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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2011 D-1073/2011

13 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,299 parole·~21 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1073/2011 Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N _______.

D-1073/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 7. November 2007 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung in […] am 19. November 2007) um Asyl in der Schweiz. Sie begründete dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Verhaftung ihres Ehemannes am (…), sieben Tage nach ihrer Heirat. Aufgrund der mit der Haft einhergehenden Verletzung der Menschenrechte ersuche sie um Schutz in der Schweiz. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 (Eingang Botschaft am 14. Dezember 2007) nahm sie Stellung zu Fragen, die ihr von der Schweizer Vertretung mit Schreiben vom 20. November 2007 gestellt worden waren. Ihr Schwager teilte mit Schreiben vom 29. April 2009 (Eingang Botschaft 5. Mai 2009) unter anderem mit, die Beschwerdeführerin halte sich aus Sicherheitsgründen in C._______ auf. Das BFM schrieb aus diesem Grund am 9. Juni 2009 ihr Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. B. Mit an die schweizerische Vertretung in (…) gerichteten schriftlichen Eingaben vom 30. Juni 2010 und – nach Aufforderung vom 27. Juli 2010 durch die Schweizer Vertretung in (…) zur Ergänzung des Gesuchs und Beantwortung von Fragen – vom 25. August 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in […] am 8. Juli 2010 und am 1. September 2010) ersuchten die Beschwerdeführenden – srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in D._______ – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Die schweizerische Vertretung in (…) überwies das Asylgesuch dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. Am 20. September 2010 führte die schweizerische Botschaft in (…) mit dem Beschwerdeführer (A._______) eine Befragung durch. Die Beschwerdeführerin (B._______) reichte zudem eine E-Mail (versandt unter einem Aliasnamen) datiert vom 9. Oktober 2010 und drei Schreiben vom 11. Oktober 2010, 17. Oktober und 9. Dezember 2010 (jeweils eingegangen bei der schweizerischen Vertretung in […] am 14. Oktober 2010, 25. Oktober 2010 und 14. Dezember 2010) zu den Akten. C. Insgesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe ein Einzelhandelsgeschäft in (…) geführt. Dabei sei er mit einem gewissen

D-1073/2011 M. in Kontakt gekommen, da dieser Computer importiert und über seinen Laden verkauft habe. Am 23. September 2007 sei er von der Terrorist Investigation Division (TID) vorgeladen worden. Man habe ihn um Informationen über M. – der verdächtigt worden sei, ein Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen zu sein – ersucht. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine diesbezüglichen Informationen liefern können, da er über angebliche terroristische Aktivitäten von M. nicht informiert gewesen sei. In der Folge habe man ihn für knapp zweieinhalb Jahre inhaftiert und dabei schwer misshandelt und gefoltert. Daraufhin sei er vom Gericht freigesprochen und am (…) aus der Haft entlassen worden, nachdem seine Familie ein Bestechungsgeld bezahlt gehabt habe. Nach der Entlassung sei er in D._______ als ehemals politischer Gefangener mehrmals durch Karuna- beziehungsweise Pillayan-Leute belästigt worden. Diese hätten zehn Lakhs Rupien von ihm verlangt und mit seiner Entführung gedroht, wenn er nicht bezahle. Er habe einen Teil des Geldes bezahlt, stecke nun jedoch in grossen finanziellen Schwierigkeiten. Die Bedrohungen hätten jedoch nicht aufgehört. Immer wieder würden Karuna-Leute und verschiedene Behördenmitglieder nach ihm fragen. TID-Mitglieder hätten zudem seinen Bruder angerufen, Geld von ihm verlangt und gedroht, den Beschwerdeführer sonst erneut inhaftieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei während der Gefangenschaft ihres Mannes von Leuten der TID und Polizisten belästigt worden, weshalb sie zu ihrer Sicherheit mit einem Studentenvisum nach E._______ gegangen sei. Auch nach der Freilassung des Beschwerdeführers und ihrer Rückkehr nach Sri Lanka sei sie von den Bedrohungen betroffen gewesen. Wegen all der daraus resultierenden Ängste leide sie unter grossem psychischem Druck und Depressionen. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – eröffnet am 7. Januar 2011 – verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend sei. Vergangene

D-1073/2011 Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien zudem nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch hauptsächlich mit der Gefangenschaft vom (…) begründet, die auf dem Vorwurf basiert habe, er halte Informationen über den LTTE-Anhänger M. zurück. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Nach seiner Freilassung hätten TID-Leute seinen Bruder erpresst mit der Drohung, den Beschwerdeführer erneut in einen Fall zu verwickeln. Zudem würden Vertreter von Behörden Informationen über ihn einholen. Obschon er durch die Inhaftierung unrechtmässig behandelt worden sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die Haft und die dabei erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Diese Beeinträchtigungen seien mit der Freilassung vom (…) als beendet zu betrachten. Die Festnahme durch die TID falle in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE und müsse heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei markant zurückgegangen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über kein ausreichend politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könne. So habe er weder eigene Verbindungen zu den LTTE noch Kenntnisse über eine diesbezügliche Mitgliedschaft von M. gehabt. Wäre er tatsächlich ernsthaft verdächtigt gewesen, selber an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des Heimatlandes darstellen würde, wäre er zweifellos inhaftiert geblieben. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter Verdacht stünden, die LTTE zu unterstützen beziehungsweise unterstützt zu haben, konsequent

