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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2010 D-1065/2010

25 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,159 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1065/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1065/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 30. Oktober 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung geltend machte, er sei seit den 80-er Jahren Sympathisant der PKK („Kurdische Arbeiterpartei”) gewesen und habe namentlich einen Onkel, welcher Guerilla bei dieser Organisation gewesen sei, mit Esswaren unterstützt, dass sein Vater örtlicher Leiter der HADEP („Partei der Demokratie des Volkes”) gewesen sei, dass er selbst seit 1997 Sympathisant und seit dem Jahre 2000 Mitglied der HADEP gewesen sei, dass er für die HADEP Zeitschriften verteilt, an deren Versammlungen teilgenommen und sich als Wahlhelfer beteiligt habe, dass er wegen der eigenen politischen Aktivitäten sowie derjenigen naher Familienangehöriger staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, dass er seit etwa 1991 beziehungsweise 2001 etwa zwanzigmal festgenommen, auf den Polizeiposten geführt und dort verhört und misshandelt worden sei, dass im März oder April des Jahres 2002 sein Elternhaus behördlich durchsucht worden sei, wobei prokurdische Schriften entdeckt und konfisziert worden seien, dass in diesem Zusammenhang sowohl sein Vater als auch er persönlich festgenommen worden sei, dass ihn Familienangehörige Mitte Oktober 2002 informiert hätten, er werde polizeilich gesucht, dass ihn diese Nachricht zur Ausreise aus der Türkei veranlasst habe, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit dem 1.1. 2005: BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. September 2003 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, wobei es zur Be- D-1065/2010 gründung ausführte, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass beispielsweise die bloss einfache Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der HADEP keine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden nach sich ziehe, dass die verschiedenen kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers nie zu einer gerichtlichen Verurteilung desselben geführt hätten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seit Oktober 2002 gesucht zu sein, letztlich nur auf rapportierten Aussagen seiner Familienangehörigen beruhe, indessen durch keinerlei konkrete Indizien untermauert werde, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche behördliche Suche nach seiner Person bestünden, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 3. Oktober 2003 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2006 abwies, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 26. Februar 2007 mit einer Rückkehrhilfe von Fr. 1000.-- per Flugzeug von B._______ aus in die Türkei (Flughafen Istanbul) zurückkehrte, dass er zum zweiten Mal am 1. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 10. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt und am 15. Februar 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt ebenfalls in C._______ zu den Asylgründen angehört wurde, dass er vorbrachte, er habe die Schweiz am 26. Februar 2007 per Flugzeug verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt, dass er bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Istanbul unverzüglich in Haft genommen worden sei, weil er keinen Reisepass besessen habe D-1065/2010 und weil wegen seiner früheren politischen Aktivitäten Strafen gegen ihn vorgelegen hätten, dass es ihm indessen gelungen sei, via seine in Istanbul lebenden Onkel mafiöse Kreise zu kontaktieren, welche gegen Entrichtung von Bestechungsgeldern zwei Tage später seine Freilassung erwirkt hätten, dass er sich in der Folge bei den besagten Onkeln versteckt habe, dass er die Türkei etwa eine Woche später in einem TIR versteckt verlassen habe und in der Folge nach D._______ gelangt sei, wo er etwa zwei Jahre lang illegal gelebt und gearbeitet habe, dass er sich anschliessend noch längere Zeit ohne Stellen eines Asylantrags in E._______, F._______, G._______ und H._______ aufgehalten habe (vgl. act. B8 S. 3 ff. Fragen und Antworten 21 bis 23, 25, 29 und 36 bis 38), bis er schliesslich am 1. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 15. Februar 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 19. Februar 2010 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 einreichte, worin er sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1065/2010 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), D-1065/2010 dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend - wie eine Prüfung der Akten ergibt vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwogen hat, die im Zusammenhang mit der angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in die Türkei und seiner späteren Freilassung dank Intervention mafiöser Kreise erfolgten Äusserungen seien zufolge ausweichender und substanzloser Schilderung nicht glaubhaft, dass beispielsweise die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Wissen um eine mögliche Inhaftierung nach seiner Rückkehr in die Türkei bereits vorsorglich die beiden in Istanbul lebenden Onkel avisiert, gegebenenfalls die Mafia mittels Geldleistungen zu verhalten, seine Freilassung aus der Haft zu organisieren (vgl. act. B8 S. 5 f., Antworten 46, 48, 54 und 55), a priori extrem konstruiert und deshalb äusserst unglaubhaft anmutet, dass der Beschwerdeführer diese Aussage ferner erst auf die Nachfrage des ihn verhörenden Befragers, wie es ihm praktisch möglich gewesen sei, während der Haft Hilfe durch die Mafia zu organisieren (vgl. act. B8 S. 5 Frage 46), machte, nachdem er zuvor einfach noch pauschal behauptet hatte, er selbst habe der Mafia Geld gegeben und diese habe seine Flucht organisiert (vgl. act. B8 S. 5 Antwort 45), D-1065/2010 dass er ferner nicht in der Lage war, den Ablauf seiner tatsächlichen Flucht anschaulich zu schildern (act. B8 S. 6 F49: „Dann schildern Sie bitte, wie Sie die Flucht ergreifen konnten. A: Sie sind gekommen und haben mich mitgenommen. Sie hatten für mich eine falsche ID Karte oder irgendwelche Dokumente besorgt.”), dass vor dem Hintergrund des Gesagten nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Türkei wegen hängiger Verfahren aufgrund früherer politischer Delikte inhaftiert beziehungsweise verhört wurde, dass im Weiteren auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei im März 2007 beinahe drei Jahre zuwartete, bis er (in der Schweiz) abermals ein Asylgesuch stellte, mit dem Verhaltensmuster eines wirklich Verfolgten schwerlich vereinbar erscheint, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nichts enthalten, das die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz entkräften könnte, erschöpfen sich diese doch im Wesentlichen im Appell, auf seinen Asylantrag nochmals einzugehen und seine „politisch bedrohte Lebenssituation in der Türkei ernst zu nehmen”, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg- D-1065/2010 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in der Türkei verbrachte und dort ein Beziehungsnetz (Ehefrau, zwei Kinder, Eltern und fünf Geschwister; vgl. act. B1 S. 4 f. Ziff. 11 und 12) besitzt, dass er im Weiteren, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1065/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1065/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 10

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