Abtei lung IV D-1073/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Philipp Schürch. A._______, geboren _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1073/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, geboren in B._______, lebend in C._______, stellte mit Schreiben vom 15. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in D._______ ein Asylgesuch. Darin machte er geltend, er sei sechs Monate unbegründet in Haft gesetzt worden und seit seiner Entlassung erhalte er anonyme Telefonanrufe mit Drohungen von militanten Gruppierungen. Aus diesen Gründen ersuche er um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 15. August 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in D._______ aufgefordert, seine Anliegen unter Beilage von Dokumenten und Unterlagen im Detail schriftlich vorzubringen. C. Am 29. September 2007, damit innerhalb der verlängerten Frist, liess der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in D._______ ein Schreiben zukommen, in welchem er den oben erwähnten Sachverhalt erneut darlegte und eine Reihe von Unterlagen einreichte. Im Detail ging daraus hervor, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2006 unbegründet verhaftet und anschliessend sechs Monate festgehalten worden, da er verdächtigt worden sei, Waffen zu schmuggeln. Seitdem er aus dieser Haft entlassen worden sei, erhalte er regelmässig Telefonanrufe, in welchen ihm gedroht werde, ihn umzubringen, und er aufgefordert werde, Geldbeträge zu bezahlen. Aus diesem Grund lebe er in stetiger Angst und wolle daher in die Schweiz einreisen, um Schutz zu finden. D. Am 20. November 2007 wurde mit dem Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in D._______ eine Befragung durchgeführt. Im Rahmen dieser Befragung bestätigte der Beschwerdeführer die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen. Er führte weiter aus, er werde womöglich von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) bedroht, weil diese nach der Beschuldigung des Waffenschmuggels den Verdacht haben könnte, er pflege Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Die LTTE wiederum hätten womöglich das Gefühl, er sei aus der Haft entlassen worden, um als Informant für die Polizei D-1073/2008 aktiv zu werden, und bedrohe ihn daher. Der Beschwerdeführer gab an, er sei sich nicht ganz sicher, von welcher Organisation er bedroht werde. An die LTTE habe er jedenfalls schon früher periodisch Geldbeträge ausbezahlt. E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 leitete die Schweizerische Botschaft in D._______ die Unterlagen an das Bundesamt für Migration (BFM) zur Beurteilung des Asylgesuchs weiter. F. Das BFM verfügte am 19. Dezember 2007, dem Beschwerdeführer werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, und wies das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nur anhaltende Verfolgungen würden in die Beurteilung miteinbezogen, weshalb die Festnahme des Beschwerdeführers vom Dezember 2006 nicht mehr zu beachten sei. Die Aussagen zu den Bedrohungen nach der Haftentlassung, welche der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seien widersprüchlich. Er habe verschiedene Angaben betreffend die Identität der Drohenden gemacht. Weiter habe er die Vorfälle keiner nationalen Schutzbehörde gemeldet und auch keinen Schutz bei internationalen Organisationen gesucht. Daraus lasse sich schliessen, dass das Schutzbedürfnis nicht besonders gross sei. Er habe einzig Klage gegen die Criminal Investigating Division (CID) bei der Menschenrechtskommisson (HRC) angehoben. Im Allgemeinen handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände um Lebensbedingungen, welche den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen in Sri Lanka entsprechen würden, weshalb keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliege. Weiter seien Personen, denen eine innerstaatliche Wohnsitzalternative offen stehe, nicht darauf angewiesen, in der Schweiz Schutz zu finden. Im vorliegenden Fall könne nicht von der Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen Teil von Sri Lanka gesprochen werden. G. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2008 dem BFM per Fax ein Schreiben ein, in welchem er die Widersprüche in seiner Befragung erklären wollte und seine Bedrohung erneut darlegte. Das BFM leitete das genannte Schreiben zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerde- D-1073/2008 führer beantragte darin sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. H. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das per Fax übermittelte Schreiben als Beschwerde entgegen und forderte den Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 29. Februar 2008 auf, innert einer Frist von sieben Tagen eine durch Originalunterschrift unterzeichnete Beschwerdeverbesserung einzureichen. I. Am 29. Februar 2008 traf die Beschwerde, versehen mit einer Originalunterschrift des Beschwerdeführers, welche vorgängig per Fax übermittelt worden war, innert Frist per Post ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-1073/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.5 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe D-1073/2008 zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welches Urteil angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 Gemäss EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass, selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung als flüchtlingsrelevant zu betrachten wäre, vergangene Verfolgungen grundsätzlich nur insofern beachtlich sind, als diese noch andauern oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden haben - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lassen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer aus den von ihm angegebenen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zukünftig keine Verfolgungen durch die Strafverfolgungsbehörden oder durch andere staatliche Organe zu befürchten, was auch nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde. Aus der Inhaftierung vom 9. Dezember 2006 wegen Verdachts auf Waffenschmuggel kann keine anhaltende oder zukünftige Gefährdung abgeleitet werden. 