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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2011 D-1060/2011

18 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,658 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Dublin Italien

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1060/2011 Urteil vom 18. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N _______.

D-1060/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar 2007 verliess und via afrikanische Länder am 14. Mai 2007 nach B._______ (Italien) gelangte, wo er wegen illegaler Einreise rund zwei Jahre im Gefängnis verbrachte, dass er sich nach der Freilassung am 14. Februar 2009 nach C._______ begeben und sich dort während zwei Monaten aufgehalten habe, bevor er nach D._______ gegangen sei, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz gelebt habe, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2010 illegal in die Schweiz einreiste und dort gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 3. November 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er sei in Italien ungerechtfertigterweise inhaftiert worden, obwohl er noch minderjährig gewesen sei, dass er dort im Weiteren alles Mögliche unternommen habe, um ein Asylgesuch einzureichen, ihm dies jedoch nicht gelungen sei, dass er nicht in einem Land bleiben könne, in dem ihm nicht geholfen werde, dass er schliesslich Opfer eines rassistischen Angriffs geworden sei, während er als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am 26. November 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem

D-1060/2011 Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A12), dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 15. Februar 2011 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-1060/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

D-1060/2011 dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom 14. Mai 2007 bis zum 24. Oktober 2010 in Italien aufhielt (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. November 2010, A1, S. 5) und dort erfolglos ein Asylgesuch einzureichen versuchte (vgl. a.a.O., S. 6-7), dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 26. November 2010 sei zugestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere wiederholt, bei seiner Ankunft in Italien sei er noch minderjährig gewesen, dass man ihm keine Möglichkeit gegeben habe ein Asylgesuch zu stellen, dass er jedoch gestützt auf Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ein Recht auf den Schutz des Staates gehabt hätte, dass er in D._______ gebettelt und im Bahnhof geschlafen habe, dass Italien zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen habe, weshalb nicht von einem Rechtsstaat auszugehen sei, dass er schliesslich begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufenden Behandlungen ausgesetzt zu werden, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

D-1060/2011 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass demzufolge – entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn direkt in sein Heimatland überstellen und ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen, dass der Beschwerdeführer vielmehr den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen, dass er bei einer allfälligen Mittellosigkeit die Möglichkeit hat, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass er in Italien ebenso behördlichen Schutz gegen sich allenfalls ereignende rassistische Übergriffe beanspruchen kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Italien kein Rechtsstaat sei, in Anbetracht der gesamten Umstände als unbegründet zu erachten ist, dass auch sein Vorhalt, Italien habe gegen Art. 22 der Kinderrechtskonvention verstossen, indem ihm als damals Minderjährigem verunmöglicht worden sei, ein Asylgesuch zu stellen, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz führen kann, dass es ihm diesbezüglich ebenfalls offensteht, eine allfällige Rechtsverletzung in Italien einzuklagen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

D-1060/2011 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

D-1060/2011 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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