Abtei lung IV D-1054/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Guinea, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1054/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2007 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2008 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2008 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 9. April 2008 eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde und dieser in der Folge als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Ablehnung seines Asylgesuchs nicht nach Guinea zurückgekehrt, sondern nach B._______ (C._______) gereist sei, sich dort bis im Y._______ aufgehalten und sich anschliessend wieder in die Schweiz zurückbegeben habe, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Basel ein zweites Asylgesuch einreichte und dort am 3. Februar 2009 summarisch zu seinen Personalien, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylgesuches im Wesentlichen die Ablehnung seines ersten Gesuchs, die weiterhin bestehenden Probleme in seiner Heimat sowie die Unmöglichkeit, der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenpflicht nachzukommen, vorbrachte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2009 - eröffnet am 13. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-1054/2009 dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 8. Dezember 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 8. April 2008 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich die aktuellen Vorbringen auf denselben, bereits im ersten Asylgesuch dargelegten Sachverhalt - welcher als unglaubhaft erachtet worden sei - , beschränke, weshalb diese auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung des Standpunktes des BFM zu rechtfertigen vermöchten, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Ablehnung des ersten Asylgesuches keine neuen Ereignisse eingetreten seien, weshalb auf die Erwägungen in der Verfügung vom 12. Februar 2008 zu verweisen sei, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägungen nach summarischer Durchsicht der Akten in seiner Zwischenverfügung vom 5. März 2008 als zutreffend erachtet habe, dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, zumal die allgemeine Sicherheitslage nach dem Putsch vom 23. Dezember 2008 stabil geblieben sei und in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Beschwerde sei formgetreu anzunehmen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorins- D-1054/2009 tanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid keine Vollzugsmassnahmen zu ergreifen, dass ihm zudem die Verfahrenskosten zu erlassen seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. sowie am 20. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-1054/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, dass der Beschwerdeführer vorab rügt, es habe keine vertiefte Befragung stattgefunden, in der er seine aktuelle Situation und seine Asylgründe detailliert hätte darstellen können, zumal die Befragung im D._______ vom 3. Februar 2009 äusserst kurz und oberflächlich ausgefallen sei, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG eine Anhörung nach Art. 29 AsylG in den Fällen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht in sein Heimatland zurückkehrte, sondern sich in C._______ aufhielt, weshalb die Vorins- D-1054/2009 tanz schon aus formellen Gründen zu Recht keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführte, dass der Beschwerdeführer überdies in seiner Rechtsmitteleingabe bestätigte, bei den im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Gründen handle es sich um die gleichen wie im ersten Asylverfahren, dass es im vorliegenden zweiten Asylverfahren nicht darum geht, diese Asylgründe erneut vertieft darlegen zu können, da der diesbezügliche Sachverhalt rechtskräftig beurteilt wurde, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführte, das rechtliche Gehör nicht verletzte, zumal sich der Beschwerdeführer zu einem möglichen Nichteintreten auf sein zweites Asylgesuch äussern konnte (vgl. B1/9, S. 5) und das BFM damit den gesetzlichen Vorschriften nachkam (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer zufolge des unangefochten gebliebenen Entscheides bezüglich des Nichteintretens nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip D-1054/2009 des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. Dezember 2008 verstorben ist - am 23. Dezember 2008 ein aus Offizieren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Développement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institutionen beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht und am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat, dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig geblieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass der volljährige Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen Beschwerden hat und eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat weiterhin über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über eine gute Schulbildung (Universität) verfügt, um sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-1054/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid in der Beschwerdesache jegliche Vollzugsmassnahmen zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1054/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 9