an den Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015 der vom Beschwerdeführer unterstützte Kandidat der Opposition, Maithripala Sirisena, den Sieg davontrug. Der friedliche, demokratische Machtwechsel wurde nicht zuletzt dadurch möglich, dass sich auch die Spitzen von Armee und Polizei letztlich zugunsten des demokratischen Prozesses ausgesprochen haben (vgl. dazu beispielsweise den Artikel von Erik Solheim im "The Hindu" vom 15. Januar 2015 unter http://www.thehindu.com/opinion/op-ed/can-the-unknown-angel-deliver/article6789564.ece). Bei dieser Sachlage wäre es dem Beschwerdeführer somit gegebenenfalls durchaus zuzumuten, sich im Falle von andauernden Behelligungen an die staatlichen Sicherheitskräfte zu wenden. Somit bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Wie vom SEM zu Recht erwogen wurde, befinden sie sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches

D-1086/2015 Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt ist festzustellen, dass das SEM die Einsprachen vom 29. Dezember 2014 zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Erteilung von humanitären Visa verweigert hat. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen kein Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1086/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Botschaft in Colombo und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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