5.2 Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Zugehörigkeit der ihn bedrohenden Personen, konnten in der Beschwerde trotz gewisser Erklärungsversuche nicht ausgeräumt werden. Demgemäss stellt auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, genaue Angaben darüber zu machen, welche Gruppierung ihn in welcher Weise bedrohe, zumal er vorbrachte, die ihn bedrohende Person gehöre der EPRLF an. 5.3 Der Beschwerdeführer habe sein Geschäft geschlossen, weil er einen Angriff der ihn bedrohenden Gruppierungen (LTTE oder EDPD) befürchtet habe. Trotz massiver Drohungen, sein Geschäft werde von einer Bombe in die Luft gesprengt, ist nach Aussagen des Beschwer- D-1073/2008 deführer allerdings nie etwas geschehen (vgl. Befragungsprotokoll S. 8). Auch gegen seine Person selber sei es bisher zu keinerlei Übergriffen durch die genannten Gruppierungen gekommen. Die Furcht des Beschwerdeführers, Opfer eines Übergriffs zu werden, ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründet. 5.4 Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er schon früher Geldzahlungen an verschiedene Organisationen (LTTE, PLOTE) vorgenommen habe. Zwischen 2003 und 2006 habe er sogar monatliche Zahlungen geleistet. Sämtliche Besitzer von Geschäften hätten solche Zahlungen geleistet (vgl. Befragungsprotokoll S. 7). Allein aus der Drohung, man habe einer bestimmten Organisation Geldbeträge zu bezahlen, kann also kein asylrechtlich relevanter Verfolgungstatbestand abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, ein solcher Verfolgungstatbestand habe vor seiner Inhaftierung im Dezember 2006 bereits bestanden, obschon er schon damals Geldbeträge bezahlt habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers gegenüber damals verändert haben soll. Diese Ausführungen stützen vielmehr die Ansicht der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensumstände den herkömmlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Sri Lanka entsprechen. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass alle Ladenbesitzer gleichermassen betroffen seien, was aus der Befragung des Beschwerdeführers hervorgeht. 5.5 Da die Situation des Beschwerdeführers im Sinne der soeben gemachten Erwägungen als nicht mehr aktuell bedrohend eingestuft wird, erübrigt sich die Prüfung allfälliger innerstaatlicher Schutzalternativen. Trotzdem erscheint die Bemerkung angebracht, dass sich der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich noch Opfer gewisser Behelligungen durch rebellische Gruppierungen würde, in erster Linie an die Behörden wenden müsste, um Schutz zu erhalten. 5.6 Auch die momentan im Nord-Osten von Sri Lanka tobende militärische Offensive der srilankischen Armee gegen die LTTE stellt für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung dar. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Regierungstruppen in ihm eine mit den LTTE oder anderen rebellischen Gruppierungen verbündete Person erblicken sollten, insbesondere da er von der Anschuldigung des Waffenschmuggels seinerzeit freigesprochen wurde. Aktuell besteht für Tami- D-1073/2008 len vor allem in D._______ oder in den Zentralprovinzen eine Gefahr, von den srilankischen Behörden verhaftet zu werden, wenn sie sich dort ohne "satisfactory reason" aufhalten und daher willkürlich unter Terrorverdacht geraten. 5.7 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführer mit zutreffender Begründung abgewiesen hat und diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen gestützt auf Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden, welche an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft etwas zu ändern vermögen. 6. Im Sinne dieser Erwägungen konnte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demgemäss sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Obschon die Verhältnisse in Sri Lanka zum Teil immer noch kritisch sind, und es tatsächlich zu Übergriffen auf die Bevölkerung durch die oben genannten rebellischen Gruppierungen kommt, erscheint ein Verbleib im Heimatstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar. Dies umso mehr, als die aktuell stattfindende Offensive der srilankischen Armee derartige Gruppierungen immer mehr zurückdrängt und diese die Herrschaft unter anderem in der Heimatprovinz des Beschwerdeführer immer mehr verlieren. Gemäss aktuellsten Zeitungsberichten toben die Kämpfe im Nordosten von Sri Lanka, C._______ - die Heimat des Beschwerdeführers - ist dagegen bereits von den Regierungstruppen besetzt und bietet auch Zivilisten aus den Rebellengebieten Zuflucht (vgl. Die Lage für die Zivilbevölkerung wird immer prekärer, NZZ Online, International, 29. Februar 2009). Eine Einreise in die Schweiz wurde daher von der Vorinstanz zu Recht nicht bewilligt. 8. Im Weiteren konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Beziehungsnähe zur Schweiz feststellen, was ebenfalls gegen eine Einreisebewilligung zugunsten des Beschwerdeführers spricht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-1073/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1073/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in D._______) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die Schweizerische Botschaft in D._______, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA Kurier, Beilage: Urteil für Beschwerdeführer) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Philipp Schürch Versand: Seite 10