Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1081/2016
Urteil v o m 1 2 . September 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).
D-1081/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…) 2012 illegal. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 21. Juni 2014 in die Schweiz gelangt, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 10. Juli 2014 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Januar 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B.________, Zoba C.________, geboren und aufgewachsen. 2008 hätten Freunde von ihm versucht illegal auszureisen. Nach deren Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, etwas von deren Fluchtplänen gewusst zu haben, weshalb er für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Im Juni 2011 – als er in der 11. Klasse gewesen sei und sich auf die Abschlussprüfung vorbereitet habe – sei er bei einer Razzia festgenommen worden. Obwohl er seine Fortbewegungserlaubnis habe beibringen können, sei er auf den Polizeiposten in D.________ gebracht und für einen Monat inhaftiert worden, wonach er – ebenfalls in D.________ – ein dreimonatiges militärisches Training habe absolvieren müssen. Nach Beendigung des Trainings sei ihm des Nachts die Flucht gelungen (gemäss BzP), beziehungsweise sei er zunächst für einen Monat auf dem Polizeiposten in B.________ inhaftiert gewesen, daraufhin habe er drei Monate in einem unterirdischen Gefängnis in D.________ verbringen müssen (gemäss Anhörung). Nachfolgend sei ihm mitgeteilt worden, dass er einer militärischen Einheit in E.________ zugeteilt würde, worauf ihm kurz vor dem Transfer des Nachts die Flucht gelungen sei. Etwa zwei Wochen nach seiner Flucht seien Soldaten bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn gesucht. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seine Mutter verhaftet. Nach einem Monat sei sie wieder freigelassen worden. Am (…) Januar 2012 habe er seine Ehefrau geheiratet. Da er Katholik und sie orthodox sei, sei ihre Familie gegen die Heirat gewesen. Im März 2012 habe er – ohne irgendjemandem etwas von seinen Plänen zu sagen – gemeinsam mit einem Freund B.________ verlassen und sei illegal ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine kirchliche Heiratsurkunde, seine kirchliche Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde seines Vaters zu den Akten.
D-1081/2016 B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er Kopien von Satellitenbildern von D.________ ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 hielt die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit gleicher Verfügung verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es halte vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1081/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen als nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG. Aufgrund von Widersprüchen, realitätsfremden und nicht nachvollziehbaren Ausführungen sowie oberflächlichen und teils ausweichenden
D-1081/2016 Antworten seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu erkennen. Übereinstimmend habe er anlässlich BzP und Anhörung vorgebracht, 2011 im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und grundlos inhaftiert worden zu sein. Allerdings habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, dass er zusammen mit diversen anderen Personen kontrolliert und inhaftiert worden sei (A5 S. 8), während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei als einziger kontrolliert und inhaftiert worden (A11 F 63 + 83). Im Rahmen der BzP habe er weiter vorgebracht, dass er zunächst für einen Monat im Gefängnis von D.________ inhaftiert worden sei, woraufhin er ebenfalls in D.________ ein militärisches Training absolviert habe, welches nach drei Monaten zu Ende gewesen sei (A5 S. 8). Dazu im Widerspruch habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, er sei zunächst für einen Monat auf dem Polizeiposten von B.________ inhaftiert gewesen, anschliessend sei er ins Gefängnis von D.________ gebracht worden. Dort sei er während drei Monaten zusammen mit 40 anderen Häftlingen in einer unterirdischen Zelle gefangen gehalten worden, bis er schliesslich für ein militärisches Training in E.________ eingeteilt worden sei (A11 F 47-51, 68, 84, 90 + 99). Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er keine überzeugende Erklärung liefern können. Weiter würden weder die Schilderung der Haftbedingungen noch die Erzählung der Flucht aus D.