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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2010 D-1052/2010

8 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,658 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung IV D-1052/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . März 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], und deren Kind C._______, geboren [...], Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1052/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammen aus D._______ (Ostprovinz). B. Mit Schreiben vom 8. August 2007 wandten sie sich an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchten um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 5. September 2007 forderte die schweizerische Botschaft die Beschwerdeführenden auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft vom 28. September 2007 machten die Beschwerdeführenden weitere Angaben zu den Gründen ihrer Asylgesuche und übermittelten Kopien verschiedener Dokumente. E. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 und vom 8. Februar 2008 forderte die schweizerische Botschaft die Beschwerdeführenden jeweils auf, ihr Gesuch mit weiteren Angaben zu ergänzen. F. Mit Eingaben an die schweizerische Botschaft vom 12. Dezember 2007 und vom 18. Februar 2008 äusserten sich die Beschwerdeführenden ergänzend zu ihren Asylvorbringen. Dabei reichten sie weitere Beweismittel – unter anderem Bestätigungsschreiben Dritter – ein. G. Am 7. April 2008 wurde die Ehefrau durch die schweizerische Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. H. Mit per Telefax übermittelten Schreiben an die schweizerische Bot- D-1052/2010 schaft vom 28. April und vom 27. Mai 2008 äusserten sich die Beschwerdeführenden erneut zu ihren Asylgründen. I. Am 4. Dezember 2008 wurde der Ehemann durch die schweizerische Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. J. Mit per Telefax übermittelten Schreiben an die schweizerische Botschaft vom 5. Februar und vom 15. August 2009 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen ein weiteres Mal und ersuchten um baldige Behandlung ihrer Asylgesuche. K. Aus den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführenden und den durchgeführten Befragungen geht bezüglich der Asylvorbringen im Wesentlichen Folgendes hervor. K.a Der Ehemann sei im Jahr 1986 durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführt und gefoltert worden, weil sein Vater die sri-lankische Armee unterstützt habe. Im Dezember 1987 sei sein Vater bei einer Auseinandersetzung zwischen sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE erschossen worden. Zwischen 1990 und Februar 2007 sei der Ehemann zugunsten der LTTE tätig gewesen, indem er lokale Einheiten der Organisation mit Medikamenten versorgt und Erste-Hilfe-Kurse erteilt habe; verschiedentlich sei er ausserdem an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Seit dem März 2006 sei er wiederholt durch Angehörige der Partei „Tamil Makkal Viduthalai Pulikal“ (TMVP) beziehungsweise der sogenannten Karuna-Gruppe zur Mitarbeit aufgefordert worden, wobei er auch mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe sich aber immer geweigert, der Aufforderung Folge zu leisten. Im Mai 2006 und im Januar 2007 sei er jeweils durch sri-lankische Sicherheitskräfte unter dem Vorwurf, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, für kurze Zeit festgenommen und verhört worden, wobei er auch misshandelt worden sei. Im Oktober 2007 habe er sich zu Arbeitszwecken nach Qatar begeben, habe aber aufgrund gesundheitlicher Probleme bereits im April 2008 wieder nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Zudem sei er auch in Qatar durch ein Mitglied der TMVP zur Zusammenarbeit aufgefordert und bedroht worden. Schliesslich sei er vom 29. November bis zum 1. Dezember 2008 nach einer Routinekontrolle erneut durch sri-lankische Sicherheitskräfte festgehalten worden; anschliessend sei er dazu verpflichtet worden, D-1052/2010 sich einmal wöchentlich im Quartier der Sicherheitskräfte zur Leistung einer Unterschrift zu melden. Dagegen habe er beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und bei der „Human Rights Commission“ Beschwerden vorgebracht. K.b Die Ehefrau sei ebenfalls von 1990 bis 2007 für die LTTE tätig gewesen, wobei sie zunächst eine militärische Ausbildung erhalten und verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt habe. Zwischen 1991 und 1996 habe sie mehrfach an Kampfhandlungen teilgenommen, wobei sie verletzt worden sei. Ausserdem sei sie im Bereich der Propaganda und als Lehrerin sowie später als Schneiderin eingesetzt worden. Nach ihrem Weggang von den LTTE hätten im Oktober 2007 und im Januar 2008 zweimal Angehörige der TMVP bei ihren Angehörigen nach ihr und dem Ehemann gefragt, wobei sie aber jeweils abwesend gewesen sei. K.c Des Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten durch den Tsunami vom 26. Dezember 2004 ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Im Dezember 2006 sei ausserdem im Verlauf von Kämpfen zwischen den LTTE und sri-lankischen Sicherheitskräften ihr Haus erneut zerstört worden. L. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Dabei führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden während gewisser Zeit bei den LTTE gewesen seien. Auch bildeten die kurzzeitigen Festnahmen und erlittenen Misshandlungen im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und in die körperliche Integrität. Indessen könne nicht von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. Zum einen sei es seit Ende des Jahres 2008 zu keinen ernsthaften Vorfällen mehr gekommen; zum anderen sei es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, wiederholt nach Colombo und sogar ins Ausland zu reisen. Im Übrigen seien auch die geltend gemachten Ereignisse in den achtziger und neunziger Jahren sowie die erlittenen materiellen Verluste in den Jahren 2004 und 2006 in Bezug auf die Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung ohne Relevanz. D-1052/2010 M. Mit an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka gerichteter Eingabe vom 15. Februar 2009 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die schweizerische Botschaft in Sri Lanka übermittelte den Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Schreiben vom 15. Januar 2010. