Abtei lung IV D-1058/2008 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2008 Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1058/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk (Provinz Dohuk) im Nordirak, ersuchte am 25. März 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. November 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandteil des BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschluss vom 14. März 2006 schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 3. Dezember 2004 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das BFM die angefochtene Verfügung mit neuer Verfügung vom 14. Dezember 2005 teilweise in Wiedererwägung zog, die Ziffern 4 und 5 derselben aufhob und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, bzw. nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 2. März 2006 zurückzog, D. Am 27. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und erklärte, eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt stelle eine konkrete Gefährdung dar, weshalb er weiterhin vorläufig aufzunehmen sei. D-1058/2008 F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 - eröffnet am 22. Januar 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 12. März 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2008 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-1058/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2008 führt das BFM aus, mit Verfügung vom 16. November 2004 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Deshalb könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in diesen Provinzen könne dort auch nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen wer- D-1058/2008 den. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Gründe, weshalb er den Irak verlassen habe, bestünden nach wie vor. Bereits im Rahmen des Asylverfahrens habe dieser geltend gemacht, nach der Aufführung eines Theaterstücks mit politischen Inhalt seien zwei Mitglieder der Theatergruppe verhaftet worden. Er habe Gleiches gefürchtet und sei deshalb ausgereist. Diese Vorbringen seien als widersprüchlich, unsubstanziiert, unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend beurteilt worden. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf die rechtskräftige Verfügung vom 16. November 2004 zu verweisen. Eine erneute Prüfung der gleichen Vorbringen sei nicht möglich. Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak würden sich keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von knapp 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er stamme aus finanziell guten Verhältnissen, die Eltern besässen ein eigenes Geschäft, von dem die ganze Familie gemäss Aussagen des Beschwerdeführer "sehr gut leben" könne. Dem Beschwerdeführer habe dies die Möglichkeit verschafft, nach elf Jahren Primar- und Sekundarschule eine fünfjährige Hochschulausbildung an einer Kunstakademie zu absolvieren, ohne zusätzlich arbeiten zu müssen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er gesundheitliche Probleme habe. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, selbstständig eine neue Existenz aufzubauen, zumal er zweifellos auf die Hilfe seiner Familie zählen könne. Mit seinen nach wie vor in der Provinz Dohuk wohnhaften Eltern, zwei Schwestern, einem Bruder und zwei Onkeln väterlicherseits verfüge er über ein starkes Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer D-1058/2008 Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 20. Februar 2008 geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 eine Lagebeurteilung zum Nordirak vorgenommen, welche der Einschätzung des BFM widerspreche. Die im zitierten Urteil festgehaltene Rechtsprechung zeige deutlich, dass auch im Nordirak von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Er sei vor seiner Ausreise Absolvent einer Kunstschule und in einer gegenüber den kurdischen Parteien kritisch eingestellten Theatergruppe aktiv gewesen; er sei den grossen kurdischen Parteien gegenüber nach wie vor kritisch eingestellt, so dass er nicht nur fürchte, deren Schutz nicht in Anspruch nehmen zu können, sondern vielmehr noch, dass er aufgrund seiner politischen Haltung diskriminiert bzw. zur Zielscheibe behördlicher Massnahmen werde. Er könne bei einer Rückkehr nicht von den Privilegien und Bevorteilungen profitieren, welche die Parteimitglieder der PUK und der KDP geniessen würden, und er wisse nicht, ob sich für die Rückkehr nach Dohuk eine Gewährsperson finden lasse, da seine überlebenden Familienangehörigen mittellos seien. Es sei unklar, ob er in Dohuk wieder Zuflucht finden könne, da sein Vater gestorben sei und seine Mutter, seine Schwestern und sein Bruder nicht in der Lage seien, ihn zu unterstützen. Er könne sich nicht auf ein familiäres oder anderweitiges soziales Netz stützen. Er sei somit bei einer Rückkehr nicht nur seine Sicherheit, sondern auch seine wirtschaftliche Existenz in Frage gestellt. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-1058/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 16. November 2004 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das BFM das vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Vorbringen, nachdem zwei Mitglieder und Darsteller seiner Theatergruppe, mit der er ein Stück aufgeführt habe, verhaftet worden seien, habe er den Irak verlassen, weil er befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu werden, in der Verfügung vom 16. November 2004 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt hat. Der im ordentlichen Verfahren bereits (als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt kann somit nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern D-1058/2008 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, als ehemaliger Absolvent einer Kunstschule und Mitglied einer gegenüber den kurdischen Parteien kritisch eingestellten Theatergruppe bzw. wegen seiner gegenüber diesen nach wie vor kritischen Haltung, deren Schutz nicht in Anspruch nehmen zu können oder zur Zielscheibe behördlicher Massnahmen zu werden, nicht über die Schwelle von Mutmassungen hinausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat schliesslich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend beurteilt und ist - was der Beschwerdeführer mit seinen sich auf dieses Urteil abstützenden Einwänden zu übersehen scheint zum Schluss gekommen, dass diese den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. D-1058/2008 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 5.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 28-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in welcher er sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 25. Februar 2002 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Aus den bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 16. Januar 2008 überzeugend dargelegten Gründen - auf die hier vollumgänglich verwiesen werden kann (vgl. dazu oben E. 4.1) - ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Vater des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde behauptet inzwischen verstorben sein sollte, zumal in Dohuk weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben und die Behauptung, seine Mutter, seine Schwestern und sein Bruder seien nicht in der Lage, ihn zu unterstützen, nicht geglaubt werden kann, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2003 zu Protokoll gab, die Eltern hätten in Dohuk ein Geschäft mit Kassetten und CD's betrieben (act. A7/14, S. 3) und erklärte: "Wir haben sehr gut gelebt im Irak" (act. A7/14, S. 6). 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und D-1058/2008 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist jedoch von der Auferlegung von Kosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-1058/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11