D-1073/2011 behördlicherseits vorgegangen. Dies sei nach seiner Freilassung jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den darauf folgenden Belästigungen durch Behördenvertreter um routinemässige Überprüfungen oder allenfalls um Einschüchterungsversuche gehandelt habe. Die Befürchtungen vor erneuten staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien somit objektiv als nicht begründet einzustufen. Angesichts der über zweijährigen Inhaftierung des Beschwerdeführers und der daraus entstehenden Schwierigkeiten verstehe die Vorinstanz die Angst der Beschwerdeführerin vor weiteren Bedrohungen und ihren Wunsch, in die Schweiz ausreisen zu wollen. Trotzdem müssten ihre Befürchtungen als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. So bedaure das Bundesamt die daraus resultierenden psychischen Beschwerden zwar, könne ihr jedoch dafür keine Einreisebewilligung erteilen. Dafür müssten aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die psychischen Beschwerden und insoweit humanitäre Überlegungen gemäss gängiger Praxis keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellten. Das BFM komme demnach zum Schluss, dass zwischen diesen Vorbringen und der von der Beschwerdeführerin gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügender enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe und die Befürchtungen vor zukünftiger staatlicher Verfolgung aus objektiver Sicht nicht begründet seien. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann für die Erteilung einer Einreisebewilligung relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführenden würden diesbezüglich Bedrohungen durch bewaffnete Personen, die sie als Karuna-Leute identifiziert hätten, geltend machen. Grundsätzlich sei zu vermerken, dass seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 die srilankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstützen würden. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung

D-1073/2011 mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Die Bedrohungen durch Leute der Karuna, wie sie es vermuteten, seien aus dieser Perspektive als Verfolgungsmassnahmen Dritter zu verstehen, die von den staatlichen Behörden geahndet würden. Es bestehe somit für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an die zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche im vorliegenden Fall auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Aufgrund dieser Ausführungen könnten auch diese Vorbringen keine Einreisebewilligung begründen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich ihre Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie kein Gefährdungsprofil aufwiesen, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung des srilankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) seien. Daher seien die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. E. Mit vom 8. Februar 2011 datierter, am 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM an. In dieser führten sie sinngemäss aus, ihr Leben sei in Gefahr, da der Beschwerdeführer ein ehemaliger politischer Gefangener sei. In F._______ habe man angefangen, diese Leute zu erschiessen und es komme zu Entführungen, weshalb er habe flüchten müssen. Sie würden vom Staat nicht geschützt. Leute der TID, mithin Vertreter der Regierung, hätten seinen Bruder mit Geldforderungen erpresst. Die Beschwerdeführenden seien sich sicher, dass den schweizerischen Asylbehörden die aktuelle Lage in Sri Lanka sehr wohl bekannt sei. In ihrer Heimat gebe es keine Rechte und keine Freiheit. Obwohl der Krieg beendet sei, werde ein nächster in absehbarer Zeit folgen. Die Rajapaske-Regierung schüre Rassismus, indem sie beispielsweise entschieden habe, die Nationalhymne nur noch in der

D-1073/2011 Sinhala-Sprache zu dulden. Ihre Vorbringen könnten sie mit zwei zu den Akten gereichten Berichten aus dem Internet untermauern, welche die missliche Lage in ihrer Heimat sowie die Ermordungen und Entführungen bestätigen würden. Die Beschwerdeführenden ersuchten zudem sinngemäss um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsersuchens stellt sich vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführenden in Sri Lanka aufhalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). 1.4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 21 Abs. 1

D-1073/2011 VwVG sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Aus den Akten geht hervor, dass die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 eröffnet wurde (siehe postalischer Zustellnachweis beziehungsweise Rückschein bei den vorinstanzlichen Akten) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende am 7. Februar 2011 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG). Die auf den 8. Februar 2011 datierte Beschwerdeeingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2011) ist gemäss Nachsendeverfolgung der Post (sogenanntes Track and Trace; eingeschriebene Postsendung mit der Nummer: 98.00.801053.37022932) am 14. Februar 2011 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post angekommen und somit verspätet eingereicht worden. 1.5. Die Beschwerdeführenden entschuldigen sich denn auch für die verspätete Eingabe und führen in diesem Zusammenhang aus, sie hätten in den letzten beiden Monaten sehr ungünstiges Wetter gehabt, ihr Haus sei beschädigt worden und sie seien in grossen Schwierigkeiten gewesen. Sie ersuchen aus den dargelegten Gründen sinngemäss darum, ihre Beschwerde trotz verspäteter Eingabe zu berücksichtigen, und stellen somit in ihrer Beschwerdeeingabe ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 1.5.1. Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 1.5.2. Gemäss mehrerer auf dem Internet veröffentlichter Berichte habe es in Sri Lanka seit dem 26. Dezember 2010 über mehrere Wochen ununterbrochen geregnet. Infolge der heftigen Monsunregen seien die Häuser von über einer Million Menschen überschwemmt worden. Besonders stark sei die Bevölkerung in den östlichen Provinzen D._______ und G._______ betroffen. Das Gebiet sei auf dem Landweg kaum mehr zu erreichen. In D._______-(…) sei die Lage dramatisch, stünden die Häuser doch bis zu zwei Meter unter Wasser und gebe es kaum Trinkwasser.