________ überzeugend wirken. Die geltend gemachte Flucht aus der unterirdischen Zelle in Gefangenschaft sei unrealistisch. Auf die wiederholte Frage, wie er es denn geschafft habe, aus dem Gefängnis zu entkommen, habe er lediglich angegeben, am Vorabend seiner Verlegung nach E.________ sei das Gefängnis kaum bewacht gewesen (A11 F 100-103). Er habe jedoch nicht erklären können, wie er dem Wachmann vor der Gefängnistür habe entkommen können oder weshalb man nicht auf ihn geschossen habe. Seine Aussage, in jener Nacht habe es kaum Wachpersonal gegeben, währenddem die Gefangenen vorher schwer bewacht worden seien (A11 F 101 + 114), stehe zudem im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach man ihn in ein unterirdisches Verliess eingesperrt habe, da von Anfang an zu wenig Wachsoldaten vor Ort gewesen seien (A11 F 48). Eine solche Darstellung der Geschehnisse sei nicht nachvollziehbar und es könne ihm kein Glaube geschenkt werden. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe hielten einer Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG somit nicht stand. Des Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausreiseumständen beziehungsweise der illegalen Ausreise unglaubhaft, so habe er beispielsweise unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange er nach der Flucht aus D.________ noch in der Heimat geblieben sei (A5 S. 7 + 9; A11 F 10-11, 91-93) oder welche Transportmittel er verwendet
D-1081/2016 habe (A5 S. 7; A11 F 157, 160-161, 163). Deshalb erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, die Schilderung seiner Verfolgung sei ohne weiteres als glaubwürdig zu qualifizieren, wobei er sich auf den anlässlich der Anhörungen erstellten Sachverhalt beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren. So werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, dass insbesondere seine Vorbringen bezüglich der Haftbedingungen in D.________ und der illegalen Ausreise kurz und ausweichend seien. In Bezug auf die Flucht werde ihm vorgehalten, lediglich zwei Dörfer auf der Reise zur äthiopischen Grenze genannt zu haben. Dies lasse sich dadurch erklären, dass die Region zwischen B.________ und der äthiopischen Grenze nur leicht bevölkert sei, weshalb er lediglich die signifikantesten Orte genannt habe. Zudem habe er ausgesagt, dass es in der Gegend, durch welche er geflohen sei, Wälder und Berge gebe. Bezüglich des Wegs habe er sich nicht allzu sehr gesorgt, da sich sein Fluchtgefährte gut in der Gegend ausgekannt habe, da er dort Soldat gewesen sei. Des Weiteren seien auch seine Beschriebe der Haftbedingungen genügend ausführlich, um glaubhaft zu sein. Er habe dem SEM erörtert, dass er geschlagen worden sei, nicht genügend zu Essen und zu Trinken gehabt habe, an Durchfall erkrankt sei, es schwierig sei, solch eine Situation zu beschreiben, das Verliess an ein Grab erinnert habe und er solch eine Behandlung nicht einmal einem Tier wünsche. Er bestätige, in einer unterirdischen Zelle gefangen gehalten und zweimal wöchentlich herausgelassen worden zu sein, um zu arbeiten. Anschliessend habe er jeweils ein wenig marschieren und rennen dürfen. Die Aufnahmen von D.________, auf welche sich das SEM beziehe, würden wohl einen späteren Zeitpunkt zeigen, als denjenigen, zu dem er dort inhaftiert gewesen sei. Sodann sei – entgegen der Argumentation des SEM – nicht erstaunlich, dass er das Datum seiner Heirat genau habe angeben könne, das Datum seiner Ausreise hingegen nicht. In Anbetracht dessen, dass eine legale Ausreise für einen Mann seines Alters unmöglich sei, sei erwiesen, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Deshalb habe er bei einer Rückführung unmenschliche Behandlung, den Verlust seiner Freiheit oder gar den Tod zu befürchten, weshalb die Abweisung seines Asylgesuchs willkürlich sei und gegen geltendes Recht verstosse. 4. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
