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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2011 D-1050/2011

18 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,011 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1050/2011 Urteil vom 18. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N (…).

D-1050/2011 Sachverhalt: A. Am 30. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 16. August 2010 im Transitzentrum C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei am 1. Januar 2010 aus seinem Heimatland ausgereist und via den Sudan und Libyen nach Italien gereist, von wo er am 29. Juli 2010 mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. B. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 7. Oktober 2004 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 16. August 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang räumte der Beschwerdeführer ein, bereits im Oktober 2004 nach Italien eingereist zu sein, wo er sich zuerst in D._______ und dann in E._______ aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt habe, welches negativ entschieden worden sei. In Italien habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die mehrmals verlängert worden sei, letztmals im Jahre 2009 (bis 2011). In Italien sei sein Leben nichts mehr wert. Er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeiten. Wenn man nicht arbeiten könne, sei man in Italien aufgeschmissen. Ohne Arbeit könne er keine Miete und kein Essen bezahlen. In Italien sei man ganz auf sich alleine gestellt. Er habe in Italien alles versucht, sich medizinisch behandeln zu lassen, jedoch sei ihm das Geld ausgegangen. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC- Treffer vom 7. Oktober 2004 stellte das BFM am 27. August 2010 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin- II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 13/5). Da sich die italienischen Behörden bis zum 11. September 2010 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen

D-1050/2011 vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 - eröffnet am 7. Februar 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das

D-1050/2011 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 11. Februar 2011 vorab geltend, es handle sich um eine Standardbeschwerde, die ihm zugestellt worden sei, als er versucht habe, einen Termin für eine Rechtsberatung zu erhalten, ihm dieser aber nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist habe gewährt werden können, weshalb er um Ansetzung einer Nachfrist ersuche, um die vorliegende Beschwerde allenfalls zu ergänzen. Die offensichtlich teilweise von einer Drittperson verfasste Beschwerde, welche die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt, wurde dem Beschwerdeführer von unbekannter Seite zugestellt, der diese innert

D-1050/2011 Frist einreichte, weswegen er in der Lage war, seine Interessen im Asylverfahren hinreichend zu wahren. Der Beschwerdeführer behauptet, es habe kein Termin bei einer Rechtsberatungsstelle innerhalb der Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden, ohne jedoch darzulegen, bei welcher Beratungsstelle und zu welchem nächstmöglichen Termin er sich dort oder bei einem Anwalt hätte beraten lassen können beziehungswese beraten lassen kann. Somit steht nicht fest, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer zwecks Wahrung seiner Interessen demnächst die Dienste einer Rechtsberatungsstelle oder eines Anwalts in Anspruch nehmen wird. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist, weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist. 5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 6.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, für den 7. Oktober 2004 bestehe ein EURODAC-

D-1050/2011 Treffer der Kategorie 1 (Asylgesuch) mit Italien. Überdies habe der Beschwerdeführer angeführt, sechs Jahre lang in Italien gelebt zu haben. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 12. März 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 16. August 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser eingestanden, bereits im Oktober 2004 nach Italien gereist zu sein und sich seither, bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz, in diesem Land aufgehalten zu haben. Er habe ferner zu Protokoll gegeben, in Italien eine bis 2011 gültige Permesso di Soggiorno gehabt und bis Februar 2010 als Mechaniker in E._______ gearbeitet zu haben. Dann habe er diese Stelle verloren, weil er gesundheitlich am Ende gewesen sei. Da er nun nichts mehr verdiene, könne er weder Miete noch Essen bezahlen. Dazu komme, dass er die ärztlichen Behandlungen für seine diversen gesundheitlichen Probleme in Italien selber habe bezahlen müssen. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Der Beschwerdeführer verfüge über eine bis 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien. Nach sechs Jahren Aufenthalt sei er überdies bestens mit den Verhältnissen in Italien vertraut und er könne sich auch sprachlich ausdrücken. Seine Behauptung, er habe in Italien die Kosten für seine ärztlichen Behandlungen selber tragen müssen, sei als tatsachenwidrig zurückzuweisen, denn Italien verfüge über ein staatliches Gesundheitssystem. Generell gelte, dass er sich bei allfälligen Problemen an die zuständigen italienischen Behörden und karitativen Institutionen wenden könne. Aus den Akten ergäben sich ferner keine

D-1050/2011 konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halte. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Von einer entsprechenden Zustimmung sei auszugehen, da Italien bis zum 11. September 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 6.3. In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Verfügung des BFM enthalte keinerlei individuell motivierte Begründung bezüglich seiner Wegweisung nach Italien, womit die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei es ihm nicht möglich zu arbeiten. Er fühle sich müde und leide unter Kopfschmerzen, Magen- und Hautproblemen. Die Aufnahmebedingungen in Italien seinen sehr schlecht und zurückgeschickte Asylsuchende riskierten mit grosser Wahrscheinlichkeit, auf der Strasse zu landen. Bei verletzlichen Personen falle dies besonders ins Gewicht. Gerade bei diesen verletze eine Wegweisung nach Italien auch Art. 3 EMRK, zumindest sei sie aber unzumutbar. Er wolle daher nicht nach Italien zurückkehren. Die Schweiz sei aufgrund des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots verpflichtet auf sein Asylgesuch einzutreten. In Anwendung der Selbsteintrittsklausel sei diese Möglichkeit im Rahmen der Dublin-Verordnung auch vorgesehen. 6.4. 6.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Oktober 2004 nach Italien begab, wo er ein Asylgesuch einreichte und sich bis zum 29. Juli 2010 aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 27. August 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen,

D-1050/2011 liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor, weshalb der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. August 2010 beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine medizinische Versorgung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU- Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - insbesondere auch im Hinblick auf dessen gesundheitlichen Beschwerden - bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden an. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien ausgeschlossen werden, zumal es sich

D-1050/2011 bei den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Magenprobleme, Kopfschmerzen, Hautprobleme, Erschöpfungszustand) nicht um gravierende gesundheitliche Probleme handelt (vgl. Akten BFM A 6/1; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.3). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift rügt, die Verfügung des BFM enthalte keinerlei individuell motivierte Begründung bezüglich seiner Wegweisung nach Italien, womit die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen. Da der Beschwerdeführer - wie erwähnt - nicht unter gravierenden gesundheitlichen Beschwerden leidet, kann der Vorinstanz insbesondere nicht vorgehalten werden, sie habe sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift - kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6.4.2. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

D-1050/2011 7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-1050/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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