D-1073/2011 1.5.3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall der mutmasslichen Hindernisse (Überflutung, Beschädigung des Hauses, unterbrochene Strassen- und Bahnverbindungen, kein Zugang zu einer Poststelle) einreichten. Gleichzeitig holten sie die versäumte Rechtshandlung (Einreichen der Beschwerde) innert Frist nach, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 1.5.4. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung. 1.5.5. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. 1.5.6. Schliesslich können auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). 1.5.7. Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.). 1.5.8. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, sie seien in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern machen geltend, in ihrer Heimat habe in den letzten beiden Monaten sehr ungünstiges Wetter geherrscht, ihr Haus sei beschädigt worden und sie seien momentan in grossen Schwierigkeiten. In casu ist

D-1073/2011 in Anbetracht der öffentlich zugänglichen Informationen das objektive Erfordernis der Naturkatastrophe wegen der miserablen klimatischen Verhältnisse aufgrund heftiger Monsunregen in weiten Teilen Sri Lankas und insbesondere in der Ostprovinz D._______ – dem Wohnort der Beschwerdeführenden – gegeben. Die ununterbrochenen Regenfälle verunmöglichten es der betroffenen Bevölkerung, einem geordneten Leben nachzugehen, wurden doch viele Häuser überschwemmt, einzelne Regionen sogar von der Umwelt abgeschnitten und fehlte es an genügend Trinkwasser. Unter diesen Umständen ist auch davon auszugehen, dass aufgrund der prekären Strassenverhältnisse der nationale Postbetrieb in diesen Gegenden nicht ordnungsgemäss funktionierte und es zu Verzögerungen kam. Es präsentierten sich somit unüberwindliche Hindernisse, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichten, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Ihnen kann überdies betreffend die Versäumnis der Frist keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Das Fristversäumnis ist nach dem Gesagten als unverschuldet zu bezeichnen. Daher ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen. 1.6. Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-1073/2011 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres früheren Gesuchs, der schriftlichen Eingaben und des engen Konnexes mit den Vorbringen des Beschwerdeführers schon entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist vertretbar, sind doch die Eingaben vom 30. Juni 2010 (schriftliches Asylgesuch) und diejenige vom 1. September 2010, die E-Mail vom 9. Oktober 2010 sowie die verschiedenen Eingaben betreffend ihr erstes Asylgesuch (vgl. vorinstanzliche Akten), welches am 9. Juni 2009 vom BFM mittels internen Abschreibungsbeschlusses erledigt wurde, detailliert und klar

D-1073/2011 formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung der Beschwerdeführerin zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf die Befragung) im Ergebnis ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes abstützt. Da der Beschwerdeführer am 20. September 2010 durch die schweizerische Vertretung in (…) befragt wurde, erübrigt sich betreffend seine Person eine diesbezügliche Auseinandersetzung. 4. 4.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 ASylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Frage stellt. Die Beschwerdeführenden verfügen über kein ausreichend politisches Profil,

D-1073/2011 welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Gemäss ihren eigenen Angaben hätten sie keinerlei Verbindungen zur LTTE. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht bereits nach 28-monatiger Haft wieder freigelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der srilankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Gefangenschaft des Beschwerdeführers vom (…) liegt bereits über (…) zurück. Wie jedoch bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt, dient das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermögen die durchstandene Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen die Beschwerdeführenden betroffen waren, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese Ereignisse mithin nicht mehr kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und insoweit humanitäre Überlegungen gemäss ständiger Praxis keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. 5.2. Die vorgebrachten Probleme mit Mitgliedern der TID und Karuna- Leuten sind in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Die heutige politische Situation in Sri Lanka lässt es überdies ohnehin grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe von TID- oder Karuna-Leuten bei der Polizei gemeldet werden könnten. Der vorliegenden Aktenlage sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Insgesamt vermitteln die geltend gemachten Fluchtgründe nicht den Eindruck zielgerichtet und asylrelevant verfolgter Personen vor Ort. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung in ihrem Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage

D-1073/2011 seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der aktuelle Wohnsitz der Beschwerdeführenden ist im östlichen Teil von Sri Lanka in D._______, weshalb sie – gemäss den Akten waren sie ohnehin nie Mitglied der LTTE und engagierten sich auch nicht politisch – aller Voraussicht nach nicht mit diesbezüglichen Repressalien zu rechnen haben werden. Sie vermögen mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie seien nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die – bereits erwähnten – im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-1073/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1073/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:

D-1073/2011 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2011 D-1073/2011 — Swissrulings