D-1081/2016 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.2 Das SEM weist zu Recht auf diverse Widersprüchlichkeiten in den Vorbringen hin. So machte der Beschwerdeführer insbesondere unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner Kernvorbringen. Er widersprach sich beispielsweise bezüglich seiner Haft, ob er erst einen Monat in B.________ oder in D.________ inhaftiert gewesen und was danach geschehen sei (vgl. E. 3.1). Die pauschale Begründung in der Beschwerdeschrift (S. 2), es sei korrekt, dass er zuerst für einen Monat auf dem Polizeiposten in B.________ inhaftiert gewesen sei, dann drei Monate im Gefängnis in D.________, woraufhin er – vor dem Transport zur Militärausbildung in E.________ – geflohen sei, überzeugt nicht. Denn damit wird weder erklärt, wieso er bei der BzP ausgesagt hatte, er sei zunächst einen Monat in D.________ inhaftiert gewesen, noch wieso er den Polizeiposten in B.________ oder die Haft in einer unterirdischen Zelle mit keinem Wort erwähnt hatte (A5 S. 8). Des Weiteren ist die Schilderung der Verhaftung widersprüchlich (zusammen mit ihm seien diverse andere bzw. er sei als einziger verhaftet worden [A5 S. 8; A11 F 63 + 83]) und in Übereinstimmung mit dem SEM trotz mehrfacher Nachfrage (A11 F 59-66) als unsubstanziiert und pauschal zu bezeichnen. Die Flucht aus der Haft ist ebenfalls sehr oberflächlich beschrieben und weist keine persönliche Färbung auf, welche
D-1081/2016 den Eindruck entstehen liesse, dass das Geschilderte auf persönlichen Erlebnissen beruhen würde (A17 F 100-103). Schliesslich machen die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Wunsch, weiter zur Schule beziehungsweise nach Sawa zu gehen, wenig Sinn (F 47-67, 116-127). Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, er sei bei einer Razzia verhaftet worden, bei der es darum gegangen sei, diejenigen festzunehmen, die nicht mehr zur Schule gegangen oder desertiert seien (A11 F 59). Obwohl er noch Schüler gewesen sei und seine Fortbewegungserlaubnis habe beibringen können (A11 F 58), sei er inhaftiert worden. Nach seiner Flucht aus der Haft habe er wieder die Schule besuchen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei (A11 F 117). Er habe als einziger seiner Klasse nicht fürs 12. Schuljahr nach Sawa gehen dürfen (A11 F 125). Ihm sei mitgeteilt worden, dass dies nicht gehe, da die anderen Schüler bereits in der 25. Runde nach Sawa gegangen seien (A11 F 124). Im eritreischen Kontext ist jedoch nicht glaubhaft, dass einem Schüler, der nach Sawa gehen will, dies nicht erlaubt würde. Auf die Frage, wieso ihm dies hätte verweigert werden sollen und ob dies auch anderen Schülern verweigert worden sei, antwortete er erst, dass es selbstverständlich sei, dass man nach der 11. die 12. Klasse in Sawa besuche, wonach er auf die Nachfrage, wieso dies in seinem Fall unmöglich gewesen sei, lediglich antwortete, dazu auch keine Antwort zu haben (A11 F 126 f.). In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, anlässlich einer Razzia festgenommen, anschliessend inhaftiert und aus dieser Haft geflohen zu sein, nicht glaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung zu verneinen ist. Somit hat das SEM die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. 4.3 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft. 4.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
D-1081/2016 beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 4.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 4.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Erit-
D-1081/2016 rea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 4.3.4 Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschienen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1081/2016 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde. 6.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
D-1081/2016 6.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4). 6.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4).
D-1081/2016 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschätzung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8). 6.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen.
D-1081/2016 6.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
D-1081/2016 muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 6.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Allerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd., E. 6.2.3). Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4 AuG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausge-
D-1081/2016 setzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Einschätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4). 6.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) ‒ danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnommen werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-1081/2016 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1081/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: