Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.02.2016 D-1077/2016

25 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,669 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1077/2016

Urteil v o m 2 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).

D-1077/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person (BzP) befragt. Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens bzw. Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt (A5, F 8.01). Gleichentags wurde ihm überdies das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt (A6). B. Am 11. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) (A11). Am 1. Februar 2016 bestätigten die kroatischen Behörden den schweizerischen Behörden, dass sie die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO anerkennen würden. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 – eröffnet am 16. Februar 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

D-1077/2016 beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 23. Februar 2016 ordnete der zuständige Instruktionsrichter mit supraprovisorischer Massnahme die sofortige einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 24. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-1077/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Kroatien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er leide an schwerwiegenden chronischen gesundheitlichen Problemen und in Kroatien erhalte er keine ausreichende medizinische Behandlung. Das steht in offenem Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der BzP, wonach er in Kroatien behandelt worden sei (A5, F 7.02). Weiter hat sich der Beschwerdeführer im EVZ B._______ über medizinische Probleme beklagt und wurde daraufhin am 23. November 2015 in die Praxis C._______ überführt. Gemäss Auskunft des behandelnden Arztes handelte es sich jedoch um eine Bagatelle, weshalb keine weiteren medizinischen Massnahmen anzuordnen waren (A4). Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde demzufolge in keiner Art und Weise auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

D-1077/2016 4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Kroatien hat seine Zuständigkeit anerkannt und ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Das Dublin-System räumt Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch darauf ein, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdullahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62), womit unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift "gerne in der Schweiz bleiben und hier [s]ein Asylgesuch stellen" möchte. 4.2.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen. 4.2.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. 4.2.4 Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.2.6 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und den Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das

D-1077/2016 flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO. 4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifzieren ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1077/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

D-1077/2016 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2016 D-1077/2016 — Swissrulings