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung den Beschwerdeführenden frühestens am 16. Januar 2010 zugestellt werden konnte und die Beschwerdeeingabe der schweizerischen Botschaft mit Telefax vom 15. Februar 2010 übermittelt wurde, steht indessen fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren D-1052/2010 Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen D-1052/2010 Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien beide während langer Jahre zugunsten der LTTE tätig gewesen. Deswegen seien sie heute Bedrohungen seitens der mit der sri-lankischen Regierung kooperierenden tamilischen Miliz der sogenannten Karuna-Gruppe beziehungsweise deren politischen Organisation TMVP ausgesetzt. Zudem sei der Ehemann wiederholt durch sri-lankische Sicherheitskräfte während kurzer Zeit festgehalten worden und einer Meldepflicht unterworfen. 3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien jahrelang in unterschiedlichen Funktionen zu Diensten zugunsten der LTTE gezwungen worden, ist als glaubhaft zu erachten. Auch ist es als durchaus im Bereich des Möglichen zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion D._______ tatsächlich den geltend gemachten Bedrohungen durch tamilische Milizen ausgesetzt waren. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, der Ehemann sei zuletzt vom 29. November bis zum 1. Dezember 2008 durch sri-lankische Sicherheitskräfte festgehalten worden und müsse sich seither wöchentlich bei den Sicherheitskräften zur Leistung einer Unterschrift melden. 3.3 Indessen ist gleichzeitig festzustellen, dass die Beschwerdeführenden wiederholt nach Colombo reisten und sich dort offenbar unbehelligt aufhalten konnten. Gemäss Aussagen des Ehemannes anlässlich seiner Anhörung durch die schweizerische Botschaft (entsprechendes Protokoll, S. 5, 7 und 12) begaben sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Kind und in Begleitung der Schwester der Ehefrau im März 2007 nach Colombo. Mit Ausnahme der Monate Juli und August D-1052/2010 2007, während derer er sich bei einem Bruder der Ehefrau in Mannar (Nordprovinz) aufgehalten habe, sei der Ehemann bis zu seiner Ausreise nach Qatar im Oktober 2007 in Colombo geblieben. Die Ehefrau habe den Ehemann während dieser Zeit alle zwei Wochen mit dem Sohn zusammen besucht, wobei sie jeweils mit dem Zug von D._______ nach Colombo gereist sei und dabei keine Probleme gehabt habe. Auch der Ehemann sei während der Aufenthalte in Colombo mit keinerlei Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Daraus ergibt sich, dass sich die Probleme der Beschwerdeführenden mit Angehörigen der Karuna-Gruppe wie auch mit den sri-lankischen Sicherheitskräften auf ihre Heimatregion D._______ beschränkten, während sie im Grossraum Colombo offensichtlich unbehelligt blieben und sich – jedenfalls im Falle des Ehemannes – dort auch über einen gewissen Zeitraum ohne nennenswerte Schwierigkeiten aufhalten konnten. Den Beschwerdeführenden stand und steht somit in Bezug auf die geltend gemachten Bedrohungen seitens tamilischer Milizionäre in der Region Colombo eine innerstaatliche Fluchtbeziehungsweise Aufenthaltsalternative offen. 3.4 Zu erwähnen ist weiter, dass der Ehemann nicht nur im Oktober 2007 auf dem Luftweg nach Qatar ausreisen konnte, sondern im April 2008 auch wieder nach Sri Lanka zurückkehrte, wobei er im Zusammenhang mit seiner Wiedereinreise von keinerlei Problemen berichtete. Aus dem Umstand, dass der Ehemann aus Sri Lanka aus- und schliesslich auch wieder einreisen konnte, ist ausserdem zu schliessen, dass er durch die staatlichen Sicherheitskräfte zum damaligen Zeitpunkt – obwohl er im Mai 2006 und im Januar 2007 zweimal unter dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE vorübergehend festgenommen worden sein will – nicht gesucht wurde. Weiter ist festzuhalten, dass auch die Festhaltung des Ehemannes vom 29. November bis zum 1. Dezember 2008 durch sri-lankische Sicherheitskräfte nach einer Routinekontrolle und die nachfolgende Verpflichtung, sich einmal wöchentlich bei den Sicherheitskräften zu melden, um sich in einem Protokollbuch einzutragen, nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweisen. 3.5 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem offiziellen Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist (vgl. hierzu beispielsweise SCHWEIZERISCHE FLÜCHT- LINGSHILFE/JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, D-1052/2010 Bern 2009, S. 4 ff.). Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist jedoch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die geschilderten Behelligungen der Beschwerdeführenden gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um deren Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wobei die geltend gemachten Probleme nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in den betroffenen Regionen erleben. Auch die verschiedenen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen. Festzustellen ist ferner, dass – wie vom BFM zutreffend festgehalten – die materiellen Verluste, welche die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Tsunami vom 26. Dezember 2004 und mit den Kämpfen zwischen den LTTE und srilankischen Regierungstruppen im Dezember 2006 erlitten, gemäss den im vorliegenden Fall massgeblichen Kriterien bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar angesichts der schwierigen Sicherheits- und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen der Beschwerdeführenden nicht auszuschliessen sind. Diese Schwierigkeiten vermögen jedoch keine anhaltende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, zumal den Beschwerdeführenden jedenfalls im Grossraum der Stadt Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach- D-1052/2010 verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1052/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Botschaft in Colombo (...), mit dem Ersuchen, das Urteil den Beschwerdeführenden gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 11

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